BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 26. September 2006

Teil I

152. Bundesgesetz:

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

(NR: GP römisch XXII RV 1564 AB 1569 S. 160. BR: 7606)

152. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 54/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 42, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAn Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 42, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aVon den in Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (Paragraph 64, Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 40, KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Absatz 2 b, festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 42, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Von den im Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Milch oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 50, wird nach Ziffer 14, folgende Ziffer 14 a, eingefügt:

  1. Ziffer 14 a
    ACHTUNG FALSCHFAHRER'

              

              Dieses Zeichen zeigt an, dass ein Fahrzeug auf einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fährt, obwohl das nicht durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen erlaubt ist.“

Fischer

Schüssel