Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 6. Juni 2006 |
Teil II |
218. Verordnung: | Thanatopraxie-Verordnung |
Auf Grund des § 101 Abs. 2 und des § 351 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 15/2006, wird verordnet:
Unter Thanatopraxie sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen.
Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zu Tätigkeiten der Thanatopraxie hat durch folgende Personen zu erfolgen:
Bartenstein