BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 17. Dezember 2004

Teil II

486. Verordnung:

2. Tierhaltungsverordnung

486. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. römisch eins Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1: Geltungsbereich

§ 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

§ 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren

§ 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln

§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien

§ 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien

§ 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen

§ 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung

§ 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere

§ 10: Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11: In-Kraft-Treten

Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren

1. Haltung von Hunden

2. Haltung von Katzen

3. Haltung von Kleinnagern

4. Haltung von Frettchen

5. Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

6. Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)

7. Haltung von Wildtieren

Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

1. Haltung von domestizierten Vögeln

2. Haltung von nicht domestizierten Papageien

3. Haltung von Tauben

4. Haltung von Entenvögeln

5. Haltung von Hühnervögeln

6. Haltung von Straußenvögeln

7. Haltung von Pinguinen

8. Haltung von Ruderfüßern

9. Haltung von Schreitvögeln

10. Haltung von Kranichvögeln

11. Haltung von Greifvögeln und Eulen

12. Haltung von Rackenvögeln

13. Haltung von Spechtvögeln

14. Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris

Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien

1. Haltung von Schildkröten

2. Haltung von Schlangen

3. Haltung von Echsen

4. Haltung von Chamäleons

5. Haltung von Krokodilen

Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien

1. Schwanzlurche

2. Froschlurche

Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen

1. Haltung von Süßwasserfischen

2. Haltung von Meerwasserfischen

Geltungsbereich und Zielsetzung

§ 1.

  1. Absatz einsIn der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. römisch II Nr. 485/2004, fallen.
  3. Absatz 3Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.

Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

§ 2.

  1. Absatz einsBei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
    1. Ziffer eins
      den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
    2. Ziffer 2
      dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
  2. Absatz 2Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
  3. Absatz 3Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
  4. Absatz 4Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
  5. Absatz 5Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
  6. Absatz 6Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
  7. Absatz 7Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
  8. Absatz 8Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren.

Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren

§ 3.

  1. Absatz einsFür die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.
  2. Absatz 2Pflanzenfressern sind Futter und Wasser dauernd und frei zugänglich anzubieten.
  3. Absatz 3Tiere müssen, sofern es ihren artspezifischen Bedürfnissen entspricht, jederzeit die Möglichkeit haben, Bereiche aufzusuchen, die unterschiedliche Klimaparameter aufweisen.
  4. Absatz 4Entsprechend der Herkunft der spezifischen Tierarten und bezogen auf ihre natürlichen Lebensräume ist auf eine Klimatisierung mit besonderer Berücksichtigung der tageszeitlichen und jahreszeitlichen Rhythmen zu achten.
  5. Absatz 5Sind gehaltene Tiere Einzelgänger oder bestehen individuelle Unverträglichkeiten zwischen einzelnen gehaltenen Tieren, sind entsprechende Trennungen erforderlich.
  6. Absatz 6Bei der Haltung von Primaten, die freien Zugang zu Innen- und Außenanlagen haben, sind mindestens zwei offene Durchgänge erforderlich, wobei die Entstehung von Zugluft verhindert werden muss.
  7. Absatz 7Bei besonders kälteempfindlichen oder wärmeliebenden Tierarten ist neben einer Raumheizung bei Bedarf Strahlungswärme anzubieten.

Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln

§ 4.

  1. Absatz einsFür die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.
  5. Absatz 5Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.
  6. Absatz 6Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.
  7. Absatz 7Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
  8. Absatz 8Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird.

Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien

§ 5.

  1. Absatz einsFür die Haltung von Reptilien gelten die in der Anlage 3 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Vor dem Kauf eines Reptils müssen Kenntnisse über die Biologie der betreffenden Art und die sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen erworben sowie ein Terrarium für seine artgemäße Haltung vorbereitet werden. Entsprechende Fachliteratur ist als Quelle für die laufende Weiterbildung über die Reptilienhaltung zu studieren.
  3. Absatz 3Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.
  4. Absatz 4Eine, den natürlichen Verhältnissen entsprechende Klimatisierung der Gehege ist in Form einer, entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen, in der Regel ein Temperaturgefälle im Haltungssystem und eine Nachtabsenkung der Umgebungstemperatur, mittels Licht und Wärmequellen einzurichten. Die Spannbreite dieser Minimal- und Maximaltemperatur sowie die Vorzugstemperatur für die gehaltene Tierart sind einzuhalten.
  5. Absatz 5Für frische Luft ist durch Be- und Entlüftung zu sorgen. Zugluft ist zu vermeiden. Je nach Produktionsform muss die Terrarienseitenwand oder der Terrariendeckel Gitternetzteile aufweisen.
  6. Absatz 6Reptilien, die nicht in der Lage sind eine konstante Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, ist eine ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechende Wärmequelle, vorzugsweise durch eine Koppelung von Licht mit Strahlungswärme bereitzustellen.
  7. Absatz 7Es dürfen nur sachgerecht angebrachte und geeignete Lampen und Leuchtstoffröhren verwendet werden. Geeignete Geräte zur Messung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit müssen vorhanden sein.
  8. Absatz 8Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit sowie Umweltfaktoren müssen den natürlichen jahreszeitlichen Verhältnissen der Herkunftsbiotope angepasst sein. Die Parameter Makroklima und Mikroklima der Herkunftsbiotope, wobei das Mikroklima mitunter erheblich vom Makroklima abweichen kann, ist zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9Eine, der jeweiligen Art adäquate Ernährung ist zu gewährleisten. Das eingesetzte Futter muss einen den Ernährungsbedürfnissen entsprechenden Gehalt an Vitaminen, Mineralien, essentiellen Aminosäuren und Ballaststoffen aufweisen. Ist es notwendig Wirbeltiere zu verfüttern, so sind nach Möglichkeit frisch tote Futtertiere zu verwenden. Insekten sind möglichst lebend zu verfüttern. Für die Möglichkeiten einer artgemäßen Wasseraufnahme ist zu sorgen.
  10. Absatz 10Die Gehegegestaltung und Infrastruktur des künstlichen Lebensraumes muss sich an den Bedürfnissen der gehaltenen Art wie zum Beispiel Graben, Wühlen, Klettern, Schwimmen oder das Aufsuchen unterschiedlicher Klimaparameter orientieren. Der Einsatz scharfkantiger, verletzender oder Haut reizender Stoffe ist verboten. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen für Arten bei denen dies erforderlich oder möglich ist, gehören:
    1. Ziffer eins
      geeignetes Bodensubstrat in genügender Höhe,
    2. Ziffer 2
      Versteckmöglichkeit,
    3. Ziffer 3
      Wasserbecken, Badebecken,
    4. Ziffer 4
      Klettermöglichkeiten wie Felsen, Äste oder Zweige in geeigneter Größe und Dimension,
    5. Ziffer 5
      Bepflanzung zur Herbeiführung eines geeigneten Mikroklimas oder als Versteckmöglichkeit,
    6. Ziffer 6
      bei Haltung geschlechtsreifer eierlegender Weibchen spezielle Eiablagemöglichkeit,
    7. Ziffer 7
      Sichtschutzeinrichtungen innerhalb eines Geheges oder zwischen einzelnen Gehegen bei Bedarf.
  11. Absatz 11Die Tiere sind artgemäß zu pflegen, Verunreinigungen sind regelmäßig zu beseitigen. Auf generelle Sauberkeit ist zu achten.
  12. Absatz 12Zur Vermeidung von sozialem Stress bei Paar- und Gruppenhaltung ist die natürliche Sozialstruktur der Tiere einzuhalten. Bei der Vergesellschaftung verschiedener Arten mit gleichen Biotopansprüchen dürfen sich die Tiere nicht gegenseitig negativ beeinflussen.
  13. Absatz 13Für die Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere sowie bei der Simulation von Ruhephasen und der Aufzucht von Jungtieren sind fachlich begründbare abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien

§ 6.

  1. Absatz einsFür die Haltung von Amphibien gelten die in der Anlage 4 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Der amphibischen Lebensweise ist durch das Anbieten von Wasser- und Landteilen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Ausschließlich wasserlebende Arten sind wie Süßwasserfische zu halten.
  3. Absatz 3Die Klima- und Wasserverhältnisse sind an die Heimatgebiete der jeweils gehaltenen Art anzupassen.
  4. Absatz 4Hitzeempfindliche Arten aus tropischen Gebieten dürfen nicht permanent über 26° C gehalten werden.
  5. Absatz 5Gehege müssen über ausreichend große Lüftungsflächen verfügen.

Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen

§ 7.

  1. Absatz einsFür die Haltung von Fischen gelten die in der Anlage 5 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Für die tiergerechte Haltung von Fischen sind die artspezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Herkunftsgewässer (Anlage 5) zu ermitteln.
  3. Absatz 3Bei Meerwasserarten muss der künstlich zu schaffende Lebensraum Aquarium die gleichen physikalischen und chemischen Parameter aufweisen wie die Heimatgewässer.
  4. Absatz 4Bei Süßwasserarten müssen die Variationsbreiten jene Parameter aufweisen, wie sie auch in Flüssen und Seen der Heimatgewässer im Jahresverlauf zu beobachten sind.
  5. Absatz 5Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten Rechnung trägt.
  6. Absatz 6Die dauerhafte Aquarienhaltung von Koi (Cyprinus carpio), Goldfisch (Carassius auratus), Goldorfe (Leuciscus idus) und verwandten Arten ist verboten.

Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung

§ 8.

  1. Absatz einsFolgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige - unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz - Arthg) - BGBl. römisch eins Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) - BGBl. römisch II Nr. 321/1998 - an die Behörde gehalten werden:
    1. Ziffer eins
      alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies),
    2. Ziffer 2
      alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
    3. Ziffer 3
      alle Arten der Reptilien (Reptilia),
    4. Ziffer 4
      alle Arten der Lurche (Amphibia),
    5. Ziffer 5
      Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
  2. Absatz 2Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige gemäß Abs. 1 ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.

Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere

§ 9.

Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten:

  1. Ziffer eins
    Kloakentiere (Monotremata), alle Arten;
  2. Ziffer 2
    Riesengleiter (Dermoptera), alle Arten;
  3. Ziffer 3
    Menschenaffen (Pongidae);
  4. Ziffer 4
    Nebengelenktiere (Xenarthra), alle Arten;
  5. Ziffer 5
    Schuppentiere (Pholidota), alle Arten;
  6. Ziffer 6
    Schleichkatzen (Viverridae), alle Arten;
  7. Ziffer 7
    Hyänen (Hyaenidae), alle Arten;
  8. Ziffer 8
    Hundeartige Raubtiere (Canidae), alle Arten mit Ausnahme von Wolf (Canis lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides) und Goldschakal (Canis aureus);
  9. Ziffer 9
    Großkatzen (Pantherini), alle Arten;
  10. Ziffer 10
    Kleinkatzen (Felini), alle Arten mit Ausnahme der Wildkatze (Felis silvestris) und des Luchses (Lynx lynx);
  11. Ziffer 11
    Gepard (Acinonyx jubatus);
  12. Ziffer 12
    Großbären (Ursidae), alle Arten mit Ausnahme des Braunbären (Ursus arctos);
  13. Ziffer 13
    Katzenbär (Ailurus fulgens);
  14. Ziffer 14
    Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
  15. Ziffer 15
    Robben (Pinnipedia), alle Arten;
  16. Ziffer 16
    Wale (Cetacea), alle Arten;
  17. Ziffer 17
    Röhrchenzähner (Tubulidentata), alle Arten;
  18. Ziffer 18
    Seekühe (Sirenia), alle Arten;
  19. Ziffer 19
    Nashörner (Rhinocerotidae), alle Arten;
  20. Ziffer 20
    Tapire (Tapiridae), alle Arten;
  21. Ziffer 21
    Flusspferde (Hippopotamidae), alle Arten;
  22. Ziffer 22
    Giraffen (Giraffidae), alle Arten;
  23. Ziffer 23
    Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 10.

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten

§ 11.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 12.

Ensteht auf Grund dieser Verordnung eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot, so findet § 44 Abs. 8 und 9 TSchG Anwendung.

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