BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 6. Juni 2006

Teil II

218. Verordnung:

Thanatopraxie-Verordnung

218. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die fachliche Befähigung für die Thanatopraxie (Thanatopraxie-Verordnung)

Auf Grund des § 101 Abs. 2 und des § 351 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 15/2006, wird verordnet:

Begriffsbestimmung

§ 1.

Unter Thanatopraxie sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen.

Fachliche Qualifikation zur Ausführung der Thanatopraxie

§ 2.

  1. Absatz einsDer Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausführung der Thanatopraxie (§ 1) ist durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung eines Lehrganges gemäß Anlage 1 und den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 zu erbringen.
  2. Absatz 2Bei Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der/des Europäischen Union/EWR (Mitgliedstaat) ist ein zur Ausführung der Thanatopraxie in einem Mitgliedstaat vorgeschriebener Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu erbringen. Sofern im Herkunftsmitgliedstaat die Ausführung der Thanatopraxie nicht reglementiert ist, ist ein Nachweis über die mindestens zweijährige Ausführung der Thanatopraxie während der vorangegangenen zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat zu erbringen, außer die betreffende Person weist den Abschluß einer reglementierten Ausbildung im Sinn des Art. 3 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, nach.

Ausbildungsberechtigte Personen

§ 3.

Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zu Tätigkeiten der Thanatopraxie hat durch folgende Personen zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Punkte 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 1.8 der Anlage 1 durch einen Arzt, der über die erforderlichen Qualifikationen verfügt,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Punkte 1.3, 1.6, 1.7, 1.9 und 1.11 der Anlage 1 und der Punkte 2.2 und 2.3 der Anlage 1 durch eine einschlägig tätige Person mit entsprechenden Qualifikationen,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Punktes 1.10 der Anlage 1 durch eine Person, die an einer inländischen Universität das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Punktes 2.1 der Anlage 1 unter Aufsicht einer einschlägig befugten Person (Facharzt/Fachärztin für Anatomie, Facharzt/Fachärztin für Pathologie oder Facharzt/Fachärztin für Gerichtsmedizin), die über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.

Prüfung

§ 4.

  1. Absatz einsDie Prüfung ist mündlich abzuhalten.
  2. Absatz 2Bei der Anmeldung zur Prüfung ist das Zeugnis gemäß Anlage 1 vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Zur Prüfung ist ein Experte mit thanatopraktischen Kenntnissen und Erfahrungen (zB von einem anatomischen Institut) als weiterer Prüfer beizuziehen.
  4. Absatz 4Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung aus den Inhalten des Lehrganges (gemäß Anlage 1) für die Prüfung zu erstellen. Die Prüfung hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.
  5. Absatz 5Die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. römisch II Nr. 110/2004, gelangt sinngemäß mit der Maßgabe zur Anwendung, dass die Prüfungsgebühr 14 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt.
  6. Absatz 6Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung ein Zeugnis (Anlage 2) auszustellen.

Bartenstein