BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 18. Oktober 2006

Teil II

389. Verordnung:

Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V

389. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-römisch fünf), geändert wird

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 133/2005, wird verordnet:

Die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V), kundgemacht durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 die Wortfolge „§ 7a. Dialerdienste mit Auslandsbezug“, nach § 17 die Wortfolge „§ 17a. Verwendungszweck“, nach § 19 die Wortfolge „§ 19a. Verhaltensvorschriften für Betreiber“, nach § 23 die Wortfolge „§ 23a. Verhaltensvorschriften für Betreiber“, und nach § 105 die Wortfolge „§ 105a. Spezielle Verhaltensvorschriften für Erbringer von Nachrichtendiensten“ eingefügt, sowie die Überschrift vor § 78 um die Zahlenfolge „, 94, 95“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird nach Ziffer 16 folgende Z 16a eingefügt:

  1. Ziffer 16 a
    „Mobiler Dienst“: ein Kommunikationsdienst, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;“

Novellierungsanordnung 3, § 3 Z 31 lautet:

  1. Ziffer 31
    „Vermittlungsfunktion in privaten Netzen“: eine Funktionalität, die im Regelfall der indirekten Herstellung von Verbindungen zu vom Rufenden von sich aus mitgeteilten Nutzern oder Anschlüssen eines privaten Netzes dient;“

Novellierungsanordnung 4, Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6Die Regelungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Nachrichtendienste sinngemäß. Zusätzlich darf bei Nachrichtendiensten jede Art der Absenderkennung verwendet werden, mit der keine falsche Identität vorgetäuscht wird, anhand der der Absender identifizierbar ist und bei der keine Verwechslungsgefahr mit Rufnummern besteht.“

Novellierungsanordnung 5, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Dialerdienste mit Auslandsbezug

§ 7a.

  1. Absatz einsKommunikationsdienstebetreiber für feste Netze haben im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Teilnehmer vor der Herstellung unerwünschter kostenpflichtiger Dial-Up-Verbindungen zu ausländischen Rufnummern zu schützen.
  2. Absatz 2Das Anbieten von Mehrwertdiensten im Ausland mittels Dial-Up-Zugängen unter österreichischen Rufnummern ist nicht zulässig. Eine solche Verbindung ist nur dann zulässig, wenn dieser Verbindung ein entsprechendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt, das über die konkrete Diensteinanspruchnahme hinausgeht.“

Novellierungsanordnung 6, In § 9 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a und nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

  1. Absatz eins aNatürliche Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder juristische Personen ohne Sitz in Österreich haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200/1982 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 10/2004 namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der RTR-GmbH binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die Behörde bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vornehmen.“
  2. Absatz 2 aTeilnehmer, denen Rufnummern ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber im Bereich für geografische Rufnummern, mobile Rufnummern oder Rufnummern für standortunabhängige Festnetznummern von einem Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 vertraglich zugewiesen wurden, dürfen untergeordnete Adressierungselemente ebenfalls selbstständig im Sinne von § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 verwalten. Derartige Verträge sind vom Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 der RTR-GmbH anzuzeigen.
  3. Absatz 2 bDer Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 hat die Rufnummern, die einem Teilnehmer gemäß Abs. 2a vertraglich zugewiesen wurden, der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen sowie anzugeben, an welchen Teilnehmer diese zugewiesen wurden.“

Novellierungsanordnung 7, § 9 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Teilnehmer, denen Rufnummern gemäß Abs. 2 oder 2a nicht ausdrücklich vertraglich als Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesen wurden, dürfen diese Rufnummern ausschließlich selbst nutzen.“

Novellierungsanordnung 8, In § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

  1. Absatz 8Rufnummern, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind oder für die aufgrund von Abschnitt römisch III keine Zuteilung erfolgt, können auf begründeten Antrag zugeteilt werden, wenn diese bereits irrtümlich einer breiten Öffentlichkeit kommuniziert oder erhebliche finanzielle Aufwände zur Kommunikation der Rufnummer getätigt wurden. Die Zuteilung ist dabei auf maximal sechs Monate zu befristen. Es darf für die zugeteilte Rufnummer nur ein Tonband eingerichtet werden, das auf die Nichterreichbarkeit des Dienstes hinweist und gegebenenfalls auf eine andere Rufnummer verweist. Bei Nachrichtendiensten kann diese Information mittels einer Nachricht an den Nutzer kommuniziert werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.

Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „in den Bereichen für geografische Rufnummern“ die Wortfolge „, für standortunabhängige Festnetznummern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Bei Rufnummernknappheit in einem Rufnummernbereich kann von dem in Abs. 1 bis 3 festgelegten Verfahren zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.“

Novellierungsanordnung 11, In § 16 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „körperliche Unversehrtheit“ das Wort „, Umwelt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, § 16 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste können festgelegt werden, wenn für die Erbringung eines österreichweiten Notrufdienstes gemäß Abs. 2 ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 17 festgelegten Rufnummer nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 13, In § 17 Z 4 wird die Wortfolge „und Gendarmerie“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 14, Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Verwendungszweck

§ 17a.

  1. Absatz einsDie öffentliche Kurzrufnummer 112 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen.
  2. Absatz 2Die öffentliche Kurzrufnummer 122 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der Aufgaben des Feuerwehrdienstes.
  3. Absatz 3Die öffentliche Kurzrufnummer 128 dient zur Meldung von Gasgeruch, Gasaustritt und jeder Form von Gasgebrechen, wenn dadurch eine akute oder unmittelbar drohende Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen besteht.
  4. Absatz 4Die öffentliche Kurzrufnummer 133 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben.
  5. Absatz 5Die öffentlichen Kurzrufnummern 140, 141 und 144 dienen zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen im Rahmen des Hilfs- und Rettungswesens.
  6. Absatz 6Die öffentliche Kurzrufnummer 142 dient zur Hilfe und Beratung für Personen in schwierigen Lebenssituationen, etwa bei Einsamkeit, Schicksalsschlägen, Trauer, psychischen Problemen, Depression, Partnerproblemen oder Angstzuständen.
  7. Absatz 7Die öffentliche Kurzrufnummer 147 dient zur professionellen telefonischen psychologischen Beratung in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei Gewalt, sexuellem Missbrauch oder in allen altersspezifischen Belangen.“

Novellierungsanordnung 15, § 18 samt Überschrift lautet:

„Nummernzuteilung

§ 18.

  1. Absatz einsAntragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 112 und 133 für das Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres.
  2. Absatz 2Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 122, 128, 140, 141 und 144 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau.
  3. Absatz 3Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 142 für das jeweilige Bundesland sind jeweils die Diözesen.
  4. Absatz 4Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 147 für das gesamte Bundesgebiet ist der Österreichische Rundfunk.
  5. Absatz 5Antragsberechtigten ist auf Antrag die entsprechende Kurzrufnummer für Notrufdienste jeweils zur Nutzung innerhalb des jeweiligen Gebietes zuzuteilen.
  6. Absatz 6Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination jener Organisationen, die die Abwicklung des zugehörigen Notrufdienstes erbringen. Zu diesem Zweck kann das Recht der Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste an entsprechende Organisationen zugewiesen werden.
  7. Absatz 7In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind die jeweiligen Zuteilungsinhaber verpflichtet, mit Organisationen, die eine gleichartige Dienstleistung anbieten wollen, über die gemeinsame Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste zu verhandeln.“

Novellierungsanordnung 16, § 19 lautet:

§ 19.

  1. Absatz einsDer Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
    2. Ziffer 2
      der Notrufdienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
    3. Ziffer 3
      der Notrufdienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
  2. Absatz 2Die Belegung von öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen sowie ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Folgeziffern hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste sind nicht zulässig.
  4. Absatz 4Der Zuteilungsinhaber der öffentlichen Kurzrufnummer 112 hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Notrufen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zuteilungsinhabers fallen, eine situationsadäquate Weiterleitung an die entsprechenden Notrufdienste oder Leitstellen erfolgt.“

Novellierungsanordnung 17, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Verhaltensvorschriften für Betreiber

§ 19a.

  1. Absatz einsKommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 19 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten in den zugehörigen Kommunikationsnetzen umzusetzen.

    (2) Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, dem jeweiligen Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste auf Anfrage das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für die jeweilige öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste im entsprechenden Gebiet in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format entgeltfrei zu übermitteln. Ab 1. Juli 2007 sind diese Informationen für Zuteilungsinhaber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und ist über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 18, § 20 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 21 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.“

Novellierungsanordnung 19, § 22 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsAntragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 130 und 148 4 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, für 120 und 123 jene Unternehmen, die diese bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt haben.

Novellierungsanordnung 20, § 23 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDer Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
    2. Ziffer 2
      der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
    3. Ziffer 3
      der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten und
    4. Ziffer 4
      die Vorgaben gemäß Z 1 in den Fällen von öffentlichen Kurzrufnummern 148 4 mit genutzten Folgeziffern auf Basis dieser festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 21, Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Verhaltensvorschriften für Betreiber

§ 23a.

  1. Absatz einsKommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 23 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten in den zugehörigen Kommunikationsnetzen umzusetzen.

    (2) Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, dem jeweiligen Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste auf Anfrage das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für die jeweilige öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste im entsprechenden Gebiet in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format entgeltfrei zu übermitteln. Ab 1. Juli 2007 sind diese Informationen für diese Zuteilungsinhaber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.“

Novellierungsanordnung 22, In § 37 Abs. 5 wird das Wort „bestimmten“ durch das Wort „begründeten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In § 38 werden nach Absatz , folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 aAusgenommen von Abs. 4 sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß § 14 Abs. 3 erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
  2. Absatz 4 bWeiters von Abs. 4 ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rufnummernblock gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003 übertragen wird.“

Novellierungsanordnung 24, § 44 lautet:

§ 44.

 Die Erbringung betreiberspezifischer Dienste sowie die Erbringung von Nachrichtendiensten unmittelbar unter der Bereichskennzahl eines privaten Netzes ohne die Verwendung einer Teilnehmernummer gemäß § 42 Abs. 2 ist verboten.

Novellierungsanordnung 25, § 46 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,“

Novellierungsanordnung 26, In § 46 Z 3 wird die Wortfolge „in mobilen Netzen“ angefügt.

Novellierungsanordnung 27, § 78 samt Überschrift lautet:

„Routingnummern – 86, 87, 89, 94, 95

§ 78.

Nationale Routingnummern liegen in den Bereichen 86, 87, 94 und 95. Diensteroutingnummern sind nationale Rufnummern und liegen im Bereich 89.“

Novellierungsanordnung 28, In § 79 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aNationale Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 94 oder 95 und einer einstelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.“

Novellierungsanordnung 29, § 80 Abs. 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 513/2003 (NÜV), Anwendung findet, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  2. Absatz 3Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 95 für nationale Routingnummern zuzuteilen.“

Novellierungsanordnung 30, In § 80 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Antragstellern, denen bereits Betreiberkennzahlen im Bereich 86 gemäß Abs. 2 oder im Bereich 87 zugeteilt wurden, ist eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 oder 95 nur zuzuteilen, wenn gleichzeitig mit der Antragstellung auf das Nutzungsrecht an den bereits gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeteilten Betreiberkennzahlen verzichtet wird.
  2. Absatz 7Betreiberkennzahlen im Bereich 86 und 87, auf deren Nutzung im Rahmen einer Beantragung von Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 94 oder 95 gemäß Abs. 6 verzichtet wurde, dürfen vom vormaligen Zuteilungsinhaber noch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Verzicht ohne explizite Zuteilung genutzt werden.“

Novellierungsanordnung 31, § 81 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsNationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 95 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 32, In § 97 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

  1. Absatz 3 aIm Falle einer Gesamtrechtsnachfolge kann durch die RTR-GmbH auf Antrag das Recht gewährt werden, ein bereits zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix beizubehalten, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung eines Betreiberauswahl-Präfixes zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommen würde.“

Novellierungsanordnung 33, Der bisherige § 98 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

  1. Absatz 2Ein zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix darf nur vom Zuteilungsinhaber oder auf vertraglicher Basis von einem Kommunikationsdienstebetreiber genutzt werden, dem selbst kein Betreiberauswahl-Präfix zugeteilt wurde.“

Novellierungsanordnung 34, § 104 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Abs. 2 bis 4 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,“

Novellierungsanordnung 35, In § 104 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz der Satz „Bei zeitabhängig tarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Minute kann die Angabe auch in Cent erfolgen.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In § 104 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz der Satz „Bei eventtarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Event kann die Angabe auch in Cent erfolgen.“ eingefügt

Novellierungsanordnung 37, In § 104 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 sind Abs. 1 Z 2 sowie die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 6In Zusammenhang mit der akustischen Bewerbung von Diensten kann die Nennung einer Entgeltinformation entfallen, sofern sichergestellt ist, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes über das zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß § 105 Abs. 1 informiert wird und dieses EUR 0,70 pro Minute oder pro Event nicht überschreitet.“

Novellierungsanordnung 38, In § 105 Abs. 3 wird die Wortfolge „zeittarifierten Diensten“ durch das Wort „Sprachdiensten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In § 105 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

  1. Absatz 3 aUngeachtet des Abs. 3 darf die Dauer von zehn Sekunden überschritten werden, soweit und so lange dies für die Erbringung sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Informationspflichten erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 40, In § 105 Abs. 4 Z 4 wird nach der Wortfolge „ausschließlich dafür genutzten“ das Wort „entgeltfreien“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, § 105 Abs. 4 Z 5 lautet:

  1. Ziffer 5
    jederzeit die Möglichkeit besteht, den Dienst kostenfrei zu beenden,“

Novellierungsanordnung 42, In § 105 Abs. 4 Z 7 wird nach der Wortfolge „gemäß Z 4“ die Wortfolge „oder Z 9“ eingefügt, sowie am Ende das Wort „und“ gestrichen sowie ein Beistrich angefügt.

Novellierungsanordnung 43, In § 105 Abs. 4 Z 8 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In § 105 Abs. 4 wird folgende Z 9 angefügt:

  1. Ziffer 9
    bei Diensten, bei denen das über einen Monat kumulierte Entgelt unter EUR 10,00 liegt, der Nutzer mit einer ausschließlich dafür genutzten entgeltfreien Nachricht über das pro Nachricht verrechnete Entgelt gemäß Z 2 im Sinne von Abs. 1 informiert wird und diese Nachricht immer dann gesendet wird, wenn das kumulierte Entgelt seit Beginn der Dienstenutzung oder der letzten Benachrichtigung EUR 10,00 erreicht hat.“

Novellierungsanordnung 45, § 105 Abs. 6 lautet:

  1. Absatz 6Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, sowie bei eventtarifierten Sprachdiensten kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für den gesamten Dienst maximal EUR 0,70 beträgt und
    1. Ziffer 4
      sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß § 77 Abs. 3 ergibt und bei Sprachdiensten der Nutzer vom Dienstleister unmittelbar nach dem Zustandekommen der entgeltpflichtigen Sprachverbindung eindeutig darüber informiert wird, dass eine kostenpflichtige Verbindung zustande gekommen ist, oder
    2. Ziffer 5
      der Dienst durch eine Nachricht des Nutzers angefordert wird und im Anschluss einmalig erbracht wird, sowie mit der ersten an den Nutzer gesendeten Dienstenachricht eindeutig über das angefallene Entgelt informiert wird.“

Novellierungsanordnung 46, Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:

„Spezielle Verhaltensvorschriften für Erbringer von Nachrichtendiensten

§ 105a.

  1. Absatz einsEin Nachrichtendienst, der im Rahmen einer andauernden Interaktion das Senden und Empfangen von mehreren Nachrichten bedingt, wobei die Zahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist, darf nur auf Basis der vom Nutzer gesendeten Nachrichten verrechnet werden. Eine Verrechnung der an den Nutzer gesendeten Nachrichten ist in diesem Fall nicht zulässig.
  2. Absatz 2Wird bei einem Nachrichtendienst, bei dem hintereinander mehrere verrechnete Nachrichten ohne Aktivität des Nutzers gesendet werden, eine Nachricht mit „Stop“ oder „Stopp“ vom Nutzer gesendet, sind alle Dienste des Nutzers hinter einer Rufnummer unmittelbar zu beenden. Die Nachricht hat für den Nutzer gemäß § 105 Abs. 2 kostenfrei zu sein. Diese Verpflichtung trifft denjenigen Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird.
  3. Absatz 3Der Nutzer ist vom Dienstleister über die Regelung des Abs. 2 eindeutig zu informieren.“

Novellierungsanordnung 47, In § 106 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Z 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, § 108 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, einzelne ausländische Rufnummernbereiche zu sperren, wenn auf Grund äußerer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass in diesen Rufnummernbereichen Mehrwertdienste erbracht oder Dial-Up-Zugänge in missbräuchlicher Verwendung angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 49, In § 109 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:

  1. Absatz 10 aÖffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste gemäß § 17 Z 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 dürfen ohne Zuteilung durch die RTR-GmbH maximal noch bis 31.03.2007 genutzt werden. Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste gemäß § 17 Z 3 und 6 dürfen ohne Zuteilung durch die RTR-GmbH maximal noch bis 31. März 2008 genutzt werden.“

Novellierungsanordnung 50, In § 110 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

  1. Absatz 3 aAuf Antrag kann von der RTR-GmbH für einzelne Rufnummern in begründeten Fällen der Termin nach Abs. 3 um bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden. Ein entsprechendes Nutzungsrecht an der Rufnummer ist der RTR-GmbH dabei nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 51, In § 110 wird folgender Abs. 7 angefügt:

  1. Absatz 7Bei allen von Abschaltungen betroffenen Rufnummernbereichen darf nach der Einstellung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ein Tonband geschaltet werden, das über die Einstellung der Rufnummer informiert und gegebenenfalls auf eine neue Rufnummer verweist.“

Novellierungsanordnung 52, In § 111 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 5§§ 3 Z 16a und Z 31, 5 Abs. 6, 9 Abs. 2a und 2b, 9 Abs. 3 und 8, 10 Abs. 4 Z 2, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 3, 17 Z 4, 17a, 18, 19 Abs. 1 Z 2 und 3, 19 Abs. 2, 3 und 4, 19a, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 2 und 3, 23a, 37 Abs. 5, 38 Abs. 4a und 4b, 44, 46 Z 1 und 3, 78, 79 Abs. 1a, 80 Abs. 2, 3, 6 und 7, 81 Abs. 1, 97 Abs. 3a, 98, 104 Abs. 1 Z 2, 104 Abs. 2, 3, 5 und 6, 105 Abs. 3 und 3a, 105 Abs. 4 Z 4, 5 und 7, 106 Z 2, 108 Abs. 2, 109 Abs. 10a, 110 Abs. 3a und 7, sowie 111 Abs. 5, 6 und 7 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 389/2006 treten mit 1. November 2006 in Kraft.

    (6) §§ 7a, 9 Abs. 1a, 105 Abs. 4 Z 9, 105 Abs. 6 und 105a in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 389/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

  2. Absatz 7§§ 19 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 1 Z 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 389/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Serentschy