BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 10. August 2006

Teil II

298. Verordnung:

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung und Änderung der Schaubergwerkeverordnung

298. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung) und die Schaubergwerkeverordnung geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    zu Art. I: § 107 Abs. 2, § 181 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 189 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. römisch eins Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005, sowie
  2. Ziffer 2
    zu Art. II: § 2 Abs. 3, § 112 Abs. 3, § 181 und § 189 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. römisch eins Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005,

wird verordnet:

Artikel I
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Sachlicher Anwendungsbereich

§ 2. Persönlicher Anwendungsbereich

§ 3. Anwesenheitspflicht

2. Abschnitt: Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer

§ 4. Allgemeines

§ 5. Zuverlässigkeit

§ 6. Gesundheitliche Eignung

§ 7. Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen

§ 8. Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen

§ 9. Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen

§ 10. Einschlägige praktische Verwendung

3. Abschnitt: Nachweise und Unterlagen

§ 11. Allgemeines

§ 12. Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 13. Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung

§ 14. Auswahl der Sachverständigen

§ 15. Anerkennung ausländischer Befugnisse

§ 16. Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 17. Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen

§ 18. Aufbewahrung

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 19. Widerruf der Bewilligung der Fremdenbefahrung

§ 20. Verweise

§ 21. Übergangsbestimmungen

§ 22. In-Kraft-Treten

§ 23. Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1.

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für eine Beförderung von Personen, die
    1. Ziffer eins
      zu Vergnügungszwecken an einer Fremdenbefahrung (§ 189 Abs. 1 MinroG) teilnehmen oder
    2. Ziffer 2
      Grubenbaue, die gemäß § 107 Abs. 1 MinroG als Heilstollen genutzt werden, zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Gesundheit aufsuchen.
  2. Absatz 2Als Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung gilt das selbständige Führen und Bedienen folgender Fahrzeuge zur Beförderung der in Abs. 1 genannten Personen:
    1. Ziffer eins
      Schienengebundene Fahrzeuge, das sind Triebfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung,
    2. Ziffer 2
      Wasserfahrzeuge, das sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahtsgesetzes sowie Schwimmkörper im Sinne des § 2 Z 12 des Schifffahtsgesetzes, und
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, das sind von Z 1 oder 2 nicht erfasste Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.
  3. Absatz 3Diese Verordnung findet keine Anwendung
    1. Ziffer eins
      auf eine Personenbeförderung bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder bei anderen in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten sowie
    2. Ziffer 2
      auf die Beförderung von Personen mit Rutschen, Förderbändern, Rolltreppen und Aufzügen.
  4. Absatz 4Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 2.

  1. Absatz einsDiese Verordnung richtet sich an die Personen, die nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes für eine Fremdenbefahrung oder für den Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens verantwortlich sind.
  2. Absatz 2§ 6 Abs. 2 (Verbot, die Personenbeförderung in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung durchzuführen) richtet sich auch an die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.

Anwesenheitspflicht

§ 3.

  1. Absatz einsBei der Personenbeförderung müssen ständig geeignete Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer (§ 4) in der für die Sicherheit der beförderten Personen erforderlichen Anzahl anwesend sein.
  2. Absatz 2Bei Fahrzeugen und Maschinen, die der Personenbeförderung dienen und die mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen versehen sind, darf sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vom Fahrzeug oder von der Maschine entfernen, soweit dies sicherheitstechnisch vertretbar ist. In diesem Fall ist die unmittelbare Anwesenheit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers zumindest beim Ein- und Aussteigen der beförderten Personen erforderlich.

2. Abschnitt
Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer

Allgemeines

§ 4.

Bei einer Personenbeförderung dürfen nur solche Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer eingesetzt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Eigenberechtigung,
  2. Ziffer 2
    Zuverlässigkeit (§ 5),
  3. Ziffer 3
    gesundheitliche Eignung (§ 6),
  4. Ziffer 4
    fachliche Befähigung für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau (§§ 7 bis 9),
  5. Ziffer 5
    einschlägige praktische Verwendung (§ 10),
  6. Ziffer 6
    Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen und
  7. Ziffer 7
    solche Kenntnisse der deutschen Sprache, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer den beförderten Personen Anweisungen geben sowie die Personenbeförderung betreffende Fragen der beförderten Personen richtig auffassen und beantworten kann.

Zuverlässigkeit

§ 5.

Die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn nicht einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. Ziffer eins
    Sie/er wurde wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei sind solche Verurteilungen nicht zu berücksichtigen, die getilgt sind oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen.
  2. Ziffer 2
    In den letzten fünf Jahren ist eine Bestrafung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nach § 193 MinroG erfolgt. Dabei sind solche Verstöße nicht zu berücksichtigen, die in keinem Zusammenhang mit einer Personenbeförderung gestanden sind.

Gesundheitliche Eignung

§ 6.

  1. Absatz einsFahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen
    1. Ziffer eins
      körperlich so leistungsfähig sein, dass sie den sich aus der Eigenart der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau für sie allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie Unterstützung von körperlich beeinträchtigten beförderten Personen) nachkommen können, und
    2. Ziffer 2
      die Erfordernisse der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung erfüllen.
  2. Absatz 2Es ist untersagt, eine Personenbeförderung durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung befindet. Dazu zählen insbesondere Beeinträchtigungen durch
    1. Ziffer eins
      Alkohol,
    2. Ziffer 2
      sonstige psychotrope Substanzen (Medikamente, Suchtgifte),
    3. Ziffer 3
      außergewöhnliche Erregung,
    4. Ziffer 4
      Ermüdung oder
    5. Ziffer 5
      Krankheit.

Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen

§ 7.

Zur Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern sind befähigt:

  1. Ziffer eins
    Personen, die auf Grund folgender Prüfungen oder Befugnisse ein Triebfahrzeug, welches nach Energiezufuhr und Bauart dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Triebfahrzeug entspricht, selbständig führen und bedienen dürfen:
    1. Litera a
      Triebfahrzeugführerprüfung nach Abschnitt römisch III der Triebfahrzeugführer-Verordnung oder
    2. Litera b
      eine gemäß § 26 der Triebfahrzeugführer-Verordnung anerkannte ausländische Befugnis oder
    3. Litera c
      eine vor dem 1. Juli 1999 erteilte, in § 29 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung genannte Befugnis.
  2. Ziffer 2
    Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen in diesem Bergbau nachgewiesen haben
    1. Litera a
      nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
    2. Litera b
      nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.
  3. Ziffer 3
    Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.

Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen

§ 8.

Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 2) sind befähigt:

  1. Ziffer eins
    Inhaber von einem der folgenden Befähigungsausweise für ein Fahrzeug oder für einen Schwimmkörper, welches/welcher dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Fahrzeug oder Schwimmkörper entspricht:
    1. Litera a
      Ein in § 123 Abs. 1 bis 3 des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,
    2. Litera b
      ein gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,
    3. Litera c
      ein in § 139 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.
  2. Ziffer 2
    Personen, die eine Ausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen haben.
  3. Ziffer 3
    Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung zu Wasser in diesem Bergbau nachgewiesen haben
    1. Litera a
      nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
    2. Litera b
      nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.
  4. Ziffer 4
    Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.

Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen

§ 9.

  1. Absatz einsZur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 3) sind befähigt:
    1. Ziffer eins
      Personen, die folgende Lenkberechtigung haben und sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 des Führerscheingesetzes befinden:
      1. Litera a
        Im Fall der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einer Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg: Lenkberechtigung der Klasse B, C, C1 oder D;
      2. Litera b
        im Fall der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einer Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg: Lenkberechtigung der Klasse C1 oder D;
      3. Litera c
        in allen übrigen Fällen: Lenkberechtigung der Klasse D.
    2. Ziffer 2
      Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen in diesem Bergbau nachgewiesen haben
      1. Litera a
        nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
      2. Litera b
        nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.
    3. Ziffer 3
      Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.
  2. Absatz 2Zur Personenbeförderung mit Anhängern, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden, sind befähigt:
    1. Ziffer eins
      Personen, die folgende Lenkberechtigung haben:
      1. Litera a
        Im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von höchstens 750 kg: Lenkberechtigung der Klasse B, C, C1 oder D;
      2. Litera b
        im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch weniger als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges, sofern die Summe der Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt: Lenkberechtigung der Klasse B;
      3. Litera b
        im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch weniger als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges, sofern die Summe der Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 12 000 kg beträgt: Lenkberechtigung der Klasse C1+E;
      4. Litera c
        in allen übrigen Fällen: Lenkberechtigung der Klasse B+E, C+E oder D+E.
    2. Ziffer 2
      Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen.
  3. Absatz 3Eine in einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt. Ob eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 oder gleichgestellt ist, ergibt sich aus § 23 des Führerscheingesetzes.

Einschlägige praktische Verwendung

§ 10.

  1. Absatz einsFahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz mindestens 40 Stunden lang in dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, praktisch tätig gewesen sein. Diese praktische Verwendung muss überwiegend folgende Tätigkeiten umfasst haben:
    1. Ziffer eins
      Kennen-Lernen des Bergbaus und des Bergbaugeländes, insbesondere im Hinblick auf die dort ausgeübten Tätigkeiten und die für diesen Bergbau spezifischen Gefahren, die die Personenbeförderung beeinflussen oder von dieser beeinflusst werden können,
    2. Ziffer 2
      Begleiten und Beobachten einer gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführers bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung,
    3. Ziffer 3
      Übungsfahrten im Ausmaß von mindestens 20 Stunden auf der Strecke der in Aussicht genommenen Personenbeförderung unter Aufsicht einer gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführers.
  2. Absatz 2Vom Nachweis der einschlägigen praktischen Verwendung nach Abs. 1 sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nachgewiesen haben
      1. Litera a
        nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
      2. Litera b
        nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.

3. Abschnitt
Nachweise und Unterlagen

Allgemeines

§ 11.

Die für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen müssen folgende Nachweise und Unterlagen über die Eignung der von ihnen bei einer bestimmten Personenbeförderung in ihrem Betrieb eingesetzten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bereithalten und auf Verlangen der Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) unverzüglich vorlegen:

  1. Ziffer eins
    Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers.
  2. Ziffer 2
    Strafregisterbescheinigung, die im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers nicht älter als ein Monat sein darf.
  3. Ziffer 3
    Die in § 12 genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung.
  4. Ziffer 4
    Die in §§ 7 bis 9, 13 oder 15 genannten Befähigungsnachweise, Zeugnisse, Gutachten u. dgl. zum Nachweis der fachlichen Eignung.
  5. Ziffer 5
    Sofern nicht § 10 Abs. 2 Anwendung findet: Nachweise, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine ausreichend lange einschlägige praktische Verwendung aufweist, insbesondere Aufzeichnungen über die durchgeführten Übungsfahrten.
  6. Ziffer 6
    Die in § 16 genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
  7. Ziffer 7
    Beschreibung der Personenbeförderung, bei der die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eingesetzt wird. Diese hat insbesondere die befahrene Strecke sowie die verwendeten Fahrzeuge und Anhänger zu beschreiben.

Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 12.

  1. Absatz einsDer Nachweis der gesundheitlichen Eignung wird durch eine ärztliche Bestätigung erbracht, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aufgrund der in Abs. 2 genannten Untersuchungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau erfüllt. Diese Bestätigung muss von einer der folgenden Personen ausgestellt sein:
    1. Ziffer eins
      Sachverständige Ärztin oder sachverständiger Arzt gemäß § 34 des Führerscheingesetzes oder
    2. Ziffer 2
      Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
  2. Absatz 2Die in Abs. 1 genannte Bestätigung ist aufgrund von Untersuchungen zu erteilen, deren Umfang sich aus §§ 3 Abs. 2 und 3 sowie 18 Abs. 4 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergibt.
  3. Absatz 3Die in Abs. 1 genannte Bestätigung darf im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers bei einer bestimmten Personenbeförderung nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen diese Unterlagen nicht älter als fünf Jahre sein; hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer jedoch das 60. Lebensjahr bereits vollendet, dürfen sie nicht älter als zwei Jahre sein.

Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung

§ 13.

  1. Absatz einsKann der Nachweis über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau nicht anders erbracht werden, ist eine Prüfung vor zwei Sachverständigen (§ 14) abzulegen. Die Sachverständigen haben auf Grund der von ihnen abgenommenen Prüfung ein gemeinsames Gutachten zur Frage zu erstellen, ob bei der geprüften Fahrzeugführerin bzw. beim geprüften Fahrzeugführer die für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.
  2. Absatz 2Mit der Maßgabe, dass auf die mit dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, verbundenen Gefahren besonders Bedacht zu nehmen ist, erstreckt sich die Prüfung der theoretischen Kenntnisse
    1. Ziffer eins
      im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in § 10 Abs. 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung angeführten Kenntnisse;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen: auf die in Anlage 3 zu § 2 der Schiffsführerverordnung angeführten Kenntnisse, soweit diese für die in Aussicht genommene Personenbeförderung von Bedeutung sein können;
    3. Ziffer 3
      im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in § 11 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 des Führerscheingesetzes angeführten Kenntnisse.
  3. Absatz 3Die Prüfung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf die Bedienung und Führung der bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau verwendeten Fahrzeuge sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse (Abs. 2) in der Praxis. Sie hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
    2. Ziffer 2
      besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
    3. Ziffer 3
      eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen.
    Die/der für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortliche hat für die Beistellung der hiefür notwendigen Fahrzeuge zu sorgen.

Auswahl der Sachverständigen

§ 14.

Die Auswahl der Sachverständigen steht der/dem für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen zu, wobei eine Sachverständige oder ein Sachverständiger vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur/zum Sachverständigen gemäß § 127 Abs. 6 MinroG bestimmt worden sein muss. Für die Auswahl der oder des zweiten Sachverständigen gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär gemäß § 1 der Triebfahrzeugführer-Verordnung bestellt sein.
  2. Ziffer 2
    Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär, die/der zur Abnahme praktischer Prüfungen für Kapitäns- oder Schiffsführerpatente befugt ist, gemäß § 132 des Schifffahtsgesetzes bestellt sein.
  3. Ziffer 3
    Im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur sachverständigen Fahrprüferin/zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 des Führerscheingesetzes bestellt sein.

Anerkennung ausländischer Befugnisse

§ 15.

  1. Absatz eins§ 142 MinroG findet Anwendung auf die in § 11 Z 4 und 5 genannten Nachweise der fachlichen Befähigung und der einschlägigen praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2Abs. 1 in Verbindung mit § 142 MinroG findet auch Anwendung auf Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.
  3. Absatz 3Sofern § 142 MinroG keine Anwendung findet, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Ansuchen der/des für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen eine ausländische Befugnis zur Personenbeförderung als Nachweis der Befähigung zur Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch der in § 14 genannten Sachverständigen bedienen.
  4. Absatz 4Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis (Abs. 3) sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung des Bergbaus sowie der in Aussicht genommenen Personenbeförderung, die die in § 11 Z 7 genannten Angaben zu enthalten hat, und
    2. Ziffer 2
      Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über abgelegte Prüfungen oder über die absolvierte Berufspraxis. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sein, so sind auch beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.

Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 16.

  1. Absatz einsDer Nachweis einer ausreichenden Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen wird durch eine der folgenden Unterlagen erbracht:
    1. Ziffer eins
      Bescheinigung einer in § 6 Abs. 2 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Institution, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden unterwiesen worden ist.
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung, Diplom oder Nachweis der in § 6 Abs. 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Art.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung nach Abs. 1 Z 1 darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen

§ 17.

  1. Absatz einsWenn die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) Bedenken hat, ob die gesundheitliche Eignung einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers noch gegeben ist, so hat sie der/dem für die Fremdenbefahrung oder für den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere ärztliche Bestätigung (§ 12 Abs. 1), die nicht älter als ein Monat sein darf, vorzulegen.
  2. Absatz 2Wenn die Behörde Bedenken hat, ob die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers noch gegeben ist, so hat sie der/dem für die Fremdenbefahrung oder für den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere Strafregisterbescheinigung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, die nicht älter als ein Monat sein darf, vorzulegen.

Aufbewahrung

§ 18.

  1. Absatz einsDie in §§ 11 bis 17 genannten Nachweise und Unterlagen sind aufzubewahren, bis die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus dem Betrieb ausscheidet.
  2. Absatz 2Allen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern ist Zugang zu den sie persönlich betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Auf Verlangen sind Kopien davon aushändigen.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Widerruf der Bewilligung von Fremdenbefahrungen

§ 19.

  1. Absatz einsStellt die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) fest, dass bei einer Fremdenbefahrung eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß § 189 Abs. 2 MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.
  2. Absatz 2Vom Widerruf der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Personenbeförderung genügend andere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      sichergestellt scheint, dass Fremdenbefahrungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Verweise

§ 20.

  1. Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. römisch eins Nr. 38/1999,
    2. Ziffer 2
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450/1994,
    3. Ziffer 3
      Führerscheingesetz, BGBl. römisch eins Nr. 120/1997,
    4. Ziffer 4
      Schiffahrtsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 62/1997.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 140/2005,
    2. Ziffer 2
      Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. römisch II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 66/2006,
    3. Ziffer 3
      Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. römisch II Nr. 322/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 64/2006,
    4. Ziffer 4
      Schaubergwerkeverordnung, BGBl. römisch II Nr. 209/2000,
    5. Ziffer 5
      Schiffsführerverordnung, BGBl. römisch II Nr. 258/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 225/2002,
    6. Ziffer 6
      Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. römisch II Nr. 64/1999.

Übergangsbestimmungen

§ 21.

  1. Absatz einsFür Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nach § 334 Abs. 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung nachgewiesen haben, müssen folgende Nachweise erst ab 1. August 2007 bereitgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Strafregisterbescheinigung,
    2. Ziffer 2
      die in § 12 genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und
    3. Ziffer 3
      die in § 16 genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
  2. Absatz 2Begleit- und Übungsfahrten (§ 10 Abs. 1 Z 2 und 3) dürfen auch unter Aufsicht der in Abs. 1 genannten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen.

In-Kraft-Treten

§ 22.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG

§ 23.

Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft tritt, soweit er sich auf Personen bezieht, die als Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Personenbeförderungen bei Fremdenbefahrungen oder beim Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens durchführen.

Artikel II
Änderung der Schaubergwerkeverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Errichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung), BGBl. römisch II Nr. 209/2000, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

  1. Absatz 2Punkt 10 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 298/2006 tritt am 1. August 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Punkt 10 der Anlage zu § 3 entfällt folgender Absatz:

Bartenstein