BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 9. Juni 2005

Teil I

51. Bundesgesetz:

Zessionsrechts-Änderungsgesetz – ZessRÄG

(NR: GP römisch XXII RV 861 AB 882 S. 110. BR: AB 7293 S. 722.)

51. Bundesgesetz, mit dem im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch das Zessionsrecht geändert wird (Zessionsrechts-Änderungsgesetz – ZessRÄG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Nach dem Paragraph 1396, wird folgender Paragraph 1396 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zessionsverbot

Paragraph 1396 a,

  1. Absatz einsEine Vereinbarung, dass eine Geldforderung zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften nicht abgetreten werden darf (Zessionsverbot), ist nur verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligt. Auch ein solches Zessionsverbot steht der Wirksamkeit einer Abtretung aber nicht entgegen; sobald die Abtretung und der Übernehmer dem Schuldner bekannt gemacht worden sind, kann dieser nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Überträger leisten, es sei denn, dass ihm dabei nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Absatz 2Rechte des Schuldners gegen den Überträger wegen der Verletzung eines verbindlichen Zessionsverbots bleiben unberührt, sie können aber gegen die Forderung nicht eingewendet werden. Der Übernehmer haftet dem Schuldner nicht allein deshalb, weil er das Zessionsverbot gekannt hat.
  3. Absatz 3Eine für den Fall der Verletzung eines verbindlichen Zessionsverbots vereinbarte Konventionalstrafe kann vom Richter auch dann nach Paragraph 1336, Absatz 2, gemäßigt werden, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen wurde.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für Zessionsverbote, die zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von dieser gegründeten Einrichtung und einem Förderungswerber vereinbart werden.

Artikel 2
Übergangsbestimmungen

Ziffer eins Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft. Zessionsverbote, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden sind, bleiben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger weiter verbindlich. Sie stehen aber der Wirksamkeit der Abtretung einer nachher entstandenen Forderung nicht entgegen. Auf solche Abtretungen sind die Bestimmungen des Paragraph 1396 a, Absatz eins, letzter Halbsatz, Absatz 2 und Absatz 3, ABGB anzuwenden.

Ziffer 2 Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48/1885, in der Fassung des Artikel 16, der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ Nr. 86/1939, ist nicht mehr anzuwenden, wenn eine Sache vom Inhaber eines Pfandleihergewerbes nach dem 31. Mai 2005 übernommen wurde.

Fischer

Schüssel