Entwurf

Verordnung des Bundeskanzlers über das Ergänzungsregister nach dem E-Government-Gesetz (E-Government-Ergänzungsregisterverordnung – E-Gov-ERegV)

Auf Grund des 2. Abschnitts des E-Government-Gesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 10/2004 (E-GovG), insbesondere seines § 6 Abs. 4 und seines § 7 Abs. 2, und des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999 (DSG 2000), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz verordnet:

1. Abschnitt
Ergänzungsregister

Führung des Registers

§ 1.

  1. Absatz einsDie Stammzahlenregisterbehörde führt ein Ergänzungsregister, das als Basisregister für die eindeutige Identifikation von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Betroffenen dient, die im Zentralen Melderegister (ZMR), im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister (ZVR) nicht eingetragen werden können.
  2. Absatz 2Bei der Führung jenes Teiles des Ergänzungsregisters, der der Eintragung natürlicher Personen vorbehalten ist (ERnP), bedient sich die Stammzahlenregisterbehörde des Bundesministeriums für Inneres als Dienstleister, hinsichtlich des übrigen Teils (ERjP) des Bundesministeriums für Finanzen. Dieses darf nachgeordnete Behörden sowie die Bundesrechenzentrum GmbH als Subdienstleister heranziehen.
  3. Absatz 3Die Eintragung in das Ergänzungsregister erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Betroffenen oder
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs zur Schaffung der Voraussetzungen für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen in seinen Datenanwendungen.

2. Abschnitt
Registerteil ERnP

Einbringung des Antrags durch einen Betroffenen

Paragraph 2, (1) Der Antrag eines Betroffenen auf Eintragung in das ERnP ist – außer in den Fällen des Abs. 2 – im Wege

  1. Ziffer eins
    einer Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde oder österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder
  2. Ziffer 2
    der Evidenzstelle einer Universität für an dieser Universität zugelassene Studierende oder
  3. Ziffer 3
    der Haupt- oder einer Außenstelle eines Sozialversicherungsträgers gemäß § 418 ASVG für bei ihm versicherte Personen oder
  4. Ziffer 4
    der Dienstbehörde für jene Bediensteten, für die sie zuständig ist,

einzubringen Die Stelle, bei der der Antrag eingebracht wird, hat die Richtigkeit der angegebenen Identitätsdaten durch Einsicht in die vorzulegenden Dokumente zu überprüfen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat für die Erfassung und Weiterleitung des Antrags eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2Besitzt der Betroffene einen amtlichen elektronischen Identitätsausweis, für dessen Ausstellung die Prüfung und Dokumentation der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Identitätsdaten rechtliche Voraussetzung war, und ist dieser Ausweis mit einer bürgerkartentauglichen elektronischen Signatur versehen, so kann der Betroffene seinen Antrag mittels eines von der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung gestellten Webformulars direkt an das Ergänzungsregister stellen. Welche inländischen oder ausländischen elektronischen Identitätsausweise diese Erfordernisse erfüllen, ist von der Stammzahlenregisterbehörde festzustellen und im Antrags-Webformular zu berücksichtigen.

Inhalt des Antrags

§ 3.

  1. Absatz einsEin Antrag auf Eintragung einer natürlichen Person in das Ergänzungsregister hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vornamen und Familiennamen,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr),
    4. Ziffer 4
      Geburtsort und, wenn dieser im Inland gelegen ist, das Bundesland, wenn er im Ausland gelegen ist, den Staat, in dem sich dieser Ort befindet,
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit und
    6. Ziffer 6
      bei Fremden: Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum ihres Reisedokumentes oder eines anderen amtlichen Dokuments, mit Hilfe dessen die in Z 1 bis 5 angeführten Identitätsdaten des Betroffenen bestätigt werden.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Verfahrensabwicklung ist im Webformular vom Antragsteller überdies eine Zustelladresse anzugeben.

Eintragungsersuchen eines Auftraggebers

§ 4.

Für natürliche Personen, die anlässlich der Ausstattung einer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPKs) im ZMR nicht gefunden werden und für die feststeht, dass sie nicht meldepflichtig im Sinne des § 2 des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr.9 aus 1992, , sind, kann der Auftraggeber die Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen, soweit er die nach § 3 Abs. 1 geforderten Identitätsdaten beibringt.

Eintragung

§ 5.

  1. Absatz einsWurde der Antrag auf Eintragung vom Betroffenen gestellt, so ist diesem die erfolgte Eintragung in das Ergänzungsregister auf demselben Weg mitzuteilen, auf dem er den Antrag gestellt hat. Eine Ablehnung seines Antrags hat durch Bescheid der Stammzahlenregisterbehörde zu erfolgen.
  2. Absatz 2Hat ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ein Ersuchen auf Eintragung von Betroffenen in das Ergänzungsregister gestellt, so darf die Stammzahlenregisterbehörde die Eintragung nur vornehmen, wenn die Richtigkeit der beigebrachten Daten hinlänglich sicher ist. Gewährleistet die Vorgangsweise des ersuchenden Auftraggebers bei der Datenermittlung und Datenhaltung die Richtigkeit der Daten nicht in dem für die Bestätigung eindeutiger Identitäten notwendigen Ausmaß, so dürfen von der Stammzahlenregisterbehörde nur Wiederholungsidentitäten ausgestellt werden.

Registerinhalt

§ 6.

  1. Absatz einsFür jede natürliche Person, die in das Ergänzungsregister eingetragen wird, ist ein Datensatz mit den in § 3 genannten Daten zu speichern. Die zur Verfahrensabwicklung gespeicherte Zustelladresse darf nicht als Suchkriterium verwendbar sein.
  2. Absatz 2Für die Behandlung der einzutragenden Daten, wie etwa die Schreibweise, gelten dieselben Regeln und Vorkehrungen, die für die Eintragung von Daten in das Zentrale Melderegister anzuwenden sind.

Abstimmung von ZMR und ERnP

§ 7.

  1. Absatz einsVor der Eintragung einer Person in das Zentrale Melderegister ist jeweils auch das Ergänzungsregister nach dieser Person zu durchsuchen, damit eine allenfalls im Ergänzungsregister bereits gespeicherte Identität dort aufgelöst und in das Zentrale Melderegister übernommen werden kann.
  2. Absatz 2Vor der Eintragung einer Person in das Ergänzungsregister ist auch das Zentrale Melderegister darauf zu prüfen, ob diese Person dort bereits eingetragen ist, um die Vergabe von zwei verschiedenen Identitäten für dieselbe Person zu verhindern.

Verwendung der Daten des ERnP

§ 8.

  1. Absatz einsDie Daten jenes Teils des Ergänzungsregisters, der der Eintragung natürlicher Personen vorbehalten ist (ERnP), dienen ausschließlich der Dokumentation eindeutiger Identitäten für Zwecke der Bürgerkarte.
  2. Absatz 2Jede Abfrage des Ergänzungsregisters ist gemäß § 14 DSG 2000 zu protokollieren.

3. Abschnitt
Registerteil ERjP

Eintragungsfähige Betroffene

§ 9.

  1. Absatz einsIm ERjP-Teil des Ergänzungsregisters können alle Betroffenen eingetragen werden, die
    1. Ziffer eins
      weder eine natürliche Einzelperson sind, noch im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister einzutragen sind und
    2. Ziffer 2
      eine rechtlich anerkannte Organisationsform aufweisen.
  2. Absatz 2Eintragungen im ERjP haben neben den Identitätsdaten des Eingetragenen zumindest eine vertretungsbefugte natürliche Person auszuweisen.

Einbringungsstellen

§ 10.

Anträge von Betroffenen an die Stammzahlenregisterbehörde auf Eintragung in das ERjP sind, soweit Antragsteller nicht eine Behörden oder eine sonstige Institution ist, die unmittelbar durch Gesetz eingerichtet ist, im Wege

  1. Ziffer eins
    von Notaren, Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder
  2. Ziffer 2
    der Wirtschaftskammer Österreich oder
  3. Ziffer 3
    österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland,
soweit diese die Einrichtung eines solchen Dienstes der Stammzahlenregisterbehörde angezeigt haben, zu stellen. Die Einbringungsstellen sind von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Inhalt des Antrags

§11. Im Antrag sind folgende Angaben zu machen:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung, den Sitz und die Geschäftsadresse des Antragstellers,
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung, die Adresse und gegebenenfalls weitere Anmerkungen betreffend Unterteilungen des Antragstellers,
  3. Ziffer 3
    die Organisationsform des Antragstellers einschließlich des Nachweises des Vorliegens der hiefür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Bestandsnachweis),
  4. Ziffer 4
    das Datum der Gründung oder des sonstigen Zustandekommens,
  5. Ziffer 5
    die Dauer des Bestandes, wenn dieser zeitlich begrenzt ist,
  6. Ziffer 6
    die Bezeichnung der vertretungsbefugten Organe und der Personen, die diese Organfunktionen ausüben, sowie allfällige zusätzliche Hinweise auf den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis; es sind jedenfalls folgende Daten anzugeben:
    1. Litera a
      wenn der Vertreter eine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Anschrift des Vertreters,
    2. Litera b
      wenn der Vertreter keine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie Stammzahl, Bezeichnung, Organisationsform und Anschrift des Vertreters sowie Bezeichnung der für den Vertreter handlungsbefugten natürlichen Person mit den in lit. a genannten Daten.

Eintragung

§ 12.

  1. Absatz einsÜber die Eintragung in das ERjP entscheidet die Stammzahlenregisterbehörde. Eine Ablehnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Eintragung hat neben den notwendigen Verfahrensdaten die in § 11 genannten Daten und eine Ordnungsnummer zu umfassen. Zur eindeutigen Identifikation der zur Vertretung der Eingetragenen berufenen natürlichen Personen ist ihr bPK für die Datenanwendung „ERjP“ in das Register aufzunehmen.
  3. Absatz 3Änderungen eingetragener Tatsachen sind der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich zu melden; die Stammzahlenregisterbehörde hat die Eintragungen entsprechend zu ändern bzw. im Fall der Unzulässigkeit zu löschen. Die Änderung oder Löschung hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Registerbehörde von Tatsachen erfährt, die die Unrichtigkeit oder die Unzulässigkeit von Eintragungen zur Folge haben.
  4. Absatz 4Bei der Durchführung der Eintragungs- und Änderungsverfahren bedient sich die Stammzahlenregisterbehörde des Bundesministeriums für Finanzen als Dienstleister.

Abstimmung des ERjP mit anderen Registern

§ 13.

Vor der Eintragung eines Antragstellers in das ERjP sind das Firmenbuch und das Zentrale Vereinsregister darauf hin zu prüfen, ob der Antragsteller dort bereits eingetragen ist, um die Vergabe von zwei verschiedenen Stammzahlen für denselben Betroffenen zu vermeiden.

Verwendung der Registerdaten

§ 14.

  1. Absatz einsDie im ERjP gespeicherten Daten dienen
    1. Ziffer eins
      der Vergabe einer eindeutigen Ordnungsnummer für jeden eingetragenen Betroffenen, die in der Folge als seine Stammzahl zu verwenden ist.
    2. Ziffer 2
      dem erleichterten, insbesondere elektronischen Nachweis der rechtlichen Existenz des Betroffenen und
    3. Ziffer 3
      dem Nachweis der eindeutigen Identität der für den Betroffenen Vertretungsbefugten und des Umfangs dieser Vertretungsbefugnis.
  2. Absatz 2Das ERjP ist zur Erfüllung der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Zwecke als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Wege des Bundesministeriums für Finanzen als Dienstleister im Internet veröffentlicht wird.
  3. Absatz 3Für Zwecke des Nachweises der im ERjP dokumentierten Tatsachen hat die Stammzahlenregisterbehörde mit Amtssignatur bestätigte Auszüge aus dem Register auf Antrag auszustellen.