BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 18. November 2005

Teil I

131. Bundesgesetz:

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentamtsgebührengesetzes und des Patentanwaltsgesetzes

(NR: GP römisch XXII AB 1141 S. 125. BR: AB 7410 S. 727.)

131. Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

römisch eins

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

II

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

IIIÄnderung des Patentamtsgebührengesetzes

IV

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Artikel I

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Das Musterschutzgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 149/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Hängt die Aufrechterhaltung des Musterrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach § 46 wird folgender Paragraph 46 a, eingefügt:

Paragraph 46 a,

§ 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 149/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach § 81 wird folgender Paragraph 81 a, eingefügt:

Paragraph 81 a,

§ 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Das Patentamtsgebührengesetz, BGBl. römisch eins Nr. 149/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 30 lautet:

§ 30.

Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und Kosten sparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, § 37 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach § 40 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3§ 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2005 folgenden Tages außer Kraft.
  2. Absatz 4§ 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 107/2001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.“

Novellierungsanordnung 2, § 30 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Präsidenten des Patentamtes.“

Novellierungsanordnung 3, § 44 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Das Aufsichtsrecht steht dem Präsidenten des Patentamtes zu.“

Novellierungsanordnung 4, Nach § 80 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3§ 30 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  2. Absatz 4§ 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel