BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 31. Mai 2006

Teil II

205. Verordnung:

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006

205. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006)

Auf Grund der §§ 25 bis 52, 57a und 173 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 27/2006, wird verordnet:

römisch eins. ALLGEMEINER TEIL

Arten von Scheinen

§ 1.

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
    1. Ziffer eins
      Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),
    2. Ziffer 2
      Flugschülerausweise (§ 51 LFG) und
    3. Ziffer 3
      Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Scheine für Piloten (lit. a bis l) und technisches Bedienungspersonal (Litera m bis p):
      1. Litera a
        Privatpilotenlizenz,
      2. Litera b
        Berufspilotenlizenz,
      3. Litera c
        Linienpilotenlizenz,
      4. Litera d
        Eingeschränkter Privatpilotenschein,
      5. Litera e
        Privat-Hubschrauberpilotenschein,
      6. Litera f
        Berufs-Hubschrauberpilotenschein,
      7. Litera g
        Luftschiffpilotenschein,
      8. Litera h
        Freiballonfahrerschein,
      9. Litera i
        Segelfliegerschein,
      10. Litera j
        Fallschirmspringerschein,
      11. Litera k
        Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
      12. Litera l
        Sonderpilotenschein,
      13. Litera m
        Bordnavigatorenschein,
      14. Litera n
        Bordfunkerschein,
      15. Litera o
        Bordtelefonistenschein und
      16. Litera p
        Bordtechnikerschein.
    2. Ziffer 2
      Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
      1. Litera a
        Luftfahrzeugwartschein,
      2. Litera b
        Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse,
      3. Litera c
        Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal und
      4. Litera d
        Flugdienstberaterschein.
  3. Absatz 3Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
  4. Absatz 4Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
  5. Absatz 5Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
  6. Absatz 6Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.

Anträge auf Ausstellung von Scheinen

§ 2.

  1. Absatz einsDer Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      ein amtlicher Lichtbildausweis,
    2. Ziffer 2
      eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
    3. Ziffer 3
      falls gemäß § 5 für die Ausübung der Tätigkeit als Zivilluftfahrer erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 beziehungsweise § 6,
    4. Ziffer 4
      im Falle von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,
    5. Ziffer 5
      falls ein Wohnsitz im Inland nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und
    6. Ziffer 6
      bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 2 absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.

Mindestalter

§ 3.

  1. Absatz einsEs müssen vollendet haben:
    1. Ziffer eins
      das 15. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
    2. Ziffer 2
      das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
    3. Ziffer 3
      das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer,
    4. Ziffer 4
      das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker, Bordtelefonisten und Luftfahrzeugwarte sowie
    5. Ziffer 5
      das 21. Lebensjahr: alle anderen Zivilluftfahrer, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.
  2. Absatz 2Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

Verlässlichkeit

§ 4.

  1. Absatz einsAls verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Abs. 1 ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.

Tauglichkeit

§ 5.

  1. Absatz einsDas Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
    2. Ziffer 2
      Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
    3. Ziffer 3
      Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
      1. Litera a
        ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
      2. Litera b
        durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 219/1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet, und
    4. Ziffer 4
      Flugschüler durch ein Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
  2. Absatz 2Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.
  4. Absatz 4Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.

Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit

§ 6.

  1. Absatz einsInhaber von Scheinen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß Paragraph 5, Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
  2. Absatz 2Für Inhaber von Scheinen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
  3. Absatz 3Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
  4. Absatz 4Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
  5. Absatz 5Für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) einschließlich einer Umschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.005 ist jedenfalls das für die betreffende Lizenz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verbindung mit Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgeschriebene Tauglichkeitszeugnis erforderlich.

Flugmedizinische Stellen

§ 7.

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 2 und 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).
  2. Absatz 2Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.
  3. Absatz 3Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
  4. Absatz 4Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
  5. Absatz 5Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Die von der flugmedizinischen Stelle gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnden flugmedizinischen Untersuchungsberichte haben den in Anlage 5 bezeichneten Inhalten zu entsprechen. Die Übermittlung der Untersuchungsberichte an die zuständige Behörde kann auch in elektronischer Form erfolgen.
  7. Absatz 7Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
  8. Absatz 8Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.

Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen

§ 8.

  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
    1. Ziffer eins
      60 Monate für Flugdienstberater,
    2. Ziffer 2
      24 Monate für Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse und Flugschüler und
    3. Ziffer 3
      12 Monate für Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
  2. Absatz 2Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
  3. Absatz 3Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
  4. Absatz 4Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
  5. Absatz 5Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung an gerechnet.
  6. Absatz 6Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
  7. Absatz 7Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen

§ 9.

Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß § 8 in Verbindung mit den Bestimmungen des Besonderen Teiles eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im § 8 beziehungsweise im Besonderen Teil oder Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
  2. Ziffer 2
    der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles und gegebenenfalls der Anlage 1 (JAR-FCL 1) nachweist.

Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen

§ 10.

  1. Absatz einsNach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
  2. Absatz 2Ruhende Scheine und Berechtigungen erlöschen für:
    1. Ziffer eins
      Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
    2. Ziffer 2
      alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre

    nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.

  3. Absatz 3Abs. 2 ist für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 nicht anzuwenden.

Erneuerung ruhender Berechtigungen

§ 11.

  1. Absatz einsRuhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8, im Besonderen Teil oder in Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      die im § 9 bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,
    2. Ziffer 2
      soweit im Besonderen Teil oder in Anlage 1 (JAR-FCL 1) außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
  2. Absatz 2Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß § 9 zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.

Flugschülerausweise

§ 12.

  1. Absatz einsDer Flugschülerausweis (§ 51 LFG) berechtigt den Flugschüler zur Durchführung der praktischen Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges unter der für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufsicht eines Zivilfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung. Er ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bewerber das gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Mindestalter erreicht hat,
    2. Ziffer 2
      verlässlich (§ 4) ist und
    3. Ziffer 3
      tauglich (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist.
  2. Absatz 2Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung des sonstigen Luftfahrtpersonals.
  3. Absatz 3Der Flugschülerausweis wird ersetzt
    1. Ziffer eins
      durch gültige für den Bewerber ausgestellte Zivilluftfahrerscheine ausgenommen Fallschirmspringerscheine und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine oder
    2. Ziffer 2
      durch gemäß § 40 LFG anerkannte oder gemäß § 41 LFG gleichgestellte ausländische Zivilluftfahrerscheine oder
    3. Ziffer 3
      zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Scheine oder Berechtigungen erforderlichen Überprüfungsflüge durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
    4. Ziffer 4
      für Fallschirmabsprünge sowie Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken durch eine schriftliche Erklärung des Flugschülers gegenüber der ausbildenden Zivilluftfahrerschule, dass er die in § 5 festgelegten Anforderungen an die geistige und körperliche Tauglichkeit erfüllt.
  4. Absatz 4Ist für die Erlangung eines Scheines mit der Ausnahme von Scheinen gemäß § 23 die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflüge über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Scheines erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.
  5. Absatz 5Im Falle von Ausbildungen für die Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 dürfen Alleinflüge nur von Flugschülern durchgeführt werden, welche die für die Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche fachliche Befähigung erlangt haben.
  6. Absatz 6Die Gültigkeitsdauer des Flugschülerausweises beträgt drei Jahre.

Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung

§ 13.

  1. Absatz einsDer Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
    1. Ziffer eins
      durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder
    2. Ziffer 2
      durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder
    3. Ziffer 3
      durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)

    nachzuweisen

  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
    1. Ziffer eins
      eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
    2. Ziffer 2
      eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
    3. Ziffer 3
      eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
    4. Ziffer 4
      eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
    5. Ziffer 5
      eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
    6. Ziffer 6
      eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
    7. Ziffer 7
      eine Prüfungskommission für Bordfunker,
    8. Ziffer 8
      eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
    9. Ziffer 9
      eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
    10. Ziffer 10
      eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
    11. Ziffer 11
      eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
    12. Ziffer 12
      eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
    13. Ziffer 13
      eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
  3. Absatz 3Theoretische Prüfungen zur Erlangung von Scheinen und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Praktische Prüfungen für Piloten im Sinne von § 23 sind von einem durch die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) ernannten Prüfer abzunehmen. Die zuständige Behörde hat eine Liste dieser Prüfer zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen zu übermitteln.
  4. Absatz 4Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.

Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals

§ 14.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Lehrer von Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:

  1. Ziffer eins
    eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
  2. Ziffer 2
    eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
  3. Ziffer 3
    eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
  4. Ziffer 4
    eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

Zusammensetzung der Prüfungskommissionen

§ 15.

  1. Absatz einsDie im § 13 Abs. 2 Ziffer 2,, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Alle übrigen im § 13 Abs. 2 und § 14 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
  3. Absatz 3Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im § 13 Abs. 2 unter Z 6 bis 13 bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt.

Durchführung der Prüfung durch Prüfungskommissionen

§ 16.

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 2) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
  3. Absatz 3Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis Z 5 angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
  4. Absatz 4Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
  5. Absatz 5Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen drei Tagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.
  7. Absatz 7Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.

Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

§ 17.

  1. Absatz einsUnbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
    2. Ziffer 2
      einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der praktischen Befähigung.
  2. Absatz 2Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen.

Beurteilung der fachlichen Befähigung

§ 18.

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde hat auf Grund der durchgeführten Prüfung zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers gegeben ist. Ist die fachliche Befähigung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Scheines oder auf Erteilung einer Berechtigung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines gleichen Scheines oder die Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
  2. Absatz 2Wenn auf Grund des Gutachtens einer Prüfungskommission anzunehmen ist, dass die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf dieser Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

§ 19.

  1. Absatz einsDie Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von
    1. Ziffer eins
      Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Luftfahrzeugwarten 44 Euro,
    2. Ziffer 2
      Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten, Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 87 Euro,
    3. Ziffer 3
      Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 109 Euro,
    4. Ziffer 4
      Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern 29 Euro bis 87 Euro.
  2. Absatz 2Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge.
  3. Absatz 3Werden mehrere Prüfungen gemäß § 16 Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.
  4. Absatz 4Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
    1. Ziffer eins
      Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
    2. Ziffer 2
      Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
    3. Ziffer 3
      Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
    4. Ziffer 4
      Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
    5. Ziffer 5
      Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
    6. Ziffer 6
      Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
    Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.

Anerkennungsscheine

§ 20.

Ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, hat die zuständige Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in Anlage 1 (JAR-FCL 1) geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

römisch II. BESONDERER TEIL

A. Zivilluftfahrer
a. Motorflugzeugpiloten

Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten

§ 21.

  1. Absatz einsMotorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen beziehungsweise von Bannern zu erteilen, wenn sie die in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 oder 3 nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Bei der von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 2 sind mindestens zwei Bannerschleppflüge erforderlich. Bei der von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ist vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 2 oder 3 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung von Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 nachzuweisen.
  5. Absatz 5Bei den gemäß Abs. 2 und 4 erforderlichen Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.

Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten

§ 22.

  1. Absatz einsMotorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. Litera a
      zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
    2. Litera b
      je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
    3. Litera c
      je zwei Rollen nach links und nach rechts,
    4. Litera d
      je zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,
    5. Litera e
      Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
    6. Litera f
      einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer, wenn ein geeignetes Flugzeug vorhanden ist, und
    7. Litera g
      je zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
  3. Absatz 3Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer (§ 13 Abs. 3) ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.
  4. Absatz 4Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 und 3 ist von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Kunstflugberechtigung abzunehmen. Dieser hat ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1

§ 23.

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz, Berufspilotenlizenz oder einer Linienpilotenlizenz, einer mit einer solchen verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
  2. Absatz 2Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 425/2004, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden, hinsichtlich Befähigungsüberprüfungen gemäß JAR-FCL 1.245 (g) jedoch mit der Maßgabe, dass die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen ist, sofern in JAR-OPS 1.965 dafür ein Prüfer vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Inhaber einer Lizenz gemäß Abs. 1 sind berechtigt, Ultraleichtflugzeuge im Fluge zu führen.

Eingeschränkter Privatpilotenschein

§ 24.

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des § 5 sowie der Abs. 2 bis 6 nach den Bestimmungen der ZLPV für Privatpiloten.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, für Bestimmungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge Abweichungen zu Abs. 1 festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen. Auf Grund solcher Regelungen erworbene Berechtigungen sind auf Ultraleichtflugzeuge beschränkt.
  3. Absatz 3Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Abs. 1 und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß § 23 entsprechend anzurechnen.
  4. Absatz 4Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 durchzuführen.
  5. Absatz 5Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Abs. 1 und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
  6. Absatz 6Die mit einem Schein gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.

b. Hubschrauberpiloten

Privat-Hubschrauberpiloten

Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 25.

Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerblich Hubschrauber jener Muster im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß § 28 Abs. 2 abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten).

Bewerbung um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein

§ 26.

  1. Absatz einsWer sich um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Der gemäß § 29 erforderliche Alleinflug über Land ist auf diese Flugzeit anzurechnen.
  2. Absatz 2Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll, Segelflüge jedoch bis zum Ausmaß von 30 Stunden zu einem Drittel auf die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen. Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Alleinflüge müssen jedenfalls als Hubschrauberflüge ausgeführt worden sein.
  3. Absatz 3In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. Litera a
      eine Flugstunde mit voller Zuladung und einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer, wobei eine Höhe von mindestens 2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für den betreffenden Hubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, die für diesen Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht werden muss,
    2. Litera b
      15 Landungen auf fünf verschiedenen Plätzen.

Theoretische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 27.

Inhalt der theoretischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind:

  1. Ziffer eins
    Luftrecht,
  2. Ziffer 2
    Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
  3. Ziffer 3
    Flugleistung und Flugplanung,
  4. Ziffer 4
    Menschliches Leistungsvermögen,
  5. Ziffer 5
    Meteorologie,
  6. Ziffer 6
    Navigation,
  7. Ziffer 7
    Flugbetriebliche Verfahren,
  8. Ziffer 8
    Aerodynamik.

Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 28.

  1. Absatz einsBei der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung im Gleitflug (Abs. 3), zwei Genauigkeitsflüge (Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug (Abs. 6) und einen Schwebeflug (Abs. 7) auszuführen.
  2. Absatz 2Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber jener Muster auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 25) erstrecken soll.
  3. Absatz 3Bei der Ziellandung im Gleitflug ist über Aufforderung der Motor in einer Höhe von mindestens 300 m über Platz voll abzudrosseln und im Gleitflug eine Ziellandung in Richtung auf einen vorher bestimmten Punkt auszuführen. In einer Höhe von nicht mehr als 30 m über Platz kann zur Dämpfung des Landestoßes Gas gegeben und die Landung normal abgebremst werden. Der Motor darf dabei jedoch nicht zur Änderung der Flugbahn benützt werden. Die Aufgabe ist erfüllt, wenn bei höchstens drei Versuchen zwei Landungen in einem Abstand von nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt erfolgen.
  4. Absatz 4Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge mit gleich bleibender Hubschrauberachsenrichtung abzufliegen und mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.
  5. Absatz 5Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge abzufliegen, wobei in den Eckpunkten die Hubschrauberachse am Ort in die Flugrichtung gedreht werden muss. Sodann ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.
  6. Absatz 6Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer Höhe von mindestens 150 m und höchstens 250 m über Platz zwei liegende Achterfiguren um zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der gewählten Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m nach oben oder unten abgewichen werden darf. Anschließend ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.
  7. Absatz 7Beim Schwebeflug ist aus einem Kreis von zwei Meter Durchmesser senkrecht bis auf eine Höhe von drei bis fünf Meter über Platz zu steigen. In dieser Höhe ist der Hubschrauber mindestens eine Minute lang ruhig am Ort zu halten, anschließend ist er absinken zu lassen und in demselben Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.

Alleinflug über Land vor Erteilung eines Privat-Hubschrauberpilotenscheines

§ 29.

  1. Absatz einsDer Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in § 26 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.
  2. Absatz 2Bei diesem Flug muss sich der Bewerber allein an Bord des Hubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.

Erweiterungen der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 30.

  1. Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 25 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 27 Z 2, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
  3. Absatz 3Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 28 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.

Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 31.

  1. Absatz einsFür die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jenes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
  2. Absatz 2Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.
  3. Absatz 3Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
  4. Absatz 4Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
  5. Absatz 5Haben die in den §§ 25 und 30 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 29 ausgeführt hat.

Berufs-Hubschrauberpiloten

Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 32.

  1. Absatz einsDer Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerblich oder gewerblich im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):
    1. Ziffer eins
      Hubschrauber jener Muster, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 35 Abs. 1 abgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      Hubschrauber jener Muster, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 25 und 30 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist.
  2. Absatz 2Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 117 Abs. 2.

Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein

§ 33.

  1. Absatz einsWer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
    2. Ziffer 2
      ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
    3. Ziffer 3
      innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 185 Stunden Dauer ausgeführt hat und
    4. Ziffer 4
      über eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten verfügt.
  2. Absatz 2Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.
  3. Absatz 3In der gemäß Abs. 1 Z 3 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Hubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie
    2. Ziffer 2
      Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer einschließlich jeweils zwei Landungen auf unterschiedlichen Flugplätzen, die mehr als 150 km voneinander entfernt sind.

Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 34.

Inhalt der theoretischen Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in § 27 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind.

Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 35.

  1. Absatz einsDie praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 32) erstrecken soll, wobei folgende Prüfungsaufgaben durchzuführen sind:
    1. Ziffer eins
      Flugvorbereitung, Berechnung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Hubschraubers;
    2. Ziffer 2
      Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kurvenflug, normale Autorotationen, Benutzung der Checkliste, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen, Checkverfahren;
    3. Ziffer 3
      Starts und Landungen, Platzrunde, Anflug, simulierte Triebwerksausfälle in der Platzrunde, seitlicher und rückwärtiger Schwebeflug und Drehungen auf der Stelle im Schwebeflug;
    4. Ziffer 4
      Beenden des beginnenden Wirbelringstadiums;
    5. Ziffer 5
      Fortgeschrittener Autorotationsflug in einem Geschwindigkeitsbereich von geringer Fluggeschwindigkeit bis zur Höchstgeschwindigkeit sowie Flugübungen während der Autorotation (180°, 360° und S-Kurven), Landungen mit simuliertem Triebwerksausfall;
    6. Ziffer 6
      Auswahl eines Notlandegeländes, Autorotationen zu dem ausgewählten Gelände nach simulierten Notfällen, Steilkurven bei 30° und 45° Querneigung;
    7. Ziffer 7
      Flugmanöver in geringer Höhe und schnelles Anhalten (Quickstop);
    8. Ziffer 8
      Landungen und Starts und Übergänge aus und in den Schwebeflug mit Seiten- und Rückwind;
    9. Ziffer 9
      Landungen und Starts von Schräghängen oder unebenen Gelände;
    10. Ziffer 10
      Landungen und Starts mit eingeschränkter Flugleistung;
    11. Ziffer 11
      Hubschrauberbetrieb in geringer Höhe zu und von Außenlandeplätzen in schwierigem Gelände;
    12. Ziffer 12
      Überlandflug unter Nutzung von Koppelnavigation und Funknavigationshilfen, Flugplanung durch den Bewerber; Erstellen eines ATC-Flugplanes; Beurteilung der Wetterberatungsunterlagen; Sprechfunkverfahren; Standortbestimmung mit Hilfe von Funknavigationshilfen; An- und Abflüge zu/von kontrollierten Flugplätzen; Flüge durch Kontrollzonen; Einhaltung von Flugverkehrsverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln; simulierter Ausfall der Sprechfunkverbindung; Wetterverschlechterung; Ausweichverfahren; Auswahl eines Außenlandeplätzen und simulierter Anflug;
    13. Ziffer 13
      Notverfahren und Systemstörungen laut AFM des Hubschraubers und
    14. Ziffer 14
      Grundlagen des Instrumentenfluges.

    Der Prüfungsflug ist unter Sichtflugwetterbedingungen durchzuführen, wobei die Instrumentenflugbedingungen für den Bewerber in geeigneter Weise zu simulieren sind.

  2. Absatz 2Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.

Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 36.

  1. Absatz einsAuf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, zu erweitern.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 37.

  1. Absatz einsFür die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  2. Absatz 2Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  3. Absatz 3Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
  4. Absatz 4Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß §§ 32 und 36 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Wenn der Bewerber einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt, hat er bei der praktischen Prüfung nur die in § 28 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.

Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten

Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 38.

  1. Absatz einsDer Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
  2. Absatz 2Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
  3. Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
    2. Ziffer 2
      Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
    3. Ziffer 3
      innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
  4. Absatz 4Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 3 Z 2 bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
  5. Absatz 5Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.

Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 39.

  1. Absatz einsHubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein. Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug und fünf Platzrunden als Alleinflug zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.
  4. Absatz 4Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer ausgeführt hat.

Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 40.

  1. Absatz einsHubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 104 zu erteilen, wenn sie die in § 41 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 42 und 43 nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Hubschrauber abgelegt worden ist, darf der Hubschrauberpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Hubschraubern ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt worden, so ist der Hubschrauberpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Hubschraubern auszuführen.

Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 41.

  1. Absatz einsWer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,
    2. Ziffer 2
      eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (§ 39) besitzt, und
    3. Ziffer 3
      Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
  2. Absatz 2In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,
    2. Ziffer 2
      Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
  3. Absatz 3Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten haben in Abweichung zu Abs. 2 Z 2 Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.

Theoretische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten

§ 42.

Inhalt der theoretischen Prüfung zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in § 27 genannten Gegenstände ausgenommen Aerodynamik.

Praktische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten

§ 43.

Bei der praktischen Prüfung zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anlage 7 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 44.

  1. Absatz einsFür die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anlage 3 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.
  2. Absatz 2Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 40 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 45.

  1. Absatz einsDie Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber eine Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten besitzt und Instrumentenflüge von wenigstens 250 Stunden Dauer, davon wenigstens 150 Stunden mit Hubschraubern, durchgeführt hat sowie seine fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat (Instrumentenfluglehrerprüfung).
  2. Absatz 2Für die Verlängerung der Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber entsprechend als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten tätig war.

c. Luftschiffpiloten

Grundberechtigung für Luftschiffpiloten

§ 46.

Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jenes Musters im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 49 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).

Bewerbung um einen Luftschiffpilotenschein

§ 47.

  1. Absatz einsWer sich um einen Luftschiffpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer ausgeführt hat. Von diesen Flügen müssen 20 Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer als Alleinflüge ausgeführt worden sein.
  2. Absatz 2In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen zwei Temperaturflüge (Abs. 3), ein Überlandflug (Abs. 4) und je zwei Nachtabflüge und Nachtlandungen (Abs. 5) enthalten sein.
  3. Absatz 3Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius und mindestens ein Flug in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
  4. Absatz 4Der Überlandflug muss über eine Strecke von wenigstens 200 km führen. Dabei muss der Bewerber unter Aufsicht eines Luftschifffluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben.
  5. Absatz 5Ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen als Alleinflug und ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen mit einem Luftschifffluglehrer an Bord ausgeführt worden sein.
  6. Absatz 6Bei allen Aufgaben muss der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig geleitet haben.

Theoretische Luftschiffpilotenprüfung

§ 48.

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Luftschiffpiloten sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Luftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jenes Luftschiffmusters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschiffführung),
  2. Ziffer 2
    Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. Ziffer 3
    Navigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompasskunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
  4. Ziffer 4
    Aerostatik und Aerodynamik,
  5. Ziffer 5
    Meteorologie (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
  6. Ziffer 6
    Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  7. Ziffer 7
    Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
  8. Ziffer 8
    Luftrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
  9. Ziffer 9
    erste Hilfe bei Unfällen.

Praktische Luftschiffpilotenprüfung

§ 49.

  1. Absatz einsBei der praktischen Prüfung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 5 auszuführen.
  2. Absatz 2Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 46 erstrecken soll.

Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Luftschiffpiloten

§ 50.

  1. Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 46 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 48 Z 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschiffmuster, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 49 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
  2. Absatz 2Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie nachweisen, dass sie nach Erlangung des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
  3. Absatz 3Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 5 nachgewiesen haben.
  4. Absatz 4Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.
  5. Absatz 5Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von wenigstens 50 km auszuführen hat.

Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Luftschiffpiloten

§ 51.

  1. Absatz einsFür die Verlängerung der in den §§ 46 und 50 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Muster ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
  2. Absatz 2Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.
  3. Absatz 3Für die Verlängerung der in § 50 Abs. 3 bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
  4. Absatz 4Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß §§ 46 und 50 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten

§ 52.

  1. Absatz einsDer Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).
  2. Absatz 2Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
  3. Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 50 Abs. 2 besitzt und
    2. Ziffer 2
      Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 400 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  4. Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.

d. Freiballonfahrer

Grundberechtigung für Freiballonfahrer

§ 53.

Der Freiballonfahrerschein berechtigt, Heißluftballone im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Freiballonfahrer).

Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein

§ 54.

  1. Absatz einsWer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß § 57 vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.
  2. Absatz 2In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen 14 Übungsflüge gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Abs. 4 enthalten sein.
  3. Absatz 3Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines Freiballonfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung ausgeführt worden sein. Jeder Flug muss mindestens eine Stunde gedauert haben. Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius und einer in den Monaten November bis Februar bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
  4. Absatz 4Bei Höhenkontrollflug muss der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muss hierbei eine Höhe von wenigstens 3000 m über Grund erreichen.

Theoretische Freiballonfahrerprüfung

§ 55.

Inhalt der theoretischen Prüfung für Freiballonfahrer sind die in § 27 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Freiballonfahrer von Bedeutung sind.

Praktische Freiballonfahrerprüfung

§ 56.

  1. Absatz einsBei der praktischen Prüfung für Freiballonfahrer hat der Bewerber einen Höhenkontrollflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 54 Abs. 4 und einen Überlandflug von wenigstens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers auszuführen.
  2. Absatz 2Bei beiden Aufgaben hat der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig zu leiten. Fluggäste dürfen beim Prüfungsflug nicht mitgenommen werden.

Alleinflug über Land vor Erteilung eines Freiballonfahrerscheines

§ 57.

Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in § 54 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens einer Stunde ausgeführt hat.

Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer

§ 58.

  1. Absatz einsWer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß § 53 besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.
  2. Absatz 2Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Heißluft-Luftschiffe bis max. 6000 m³ Hüllenvolumen bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen besitzen und nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 50 Fahrten als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und mindestens 4 Fahrten mit einem Heißluftluftschiff von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung durchgeführt hat.
  3. Absatz 3Bewerber um eine Erweiterung gemäß Absatz eins und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.
  4. Absatz 4Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber zwei Freiballonflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat.

Verlängerung der Berechtigung für Freiballonfahrer

§ 59.

  1. Absatz einsFür die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Freiballonfahrten von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat. Hat der Bewerber um eine Verlängerung der Grundberechtigung weniger als zehn, aber mehr als fünf Freiballonfahrten innerhalb der vergangenen 24 Monate durchgeführt und kann er wenigstens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot nachweisen, kann die Verlängerung der Grundberechtigung erfolgen, wenn das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Freiballonfluglehrer bei einem Überprüfungsflug festgestellt und dies im Flugbuch beurkundet wurde.
  2. Absatz 2Für die Verlängerung der Erweiterungen der Grundberechtigung auf das Führen von Gasballonen und Heißluftluftschiffen bis 6000 m³ Hüllenvolumen und der Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von 24 Monaten vor Antragstellung mindestens zwei Flüge von wenigstens einer Stunde Dauer durchgeführt hat. Hat der Bewerber lediglich einen der geforderten Flüge durchgeführt, kann die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erfolgen, wenn das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Freiballonfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung bei einem Überpüfungsflug festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

Lehrberechtigung für Freiballonfahrer

§ 60.

  1. Absatz einsDer Freiballonfluglehrer ist berechtigt, Freiballonfahrer auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Freiballonfahrer).
  2. Absatz 2Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).
  3. Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. Litera a
      seit mindestens 24 Monaten einen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt, und
    2. Litera b
      mindestens 100 Freiballonflüge als verantwortlicher Pilot, davon 50 innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat.
  4. Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Freiballonfahrer hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Freiballonfahrerscheines erfolgreich als Freiballonfluglehrer tätig war.

e. Segelflieger

Grundberechtigung für Segelflieger

§ 61.

  1. Absatz einsDer Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Kraftwagen- oder Windenschleppstart,
    2. Ziffer 2
      Motorflugzeugschleppstart,
    3. Ziffer 3
      Hilfsmotorstart (Motorflugzeug im Segelflug),
    4. Ziffer 4
      Rollstart und
    5. Ziffer 5
      Gummiseilstart.
  3. Absatz 3Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
    1. Ziffer eins
      zu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
    2. Ziffer 2
      Außenlandungen zu verhindern, und
    3. Ziffer 3
      aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.

Bewerbung um einen Segelfliegerschein

§ 62.

  1. Absatz einsWer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer, davon mindestens drei Stunden und mindestens 30 einwandfreie Landungen allein an Bord, durchgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 einwandfreie Landungen allein an Bord.
  2. Absatz 2Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Stunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord.
  3. Absatz 3Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.

Segelfliegerprüfung

§ 63.

  1. Absatz einsInhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in § 27 bezeichneten Gegenstände, wie sie für Segelflieger beziehungsweise die betreffende Startart von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 97/1949) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.
  4. Absatz 4Jeder der im Abs. 3 bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben.

Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Segelflieger

§ 64.

  1. Absatz einsDie Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
  2. Absatz 2Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung für jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren.
  3. Absatz 3Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer.

Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger

§ 65.

  1. Absatz einsFür die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 10 Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
  2. Absatz 2Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
  3. Absatz 3Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
  4. Absatz 4Erfüllt der Inhaber des Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
  5. Absatz 5Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung gesondert nachzuweisen.

Kunstflugberechtigung für Segelflieger

§ 66.

  1. Absatz einsEinem Segelflieger ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer als verantwortlicher Pilot auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn er Segelflüge im Ausmaß von 50 Stunden oder im Falle von Motorflugzeugpiloten im Ausmaß von 25 Stunden Dauer absolviert sowie seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. Ziffer eins
      zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
    2. Ziffer 2
      je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
    3. Ziffer 3
      zweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.
  3. Absatz 3Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.
  4. Absatz 4Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.
  5. Absatz 5Für die Aufrechterhaltung der Kunstflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 36 Monate mindestens einen Kunstflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
  6. Absatz 6Erfüllt der Inhaber der Kunstflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 5, tritt Ruhen der Kunstflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Kunstflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger

§ 67.

  1. Absatz einsSegelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger bewirbt, muss nachweisen, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von 15 Stunden Dauer. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers enthalten sein.
  3. Absatz 3Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Instrumentenkunde für Wolkenflüge,
    2. Ziffer 2
      Navigation,
    3. Ziffer 3
      Anwendung von Höhenatmungsgeräten,
    4. Ziffer 4
      Luftrecht, soweit es für Segelflieger mit der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung von Bedeutung ist.
  4. Absatz 4Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
    1. Ziffer eins
      ein Horizontalflug geradeaus von zwei Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus darf höchstens 20 Grad betragen,
    2. Ziffer 2
      ein Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen nach links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.
  5. Absatz 5Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.
  6. Absatz 6Für die Aufrechterhaltung der Wolken- und Sicht- Nachtflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 36 Monate mindestens einen Wolken- und Sicht-Nachtflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
  7. Absatz 7Erfüllt der Inhaber der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 6, tritt Ruhen der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

Lehrberechtigung für Segelflieger

§ 68.

  1. Absatz einsDer Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger). Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Kunstflug oder Wolken- und Sicht-Nachtflug ist der zuständigen Behörde jedoch zusätzlich eine entsprechende Erfahrung als verantwortlicher Pilot in Ausübung der jeweiligen Zusatzberechtigung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
  3. Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 besitzt und
      1. Litera a
        über eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 66) verfügt oder
      2. Litera b
        im Rahmen eines Lehrganges für Segelfluglehrer extreme Gefahreneinweisungen durchgeführt hat,
    2. Ziffer 2
      Segelflüge von insgesamt wenigstens 120 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß § 63 Abs. 3 mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,
    4. Ziffer 4
      im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule einen entsprechenden Kurs für Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflieger absolviert hat und
    5. Ziffer 5
      innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung:
      1. Litera a
        unter Aufsicht eines Segelfluglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines ausgebildet hat oder
      2. Litera b
        unter Aufsicht eines Segelfluglehrers wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsabflüge überwacht hat oder
      3. Litera c
        im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (§ 119 Abs. 3 Z 6) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.
  4. Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Segelfluglehrer durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines als Segelfluglehrer tätig war und innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer ausgeführt hat.
  5. Absatz 5Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen in Abs. 4, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

f. Fallschirmspringer

Grundberechtigung für Fallschirmspringer

§ 69.

Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Grund unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instand zu halten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).

Ausbildung

§ 70.

Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß §§ 71 und 72 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Grund oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Grund und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1000 m über Grund mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat.

Theoretische Fallschirmspringerprüfung

§ 71.

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Luftrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
  2. Ziffer 2
    Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Muster üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
  3. Ziffer 3
    Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
  4. Ziffer 4
    Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmassnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
  5. Ziffer 5
    Aerodynamik für Fallschirme,
  6. Ziffer 6
    erste Hilfe bei Unfällen.

Praktische Fallschirmspringerprüfung

§ 72.

  1. Absatz einsBei der praktischen Prüfung für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung mit Handauslösung aus einer Höhe von wenigstens 1500 m über Grund mit einem Fallschirm üblicher Bauart mit einer Verzögerung von mindestens zwölf Sekunden auszuführen, wobei der Bewerber seine Fähigkeit zum Packen und Instandhalten des Hauptfallschirms und zur kontrollierten und sicheren Abwicklung des Sprunges sowohl während des Freifalls als auch während der Schirmfahrt und der Landung nachzuweisen hat.
  2. Absatz 2Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen und einer mittleren Bodenwindgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 m/sec in ein Landefeld von 100 m Durchmesser durchzuführen.

Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer

§ 73.

  1. Absatz einsDie Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen eines anderen Musters als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 71 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jenes Musters, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jenes Musters, auf das sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 72 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.

Packberechtigung

§ 74.

Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme und ähnliches) zu packen und instand zu halten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.

Sichtnachtsprungberechtigung

§ 75.

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmabsprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens 100 Absprüngen mit Handauslösung bei Tag mindestens drei Absprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers mit Sichtnachtsprungberechtigung ausgeführt und die erforderlichen theoretischen Kenntnisse über den Nachtsprungbetrieb gegenüber dem Fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.

Tandemfallschirmberechtigung

§ 76.

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber

  1. Ziffer eins
    die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
  2. Ziffer 2
    mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
  3. Ziffer 3
    die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Abs. 5 nachgewiesen hat.
Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.

Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Fallschirmspringer

§ 77.

  1. Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 69 sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß § 75 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Aufrechterhaltung der Tandemfallschirmberechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm dies in schriftlicher Form zu bestätigen hat.
  3. Absatz 3Für die Aufrechterhaltung der Packberechtigung gemäß § 74, die auch bei einem Ruhen der Grundberechtigung möglich ist, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.
  4. Absatz 4Werden die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein.
  5. Absatz 5Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einem Überprüfungssprung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
  6. Absatz 6Für die Erneuerung der Packberechtigung gemäß § 74 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner Befähigung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die Zivilluftfahrerschule hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.

Fallschirmsprunglehrer

§ 78.

  1. Absatz einsDer Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist die Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 76, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.
  2. Absatz 2Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).
  3. Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen bereits mindestens drei Jahre lang gültigen Fallschirmspringerschein besitzt,
    2. Ziffer 2
      über eine ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung verfügt und
    3. Ziffer 3
      innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler sowohl theoretisch als auch praktisch ausgebildet hat.
  4. Absatz 4Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden, wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist.
  5. Absatz 5Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 76 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
  6. Absatz 6Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Die besondere Berechtigung nach Abs. 5 bleibt nur solange aufrecht, als der Fallschirmsprunglehrer auch über eine gültige Berechtigung nach § 76 verfügt.

g. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern

Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 79.

  1. Absatz einsDer Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startart (Hangstart oder Windenschleppstart) zu erteilen, für welche die entsprechende Ausbildung durchgeführt wurde.
  2. Absatz 2Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Paragleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
  3. Absatz 3Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Hängegleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.

Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Hangstart

§ 80.

  1. Absatz einsZu Beginn der Ausbildung für den Erwerb eines Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheines für die Startart Hangstart ist eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftrecht erworben haben. Zum Abschluss der Ausbildung müssen fünf Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Die durchgeführte Einweisung ist dem Ausgebildeten von der Zivilluftfahrerschule schriftlich zu bestätigen (Schulbestätigung). Die Schulbestätigung berechtigt in Folge zur selbständigen Durchführung von Flügen in Schul- und Übungsbereichen von berechtigten Zivilluftfahrerschulen unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften. Die Gültigkeit der Schulbestätigung ist auf drei Jahre befristet und kann nicht verlängert werden.
  2. Absatz 2Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1 nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge, davon mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Windenschleppstart (§ 81) für eine Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat mindestens 20 Hangstarts, davon mindestens zehn mit Flügen mit über 500 m Höhenunterschied unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
  4. Absatz 4Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart und der Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart gleichzeitig bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1, wobei beide Startarten zu berücksichtigen sind, nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein, wobei von diesen Flügen mindestens 20 in der Startart Hangstart und mindestens zehn in der Startart Windenschlepp erfolgen müssen.

Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart

§ 81.

  1. Absatz einsDie Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (§ 87) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.
  2. Absatz 2Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
  4. Absatz 4Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart Windenschleppstart hat jedenfalls 40 Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.
  5. Absatz 5Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

Theoretische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung

§ 82.

Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern für den Erwerb der Grundberechtigung Hangstart beziehungsweise Windenschleppstart sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Luftrecht,
  2. Ziffer 2
    Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
  3. Ziffer 3
    Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
  4. Ziffer 4
    Meteorologie,
  5. Ziffer 5
    Aerodynamik,
  6. Ziffer 6
    Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.

Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung

§ 83.

Bei der praktischen Prüfung für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Prüfungsflug in der jeweiligen Startart mit einem entsprechenden Höhenunterschied und einer korrekten Landung auf einem vom Prüfer zugewiesenen Landeplatz mit entsprechender Größe auszuführen.

Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 84.

  1. Absatz einsDie Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge mit einer Länge von mindestens zehn Kilometer.
  2. Absatz 2Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 79 für die jeweilige Startart zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens zehn mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens zehn der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
  3. Absatz 3Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Navigation,
    2. Ziffer 2
      Geographie,
    3. Ziffer 3
      Meteorologie,
    4. Ziffer 4
      Luftrecht.
  4. Absatz 4Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug auf einer festgelegten Übungsstrecke einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.

Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 85.

  1. Absatz einsDie Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot in der jeweiligen Startart.
  2. Absatz 2Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter muss im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens zwölf Monaten sein und mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflügen, davon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart, mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen. Außerdem ist eine Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 sowie gemäß dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren.
  3. Absatz 3Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      mindestens einen Einweisungsflug mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart,
    2. Ziffer 2
      mindestens fünf Flüge in der jeweiligen Startart mit einem von einem berechtigen Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers,
    3. Ziffer 3
      eine Einweisung in der jeweiligen Startart im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind und
    4. Ziffer 4
      30 gemäß Flugauftrag einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m mit einem von einem berechtigten Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier.
  4. Absatz 4Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind, wobei die Besonderheiten der Startart, für welche die Doppelsitzerberechtigung angestrebt wird, zu berücksichtigen sind, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
    2. Ziffer 2
      Flugpraxis und Passagiereinweisung,
    3. Ziffer 3
      Luftrecht.
  5. Absatz 5Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Flug mit einem von einem berechtigten Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier durchzuführen.

Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 86.

  1. Absatz einsDie Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern.
  2. Absatz 2Der Bewerber für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung sowie einer Überlandberechtigung mit nichtmotorisierten Hänge- und Paragleitern im Ausmaß von 100 Starts und Landungen einschließlich 15 Streckenflügen nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben den in den §§ 82 und 84 genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften zu umfassen.
  4. Absatz 4Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens zehn Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom praktischen Prüfer auf bis zu fünf Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.
  5. Absatz 5Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie einer Doppelsitzerberechtigung gemäß § 85 eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter Anwendung von § 85 Abs. 5 zu erfolgen.

Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 87.

  1. Absatz einsDie Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Fahrer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Rahmen eines Starts eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters gemäß § 81 Abs. 1.
  2. Absatz 2Der Bewerber für eine Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch oder im Flugbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in § 81 Abs. 3 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
  3. Absatz 3Die Windenfahrerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenfahrerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.

Gültigkeit und Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 88.

  1. Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 79 sowie die Überlandberechtigung gemäß § 84 ist unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
  2. Absatz 2Inhaber von Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß den Paragraphen 85 und 86 haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfungsflug ist auf dem entsprechenden Luftfahrzeug unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Berechtigung durchzuführen.

Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 89.

  1. Absatz einsDer Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer ist, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, berechtigt, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung in der jeweiligen Startart sowie jener Zusatzberechtigungen, die er selbst besitzt.
  2. Absatz 2Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat über eine Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens 24 Monaten sowie über eine Überlandberechtigung zu verfügen. Zusätzlich ist eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die theoretische und praktische Ausbildung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde oder einer Zivilluftfahrerschule nach einem bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges, die Tätigkeit in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von 100 Stunden sowie eine Fluglehrertätigkeit von weiteren 200 Stunden nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung zu beinhalten.
  4. Absatz 4Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter Anwendung von § 17 zu erfolgen.
  5. Absatz 5Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Paragleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Paragleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
  6. Absatz 6Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Hängegleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Hängegleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Hängegleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
  7. Absatz 7Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
  8. Absatz 8Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist unbeschadet der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und für die Ausbildung von Windenfahrern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen in der Startart Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
  9. Absatz 9Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist nachzuweisen, dass der Inhaber innerhalb der letzten drei Jahre einen von der zuständigen Behörde genehmigten entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat, widrigenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Zur Verlängerung einer ruhenden Berechtigung ist neben einem Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule eine Lehrpraxis im Ausmaß von mindestens zwei Wochen erforderlich.

h. Sonderpiloten

Sonderberechtigungen

§ 90.

  1. Absatz einsDer Sonderpilotenschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge eines bestimmten Musters im Fluge zu führen, für die in dieser Verordnung keine Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung). Eine Sonderberechtigung kann auch als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden.
  2. Absatz 2Der Umfang der Sonderberechtigung ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde hat nach den in Abs. 2 bezeichneten Grundsätzen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderberechtigung festzulegen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sonderberechtigung zu erteilen.
  4. Absatz 4In Form eines Sonderpilotenscheines sind Sonderberechtigungen nur dann zu erteilen, wenn sie nicht als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden können.
  5. Absatz 5Für die Verlängerung und die Erneuerung von ruhenden Sonderberechtigungen gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

i. Bordnavigatoren

Grundberechtigung für Bordnavigatoren

§ 91.

Der Bordnavigatorenschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordnavigators an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge, insbesondere die Feststellung des jeweiligen Standortes und die Berechnung des Kurses, selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordnavigatoren).

Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein

§ 92.

  1. Absatz einsWer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      bei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, und
    2. Ziffer 2
      mindestens je 25 Standortbestimmungen bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer Navigation in Verbindung mit Funk, Höhenmessung und anderen in Betracht kommenden Navigationsmitteln an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt hat.
  2. Absatz 2Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.
  3. Absatz 3Mindestens die Hälfte der erforderlichen Flugzeit muss auf die letzten 12 Monate vor der Antragstellung fallen.

Theoretische Bordnavigatorenprüfung

§ 93.

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordnavigatoren sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Instrumentenkunde (insbesondere Eichen und Bedienen der Navigationsinstrumente, deren Funktionsweise, Kenntnis der Ungenauigkeiten, denen sie unterworfen sind, und Korrektur dieser Ungenauigkeiten),
  2. Ziffer 2
    Navigation bei Sichtflug und bei Instrumentenflug (insbesondere Kenntnis der geographischen Bezugssysteme, der üblichen Projektionssysteme für Fliegerkarten, praktischer Gebrauch von Fliegerkarten, die in der Navigation gebräuchlichen Fachausdrücke, Messen und Berechnen von Entfernungen und Kursen (Loxodrome, Orthodrome), Berechnung von Kurs, Abtrift von Wind, Flugplanung, Führen von Bordbüchern, Koppelnavigation, Auffinden eines bestimmten Ortes mit Hilfe einer einzigen Standlinie, Bewegung der Gestirne, astronomische Ortsbestimmung nach verschiedenen Systemen) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Funknavigationssysteme, Navigationshilfe durch Vergleich von elektrischem und Aneroidhöhenmesser, Geben und Aufnehmen von je 35 Morse- und Blinkzeichen in der Minute), Erkennen und Auswerten von Consolsignalen,
  3. Ziffer 3
    Meteorologie (Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Winde, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Navigation, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst, Grundsätze der Wettervorhersage),
  4. Ziffer 4
    Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  5. Ziffer 5
    Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordnavigatoren von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
  6. Ziffer 6
    Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  7. Ziffer 7
    erste Hilfe bei Unfällen.

Praktische Bordnavigatorenprüfung

§ 94.

  1. Absatz einsDie praktische Prüfung für Bordnavigatoren besteht aus zwei Prüfungsflügen in der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei Nacht.
  2. Absatz 2Bei diesen Flügen hat der Bewerber die Aufgaben eines Bordnavigators mittels Koppelnavigation, Sichtflugnavigation, Funknavigation, astronomischer Navigation und anderer in Betracht kommender Navigationsmethoden zu erfüllen.

Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren

§ 95.

Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelefoniedienst selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 107 nachgewiesen haben.

Verlängerung der Berechtigung für Bordnavigatoren

§ 96.

  1. Absatz einsFür die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer, wovon wenigstens 30 Stunden auf Nachtflüge entfallen müssen, die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat. Bei diesen Flügen muss er mindestens zwölf Mal eine genaue Standortbestimmung mittels astronomischer Navigation, verbunden mit anderen Navigationsmitteln, vorgenommen haben.
  2. Absatz 2Für die Verlängerung der vollen Sprechfunkberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer den Funktelefoniedienst ausgeübt hat.

Lehrberechtigung für Bordnavigatoren

§ 97.

  1. Absatz einsDer Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
  2. Absatz 2Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).
  3. Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt und
    2. Ziffer 2
      bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines Bordnavigators durchgeführt hat.
  4. Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als Bordnavigatorenlehrer tätig war.

j. Bordfunker

Berechtigung für Bordfunker

§ 98.

Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben.

Bewerbung um einen Bordfunkerschein

§ 99.

Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. Ziffer eins
    ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt,
  2. Ziffer 2
    bei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und
  3. Ziffer 3
    mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat.

Theoretische Bordfunkerprüfung

§ 100.

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordfunker sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  2. Ziffer 2
    Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
  3. Ziffer 3
    Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  4. Ziffer 4
    erste Hilfe bei Unfällen.

Praktische Bordfunkerprüfung

§ 101.

Die praktische Prüfung für Bordfunker besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.

Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker

§ 102.

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 98 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.

Lehrberechtigung für Bordfunker

§ 103.

  1. Absatz einsDer Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).
  2. Absatz 2Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).
  3. Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Bordfunkerschein besitzt und
    2. Ziffer 2
      bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordfunkers durchgeführt hat.
  4. Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines Bordfunker erfolgreich ausgebildet hat.

k. Bordtelefonisten

Berechtigung für Bordtelefonisten

§ 104.

  1. Absatz einsDer Bordtelefonistenschein berechtigt, den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).
  2. Absatz 2Die volle Sprechfunkberechtigung steht Linienpiloten und anderen Zivilluftfahrern mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für Linienpiloten und Piloten mit Instrumentenflugberechtigung gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Ausübung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.

Bewerbung um einen Bordtelefonistenschein

§ 105.

Wer sich um einen Bordtelefonistenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. Ziffer eins
    das entsprechende Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt, und
  2. Ziffer 2
    bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (§ 104) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.

Theoretische Bordtelefonistenprüfung

§ 106.

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtelefonisten sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  2. Ziffer 2
    Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelefonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),
  3. Ziffer 3
    Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  4. Ziffer 4
    erste Hilfe bei Unfällen.

Praktische Bordtelefonistenprüfung

§ 107.

Die praktische Prüfung für Bordtelefonisten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.

Verlängerung der Berechtigung für Bordtelefonisten

§ 108.

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 104 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelefonist tätig war.

Lehrberechtigung für Bordtelefonisten

§ 109.

  1. Absatz einsDer Bordtelefonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelefonisten).
  2. Absatz 2Die Lehrberechtigung für Bordtelefonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordtelefonistenlehrerprüfung).
  3. Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Bordtelefonistenschein besitzt, und
    2. Ziffer 2
      bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung als Bordtelefonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.
  4. Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelefonisten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelefonistenscheines erfolgreich als Bordtelefonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.

l. Bordtechniker

Grundberechtigung für Bordtechniker

§ 110.

Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jenes Musters, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 112 Abs. 2) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker).

Bewerbung um einen Bordtechnikerschein

§ 111.

  1. Absatz einsWer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      ein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat oder eine fachbereichs- oder technologiespezifische Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,
    2. Ziffer 2
      nach Abschluss eines solchen Lehrverhältnisses mindestens zwei Jahre im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war, und
    3. Ziffer 3
      bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer, davon mindestens 20 Stunden während der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung, unter der Aufsicht eines Bordtechnikers die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
  2. Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.

Bordtechnikerprüfung

§ 112.

  1. Absatz einsGegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtechniker sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jenes Musters, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
    2. Ziffer 2
      Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
    3. Ziffer 3
      Grundbegriffe der Navigation,
    4. Ziffer 4
      Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Meteorologie,
    5. Ziffer 5
      Luftrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
    6. Ziffer 6
      erste Hilfe bei Unfällen.
  2. Absatz 2Die praktische Prüfung für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.

Erweiterung der Grundberechtigung für Bordtechniker

§ 113.

Die Grundberechtigung gemäß § 110 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Muster, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung und bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.

Rollberechtigung für Bordtechniker

§ 114.

Die Bestimmungen des § 125 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Verlängerung der Nachweis gemäß § 115 zu erbringen ist.

Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker

§ 115.

Für die Verlängerung einer Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.

Lehrberechtigung für Bordtechniker

§ 116.

  1. Absatz einsDer Bordtechnikerlehrer ist berechtigt, Bordtechniker auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung, jener Erweiterungen derselben und jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Bordtechniker).
  2. Absatz 2Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).
  3. Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Bordtechnikerschein besitzt und
    2. Ziffer 2
      bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
  4. Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtechniker hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtechnikerscheines erfolgreich als Bordtechnikerlehrer tätig war.

m. Gemeinsame Bestimmungen für Zivilluftfahrer

Sprechfunkberechtigung

§ 117.

  1. Absatz einsAuf Antrag ist Inhabern eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelefoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2Privatpiloten, Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für Privatpiloten und Berufspiloten gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Durchführung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.
  3. Absatz 3Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten sowie Berufs-Hubschrauberpiloten benötigen für den Erwerb der beschränkten Sprechfunkberechtigung gemäß Abs. 1 ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998.
  4. Absatz 4Die praktische Zusatzprüfung für die im Abs. 1 bezeichneten Piloten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.
  5. Absatz 5In Bezug auf die volle Sprechfunkberechtigung ist § 104 Abs. 2 anzuwenden.

Flugbücher

Paragraph 118,

  1. Absatz einsDas von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:
    1. Ziffer eins
      Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten gemäß § 23 dem Muster und den Erläuterungen in der Anlage 6b sowie den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1),
    2. Ziffer 2
      Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und
    3. Ziffer 3
      alle anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6a

    Sub-Litera, z, u entsprechen.

  2. Absatz 2Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist. Die Erfordernisse gemäß den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind jedenfalls zu erfüllen.
  3. Absatz 3Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen. Wenn das Flugbuch gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) vom Luftfahrtunternehmen geführt wird, kann die Bestätigung durch einen Vertreter des Luftfahrtunternehmens erfolgen.

Zivilluftfahrerschulen

§ 119.

  1. Absatz einsDie Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
  2. Absatz 2Die Ausbildung für alle anderen Arten von Scheinen ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine registrierte Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 1 sowie eine Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 2 für eine Registrierung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,
    2. Ziffer 2
      Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,
    3. Ziffer 3
      Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),
    4. Ziffer 4
      Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,
    5. Ziffer 5
      die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,
    6. Ziffer 6
      die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und
    7. Ziffer 7
      Erstellung eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.
  4. Absatz 4Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:
      1. Litera a
        den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,
      2. Litera b
        das Baumuster des Luftfahrzeuges,
      3. Litera c
        das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,
      4. Litera d
        den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie
      5. Litera e
        den Zweck des Fluges,
    2. Ziffer 2
      für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,
    3. Ziffer 3
      bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,
    4. Ziffer 4
      alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
  5. Absatz 5Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid für eine Zivilluftfahrerschule für Fallschirmspringer oder Hänge- beziehungsweise Paragleiter bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 4 Z 1) abgesehen werden kann.

B. Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal
1. Luftfahrzeugwarte

Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

§ 120.

  1. Absatz einsDer Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005), BGBl. römisch II Nr. 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
  2. Absatz 2Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein gültig eingetragen sind.

Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein

§ 121.

  1. Absatz einsWer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      ein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen oder eine fachbereichs- oder technologiespezifische Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,
    2. Ziffer 2
      nach Abschluss dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster, für welche die Berechtigung angestrebt wird, ausgeübt hat und
    3. Ziffer 3
      die Prüfung gemäß Paragraph 122, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.
  2. Absatz 2Innerhalb des Zeitraumes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.
  3. Absatz 3Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  4. Absatz 4Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer
    1. Ziffer eins
      fachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder
    2. Ziffer 2
      einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,
    bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  5. Absatz 5Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage römisch III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.

Prüfung für Luftfahrzeugwarte

§ 122.

  1. Absatz einsBei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Abs. 2 und 3 verfügt.
  2. Absatz 2Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
    2. Ziffer 2
      Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,
    3. Ziffer 3
      Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und
    4. Ziffer 4
      menschliche Faktoren.
  3. Absatz 3Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 120 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

§ 123.

  1. Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 120 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Flugwerk,
    2. Ziffer 2
      Triebwerk oder
    3. Ziffer 3
      Bordausrüstung.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 121 und 122 gelten sinngemäß, § 122 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge/MicrolightFlugzeuge, motorisierte Hänge- oder Paragleiter, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Absatz eins, Ziffer 2, der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.
  5. Absatz 5Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß Paragraph 50, Absatz 4, ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.

Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

§ 124.

  1. Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 120 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 120 bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für welche der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 Abs. 3 nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 123 ist auf Antrag auf andere in § 123 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 123 Abs. 2 nachgewiesen hat.

Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte

§ 125.

  1. Absatz einsLuftfahrzeugwarten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Muster, auf die sich die Berechtigungen gemäß den §§ 120 und 124 Abs. 1 erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen oder zu fahren, wenn sie eine diesbezügliche Einweisung durch den Luftfahrzeughersteller oder durch einen Ausbildungsbetrieb oder durch eine Person mit entsprechender Berechtigung sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte).
  2. Absatz 2Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jedes Musters, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt oder fährt, einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt. Weiters muss der Bewerber in einer theoretischen Prüfung nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse im Luftrecht (insbesondere Luftverkehrsregeln, Zivilflugplatz-Verordnung und Zivilflugplatz-Betriebsordnung) hat.
  3. Absatz 3Die Rollberechtigung hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Für die Verlängerung ist der Nachweis gemäß Paragraph 126, zu erbringen.

Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte

§ 126.

  1. Absatz einsFür die Verlängerung einer der in den §§ 120, 123, 124 oder 125 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten darin vom Luftfahrzeugwart eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 121 Absatz eins, Z 2.
  2. Absatz 2Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 beziehungsweise § 123 Abs. 2 ersetzt werden.

2. Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

§ 127.

  1. Absatz einsDer Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
  2. Absatz 2Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse gültig eingetragen sind.

Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse

§ 128.

  1. Absatz einsWer sich um einen Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und
    2. Ziffer 2
      nach Ausstellung des Luftfahrzeugwartscheines eine mindestens dreijährige Instandhaltungspraxis in Ausübung der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtungsteile hat und
    3. Ziffer 3
      die Prüfung gemäß Paragraph 129, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.
  2. Absatz 2Innerhalb des Zeitraumes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.
  3. Absatz 3Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer
    1. Ziffer eins
      fachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder
    2. Ziffer 2
      einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,
    bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  4. Absatz 4Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  5. Absatz 5Für die gemäß den Absatz eins bis 3 erforderliche Praxis dürfen nur Nachweise für Tätigkeiten als Luftfahrzeugwart herangezogen werden, Tätigkeiten als Luftfahrzeugwartschüler dürfen nicht angerechnet werden.
  6. Absatz 6Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage römisch III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.

Prüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

§ 129.

  1. Absatz einsBei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.
  2. Absatz 2Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
    2. Ziffer 2
      Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,
    3. Ziffer 3
      Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und
    4. Ziffer 4
      menschliche Faktoren.
  3. Absatz 3Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

§ 130.

  1. Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 127 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Flugwerk,
    2. Ziffer 2
      Triebwerk oder
    3. Ziffer 3
      Bordausrüstung.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 128 und 129 gelten sinngemäß, § 129 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
  3. Absatz 3Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe oder in einem entsprechend fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehrberuf, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  4. Absatz 4Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß Paragraph 50, Absatz 4, ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.

Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

§ 131.

  1. Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 127 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 127 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 129 Abs. 3 nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 130 ist auf Antrag auf andere im § 130 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 130 Abs. 2 nachgewiesen hat.

Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

§ 132.

Die Bestimmungen des Paragraph 125, sind anzuwenden.

Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse

§ 133.

  1. Absatz einsFür die Verlängerung einer der in den §§ 127, 130, 131 oder 132 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 128 Absatz eins, Z 2.
  2. Absatz 2Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 129 und § 130 Abs. 2 ersetzt werden.

3. Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

Berechtigungen und Ausbildungsbewilligungen

Paragraph 134,

  1. Absatz einsFür die Erteilung, die Untersagung und den Widerruf von Berechtigungen sowie von Ausbildungsbewilligungen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind, unbeschadet der Abs. 2, 5, 6 und 7, die Bestimmungen des Anhanges römisch III (Teil-66) und des Anhanges römisch IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, verbindlich.
  2. Absatz 2Gemäß Art. 7 Abs. 3 Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang römisch III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse bei der zuständigen Behörde gestellt werden können. Der 28. September 2006 ist das für die Umwandlung von gültigen nationalen Berechtigungen in eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 relevante In-Kraft-Tretens-Datum gemäß 66.A.70 des Anhanges römisch III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Als gültige nationale Berechtigungen gelten auch jene Berechtigungen, die am 28. September 2006 ruhen und bis zur Antragstellung auf Umwandlung erneuert werden, sowie jene Berechtigungen, die vor dem 28. September 2006 beantragt wurden, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Berechtigungen am 28. September 2006 erfüllt sind sowie zur erforderlichen theoretischen Prüfung spätestens am 28. September 2006 angetreten worden ist. Die praktische Prüfung kann auch nach diesem Datum abgelegt werden.
  3. Absatz 3Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 in eine Berechtigung gemäß Anhang römisch III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil-66 beantragt und erteilt werden.
  4. Absatz 4Berechtigungen gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.
  5. Absatz 5Dem Antrag für eine Berechtigung gemäß Anhang römisch III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind vom Bewerber alle Umstände, die für die Erteilung der Berechtigung von Belang sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.
  6. Absatz 6Vor Erteilung einer aufgabenbezogenen Berechtigung oder einer Musterberechtigung ist vom Bewerber, wenn er nicht einen der angestrebten Berechtigung entsprechenden ordnungsgemäßen Abschluss in Theorie und Praxis einer aufgabenbezogenen Ausbildung bzw. eines Musterlehrganges in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb oder die Theorieausbildung in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb und die Praxisausbildung in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieb mit einem entsprechend genehmigten Verfahren und Ausbildungsprogramm nachweisen kann, eine entsprechende praktische Prüfung abzulegen. Der Bewerber ist zu dieser praktischen Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine auf die angestrebte Berechtigung bezogene theoretische und praktische Schulung oder Ausbildung nachweisen kann.
  7. Absatz 7Die Ausübung der Berechtigungen gemäß Absatz eins, ist durch Führung eines Prüfbuches oder durch andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen darzulegen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit ist von einer diesbezüglich im jeweiligen Instandhaltungsbetriebshandbuch festzulegenden leitenden Person zu bestätigen.
  8. Absatz 8Strebt der Inhaber einer Berechtigung gemäß Anhang römisch III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 eine Rollberechtigung an, dann sind die Bestimmungen des Paragraph 125, anzuwenden.

4. Flugdienstberater

Berechtigung für Flugdienstberater

§ 135.

Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.

Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein

§ 136.

Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelefonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.

Flugdienstberaterprüfung

§ 137.

  1. Absatz einsBei der Prüfung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung verfügt (Flugdienstberaterprüfung).
  2. Absatz 2Gegenstände der Flugdienstberaterprüfung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Luftfahrzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung von mindestens eines in der gewerblichen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugmusters (insbesondere der Flugleistung, der Leistungsänderung bei Motorenausfall, des Abflug- und Landegewichtes, der Nutzlast, des Kraftstofffassungsvermögens, des Kraftstoffverbrauches bei verschiedenen Flugleistungen und in verschiedenen Flughöhen, der wirtschaftlichsten Geschwindigkeit und des Ladeplanes),
    2. Ziffer 2
      Navigation (insbesondere Kenntnisse, betreffend Gradnetz, Zeitrechnung, Kartenprojektion, Arten und Anwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Navigationsmethoden, Grundsätze des Instrumentenfluges, Handhabung der gebräuchlichen Navigationsinstrumente, Flugnavigationshilfen und deren Anwendung, Instrumentenlandeverfahren, Verfahren der Langstreckennavigation, navigatorische Flugvorbereitung),
    3. Ziffer 3
      Meteorologie (insbesondere Elemente des Flugwetters, die Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Wetterkartenlesen, internationaler Wetterschlüssel für Wettermeldungen und Wettervorhersagen an Luftfahrzeuge),
    4. Ziffer 4
      Arbeitsweise und Gebrauch von Höhenmesser und Fahrtmesser,
    5. Ziffer 5
      Flugsicherung (insbesondere Organisation und Aufgaben nach österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften, Flugberatung, Such- und Rettungsdienst, Alarmdienst) und Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke (Organisation und Betriebsvorschriften, Fernmeldeverkehrsarten, Abkürzung der Namen der Flughäfen, Q-Gruppen und Schlüssel für Nachrichten für Luftfahrer),
    6. Ziffer 6
      Luftrecht in dem Umfang, wie es für Flugdienstberater von Bedeutung ist, Flugbetriebsvorschriften eines österreichischen Fluglinienunternehmens,
    7. Ziffer 7
      Gebrauch der Luftfahrthandbücher mehrerer Staaten, der Streckenhandbücher europäischer Fluglinienunternehmen, Auswertung von Nachrichten für Luftfahrer, Flugvorbereitung.

Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater

§ 138.

Für die Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er mindestens sechs Monate während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung als Flugdienstberater in einem Luftfahrtunternehmen tätig war.

Lehrberechtigung für Flugdienstberater

§ 139.

  1. Absatz einsDer Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).
  2. Absatz 2Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).
  3. Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und
    2. Ziffer 2
      mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.
  4. Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.

römisch III. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 140.

  1. Absatz einsZuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
  2. Absatz 2Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, Bundesgesetzblatt Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:
    1. Ziffer eins
      gemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums, und
    2. Ziffer 2
      gemäß § 38 LFG die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen und Prüfungskommissionen für das sonstige Zivilluftfahrt-Personal.

römisch IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In-Kraft-Treten

§ 141.

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges römisch eins tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 142.

  1. Absatz einsVor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den Paragraphen 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
  2. Absatz 2Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
  3. Absatz 3Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.
  4. Absatz 4Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
  5. Absatz 5Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
  6. Absatz 6Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
  7. Absatz 7Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
  8. Absatz 8Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 Litera a, können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
  9. Absatz 9Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
  10. Absatz 10Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der jeweiligen Berechtigung gemäß den Paragraphen 65, ff. erfüllt sind. Die Beurkundung gemäß Paragraph 65, Abs. 3 ist bei solchen Segelfliegerscheinen spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeit des betreffenden Segelfliegerscheines gemäß ZLPV abgelaufen wäre, vorzunehmen.
  11. Absatz 11Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig.
  12. Absatz 12Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
  13. Absatz 13Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
    1. Ziffer eins
      gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
    2. Ziffer 2
      eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,

    gelten ab diesem Zeitpunkt als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1 beziehungsweise als genehmigte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 2 und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.

  14. Absatz 14Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
  15. Absatz 15Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
  16. Absatz 16Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.

Gorbach