BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Dezember 2004

Teil I

151. Bundesgesetz:

SPG-Novelle 2005

(NR: GP römisch XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

151. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2002 und BGBl. römisch eins Nr. 97/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige
    1. Ziffer eins
      des Wachkörpers Bundespolizei,
    2. Ziffer 2
      der Gemeindewachkörper und
    3. Ziffer 3
      des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5 a, Absatz 3, wird in Ziffer eins, der Klammerausdruck (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5) durch den Klammerausdruck (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 3) ersetzt und in Ziffer 2, der Klammerausdruck (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4 und 5) durch den Klammerausdruck „(§ 5 Absatz 2, Ziffer 2 und 3) ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 2 wird der Begriff „Landesgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Landespolizeikommando“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Angelegenheiten des inneren Dienstes der Sicherheitsdirektionen werden von diesen selbst besorgt. Darüber hinaus obliegt ihnen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichteten Bundespolizeidirektionen. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres derartige Angelegenheiten den Bundespolizeidirektionen mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen.“

Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsAn der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind den Bundespolizeidirektionen außer Wien bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.“

Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4a geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.“

Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 4 wird der Begriff „Bundesgendarmerie“ durch den Begriff „Bundespolizei“ und der Begriff „Bezirksgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Bezirks- oder Stadtpolizeikommando“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, § 10 samt Überschrift lautet:

„Polizeikommanden

§ 10.

  1. Absatz einsFür jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,
    2. Ziffer 2
      die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes,
    3. Ziffer 3
      auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      die Festlegung der Dienstzeit,
    5. Ziffer 5
      die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung,
    6. Ziffer 6
      die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten und
    7. Ziffer 7
      die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und Infrastruktur
    werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister für Inneres besorgt.“
  3. Absatz 3In Wien obliegt die Besorgung der in Abs. 2 Z 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten (§ 7 Abs. 5).
  4. Absatz 4Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2 Z 6 und 7 zur selbständigen Besorgung übertragen.
  5. Absatz 5Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes hat nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
  6. Absatz 6Soweit für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).“

Novellierungsanordnung 10, Die §§ 10a und 10b entfallen und § 11 lautet samt Überschrift:

„Sicherheitsakademie

§ 11.

  1. Absatz einsDie Sicherheitsakademie ist die Bildungs- und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.
  2. Absatz 2Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Bildungsangebote für Dritte zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Bildungsangebote gegen Kostenersatz durchzuführen.
  3. Absatz 3Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Steuerung und Koordinierung anderer Bildungsangebote für die in Abs. 1 genannten Bediensteten,
    2. Ziffer 2
      die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren,
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4 sowie
    4. Ziffer 4
      das Controlling der Bildungsmaßnahmen.
  4. Absatz 4Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Bildung einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.
  5. Absatz 5Der Sicherheitsakademie obliegt die Wahrnehmung, Koordination und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für das Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind. Weiters obliegt der Sicherheitsakademie in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.
  6. Absatz 6Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:
    1. Ziffer eins
      Bestellung des Direktors,
    2. Ziffer 2
      Gestaltung des Lehrangebots,
    3. Ziffer 3
      Einführung neuer Lehrgänge,
    4. Ziffer 4
      Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und
    5. Ziffer 5
      Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4.“

Novellierungsanordnung 11, § 13 samt Überschrift lautet:

„Kanzleiordnung

§ 13.

  1. Absatz einsDie formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden (§ 10) zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere  Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“

Novellierungsanordnung 12, In § 14 Abs. 4 wird der Begriff „Bezirksgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Bezirkspolizeikommando“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§  278, 278a und 278b StGB, oder“

Novellierungsanordnung 14, In § 35 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben (§ 36a Abs. 3 und 4) notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 15, Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Schutzzone

§ 36a.

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind mit Verordnung zur Schutzzone erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen.
  2. Absatz 2Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
  3. Absatz 3Im Bereich einer Schutzzone nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben und ihm die Aufhebung mitzuteilen. Das Betretungsverbot endet jedenfalls mit Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraphen 38 a, Absatz 4 und 56 Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils der Verweis Paragraph 25, Absatz 2, durch den Verweis „§ 25 Absatz 3, ersetzt.“

Novellierungsanordnung 17, § 53 Abs. 1 Z 2a lautet:

  1. Ziffer 2 a
    für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des § 62a Abs. 7;“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 54, wird nach Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 bDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten personenbezogene Daten für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24, SPG) zu verarbeiten. Der Einsatz ist auf maximal einen Monat zu beschränken. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der konkreten Fahndung nicht mehr benötigt werden.

Novellierungsanordnung 19, § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (§ 22 Abs. 3) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 56, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b,, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.

Novellierungsanordnung 21, In § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsverwaltung“ die Wortfolge „ ,in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 59, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b,, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 62, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Absatz 4 b,) zu informieren.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 62 a, Absatz , wird die Wortfolge „für die Dauer von zwei Jahren“ durch die Wortfolge „für die Dauer von fünf Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In § 62a Abs. 3 wird die Wortfolge „mit Ende der Bestellungsdauer“ durch die Wortfolge“ mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, § 62a  Abs. 7 lautet:

  1. Absatz 7Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Ermittlungen nach § 21 Abs. 3 dürfen erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gesetzt werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. Gleiches gilt auch für die beabsichtigte Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6.“

Novellierungsanordnung 27, Der 6. Teil erhält die Überschrift „VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION VON WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT BEI GEWALT IN WOHNUNGEN“; die bisherigen Teile 6 bis 9 erhalten die Nummerierungen 7 bis 10.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 80 a, wird im 6. Teil folgender Paragraph 80 b, samt Überschrift eingefügt:

„Zentrale Gewaltschutzdatei

Paragraph 80 b,

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für den Vollzug von Paragraph 38 a,  in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß Paragraph 38 a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder zu verarbeiten und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein dem Paragraph 38 a, unterfallender Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen.
  2. Absatz 2Im Übrigen sind Übermittlungen von Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der Paragraphen 8 und 12 Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.
  3. Absatz 3Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, und der jeweils Gefährdeteten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der letzten.

Novellierungsanordnung 29, Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:

„Unbefugtes Tragen von Uniformen

§ 83a.

  1. Absatz einsWer, außer für szenische Zwecke, die gemäß Absatz 2, bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5) an einem öffentlichen Ort (Paragraph 27, Absatz 2,) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Absatz eins,

Novellierungsanordnung 30, In § 84 Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:

  1. Ziffer 4
    trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt,“

Novellierungsanordnung 31, § 94 wird folgender Abs. 16 angefügt:

  1. Absatz 16Die §§ 16 Abs. 2 Z 1, 35 Abs. 1 Z 7 und 8, 36a, 38a Absatz 4,, 53 Abs. 1 Z 2a, 54 Absatz 4 b und 6, 56 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, 57 Abs. 3, 59 Absatz 2,, 62, 62a Abs. 1, 3 und 7, 80b, 83a, 84 Abs. 1 Z 3 und 4 und 94a in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 2, 5a Absatz 3,, 7 Abs. 2 und 4a, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 4, 10, 11, 13, 14 Abs. 4, 96 Abs. 6 sowie 97 Absatz 3, in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 151/2004 sowie das Inhaltsverzeichnis treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Die §§ 10a und 10b treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 32, § 94 wird folgender Paragraph 94 a, samt Überschrift angefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 94 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 33, § 96 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6Die bis 30. Juni 2005 in Verwendung stehenden Uniformsorten können noch bis längstens 31. Dezember 2007 verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 97, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Mit Ablauf des 30. Juni 2005 werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      das Gesetz vom 25. December 1894, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 1/1895, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 191/1999;
    2. Ziffer 2
      das Gesetz vom 27. November 1918, betreffend die Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates, StGBl. Nr. 75/1918, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 191/1999;
    3. Ziffer 3
      § 20 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 64/2002.“

Novellierungsanordnung 35, Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:

“Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

1. Hauptstück: Anwendungsbereich

Paragraph eins,

 

2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung

Paragraph 2,

Besorgung der Sicherheitsverwaltung

Paragraph 3,

Sicherheitspolizei

Paragraph 4,

Sicherheitsbehörden

Paragraph 5,

Besorgung des Exekutivdienstes

Paragraph 5 a,

Überwachungsgebühren

Paragraph 5 b,

Entrichtung der Überwachungsgebühren

Paragraph 6,

Bundesminister für Inneres

Paragraph 7,

Sicherheitsdirektionen

Paragraph 8,

Bundespolizeidirektionen

Paragraph 9,

Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 10,

Polizeikommanden

Paragraph 11,

Sicherheitsakademie

Paragraph 12,

Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

Paragraph 13,

Kanzleiordnung

Paragraph 14,

Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

Paragraph 14 a,

Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

Paragraph 15,

Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

Paragraph 15 a,

Menschenrechtsbeirat

Paragraph 15 b,

Mitglieder des Menschenrechtsbeirates

Paragraph 15 c,

Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates

3. Hauptstück: Begriffsbestimmungen

Paragraph 16,

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

Paragraph 17,

Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

Paragraph 18,

Rechte und Pflichten juristischer Personen

2. TEIL: AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

Paragraph 19,

 

2. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

Paragraph 20,

Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

Paragraph 21,

Gefahrenabwehr

Paragraph 22,

Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

Paragraph 23,

Aufschub des Einschreitens

Paragraph 24,

Fahndung

Paragraph 25,

Kriminalpolizeiliche Beratung

Paragraph 26,

Streitschlichtung

3. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 27,

 

4. Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst

Paragraph 27 a,

 

3. TEIL: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Allgemeines

Paragraph 28,

Vorrang der Sicherheit von Menschen

Paragraph 28 a,

Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

Paragraph 29,

Verhältnismäßigkeit

Paragraph 30,

Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

Paragraph 31,

Richtlinien für das Einschreiten

2. Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

Paragraph 32,

Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

Paragraph 33,

Beendigung gefährlicher Angriffe

2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

Paragraph 34,

Auskunftsverlangen

Paragraph 35,

Identitätsfeststellung

Paragraph 35 a,

Identitätsausweis

Paragraph 36,

Platzverbot

Paragraph 36 a,

Schutzzone

Paragraph 37,

Auflösung von Besetzungen

Paragraph 38,

Wegweisung

Paragraph 38 a,

Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

Paragraph 39,

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

Paragraph 40,

Durchsuchen von Menschen

Paragraph 41,

Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

Paragraph 42,

Sicherstellen von Sachen

Paragraph 42 a,

Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

Paragraph 43,

Verfall sichergestellter Sachen

Paragraph 44,

Inanspruchnahme von Sachen

Paragraph 45,

Eingriffe in die persönliche Freiheit

Paragraph 46,

Vorführung

Paragraph 47,

Durchführung einer Anhaltung

Paragraph 48,

Bewachung von Menschen und Sachen

Paragraph 48 a,

Anordnung von Überwachungen

Paragraph 49,

Außerordentliche Anordnungsbefugnis

3. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

Paragraph 50,

 

4. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Allgemeines

Paragraph 51,

 

2. Hauptstück: Ermittlungsdienst

Paragraph 52,

Aufgabenbezogenheit

Paragraph 53,

Zulässigkeit der Verarbeitung

Paragraph 54,

Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

Paragraph 54 a,

Legende

Paragraph 54 b,

Vertrauenspersonenevidenz

Paragraph 55,

Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55 a,

Fälle der Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55 b,

Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55 c,

Geheimschutzordnung

Paragraph 56,

Zulässigkeit der Übermittlung

Paragraph 57,

Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

Paragraph 58,

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

Paragraph 59,

Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung

Paragraph 60,

Verwaltungsstrafevidenz

Paragraph 61,

Zulässigkeit der Aktualisierung

Paragraph 62,

Unterrichtung von Ermittlungen

Paragraph 62 a,

Besonderer Rechtsschutz im Ermittlungsdienst

Paragraph 63,

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

3. Hauptstück: Erkennungsdienst

Paragraph 64,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 65,

Erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 65 a,

Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger

Paragraph 66,

Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

Paragraph 67,

DNA-Untersuchungen

Paragraph 68,

Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

Paragraph 69,

Vermeidung von Verwechslungen

Paragraph 70,

Erkennungsdienstliche Evidenzen

Paragraph 71,

Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 72,

Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

Paragraph 73,

Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

Paragraph 74,

Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

Paragraph 75,

Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

Paragraph 76,

Besondere Behördenzuständigkeit

Paragraph 77,

Verfahren

Paragraph 78,

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

Paragraph 79,

Besondere Verfahrensvorschriften

Paragraph 80,

Auskunftsrecht

5. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION DES HAFTVOLLZUGES BEI DEN SICHERHEITSBEHÖRDEN

Paragraph 80 a,

Vollzugsverwaltung

6. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION VON WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT BEI GEWALT IN WOHNUNGEN

Paragraph 80 b,

Zentrale Gewaltschutzdatei

7. TEIL: STRAFBESTIMMUNGEN

Paragraph 81,

Störung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 82,

Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen

Paragraph 83,

Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand

Paragraph 83 a,

Unbefugtes Tragen von Uniformen

Paragraph 84,

Sonstige Verwaltungsübertretungen

Paragraph 85,

Subsidiarität

Paragraph 86,

Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz

8. TEIL: BESONDERER RECHTSSCHUTZ

Paragraph 87,

Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

Paragraph 88,

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

Paragraph 89,

Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

Paragraph 90,

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

Paragraph 91,

Amtsbeschwerde

Paragraph 92,

Schadenersatz

Paragraph 92 a,

Kostenersatzpflicht

9. TEIL: INFORMATIONSPFLICHTEN

Paragraph 93,

Sicherheitsbericht

Paragraph 93 a,

Regierungsinformation

10. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 94,

In-Kraft-Treten

Paragraph 94 a,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 95,

Verweisungen

Paragraph 96,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 97,

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 98,

Vollziehung“

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2002 und BGBl. römisch eins Nr. 97/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 83 a, Absatz eins, wird der Klammerausdruck (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5) durch den Klammerausdruck (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 3) ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 94, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 83 a, in der Fassung des Artikels 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetz – GrekoG) Bundesgesetzblatt Nr. 435/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Behörde ist ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der Grenzkontrolle Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einzusetzen. Diese Maßnahme ist gut sichtbar anzukündigen. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 62a SPG) Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich.“

Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Unbeschadet der Absatz eins und 2 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 1a ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 3, § 18 wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. römisch eins Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes  über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie

Das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie Bundesgesetzblatt Nr. 70/1966, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz - FVG)

Novellierungsanordnung 2, Abschnitt römisch IV samt Überschrift lautet:

„Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder

§ 16.

  1. Absatz einsOrganisatorische Maßnahmen im Bereiche von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; § 9 Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Soweit die in Abs. 1 genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeikommandanten betreffen, werden sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.“

Novellierungsanordnung 3, In Abschnitt römisch fünf lautet die Überschrift:

„Verfügungen über den Wachkörper Bundespolizei“

Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „von Wachkörpern der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie“ durch die Wortfolge „des Wachkörpers Bundespolizei“, die Wortfolge „das Bundesministerium für Inneres“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Inneres“ und die Wortfolge „von Wachkörpern“ durch die Wortfolge „des Wachkörpers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, § 30 erhält die Absatzbezeichnung „ (1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2Der Titel, die Überschriften und die §§ 16 und 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 151/2004 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 5

Anpassungsbestimmung

  1. Absatz einsSoweit in Bundesgesetzen auf die Begriffe Bundesgendarmerie, Gendarmerie, Bundessicherheitswache, Sicherheitswache, Sicherheitswachekorps, Kriminalbeamte oder Kriminalbeamtenkorps in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle das Wort „Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
  2. Absatz 2Soweit in Bundesgesetzen auf die Begriffe Landesgendarmeriekommando, Bezirksgendarmeriekommando, Gendarmeriepostenkommando oder Gendarmerieposten in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, treten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle jeweils die Begriffe Landespolizeikommando, Bezirks- oder Stadtpolizeikommando bzw. Polizeiinspektion in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
  3. Absatz 3Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretensbestimmungen.
  4. Absatz 4Sollte durch eine Anpassung nach Absatz eins, oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktation oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.

Artikel 6

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 130/2003 und die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 88/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 140 Abs. 3 wird ersetzt:

a) die Wortfolge „für den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos“ durch die Wortfolge „für den Leiter des Bundeskriminalamtes“,

b) die Verwendungsbezeichnung „Gendarmeriegeneral“ durch die Verwendungsbezeichnung „Direktor des Bundeskriminalamtes“,

c) das Wort „Bezirkspolizeikommissariates“ durch das Wort „Polizeikommissariates“ und

d) die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnungder Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)“durch die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)“.

Novellierungsanordnung 2, In § 256 Abs. 1:

a) wird das Wort „Bezirkspolizeikommissariates“ durch das Wort „Polizeikommissariates“ ersetzt,

b) wird die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)“ durch die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)“ersetzt und

c) entfällt die Wortfolge „für den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos“ sowie die Verwendungsbezeichnung „Gendarmeriegeneral“.

Novellierungsanordnung 3, Dem § 284 wird folgender Abs. 55 angefügt:

  1. Absatz 55In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 151/2004 treten § 140 Abs. 3, § 256 Abs. 1 und Anlage 1 Z 8.1 und Z 8.18 mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 Z 8.1 wird das Zitat „Z 8.15 und Z 8.16“ durch das Zitat „Z 8.15 bis 8.18“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 wird nach Z 8.17 folgende Z 8.18 samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst

8.18.

Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch

  1. Litera a
    die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,
  2. Litera b
    den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
  3. Litera c
    den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.“

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsAuf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers „Bundespolizei“ (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Sicherheitspolizeigesetzes SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:

    Landespolizeikommandanten und deren Stellvertreter

  2. Absatz 2Unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des Paragraph 10, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:

    Abteilungsleiter des Landespolizeikommandos, ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien.

  3. Absatz 3Für die nach den Absatz eins und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Absatz eins, als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 3 und Ausschreibungen nach Absatz 2, als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 4, AusG zu betrachten.
  4. Absatz 4Funktionsbetrauungen auf Grund der Absatz eins und 2 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Absatz eins, betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Absatz 2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
  5. Absatz 5Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des Paragraph 10, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, innerhalb seines Wirkungsbereiches für den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:

    Stellvertreter von Abteilungsleitern, sowie Funktionen für weitere leitende Beamte dieser Organisationseinheiten, Fachbereichs-, Ermittlungs- und Assistenzbereichsleiter, deren Stellvertreter sowie alle Sachbearbeiter mit und ohne Qualifikation, sonstige Exekutiv- und Verwaltungsbedienstete, ausgenommen die betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien.

  6. Absatz 6Auf Ausschreibungen nach Absatz 5, ist Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden, wobei Maßnahmen einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der Personalvertretungen vorzusehen sind.
  7. Absatz 7Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Absatz 5, können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Absatz 5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
  8. Absatz 8Artikel 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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