BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 23. Februar 2009

Teil I

8. Bundesgesetz:

Änderung des Mediengesetzes

(NR: GP römisch XXIV RV 20 AB 41 S. 11. BR: AB 8044 S. 765.)

8. Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Bezeichnung „Artikel I“ entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    „Medieninhalte“: Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;“

Novellierungsanordnung 3, § 25 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Für ein Medium im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben sind. Absatz 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

Novellierungsanordnung 4, Nach § 43a werden folgende §§ 43b und 43c samt Überschriften eingefügt:

„Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien

§ 43b.

  1. Absatz einsDie Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und
    1. Ziffer eins
      unter einer „.at“-Domain abrufbar sind oder
    2. Ziffer 2
      einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt. Sie hat den Medieninhaber darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c haben dessen Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das Medium
    1. Ziffer eins
      einer Zugangskontrolle im Sinne des Zugangskontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2000 unterliegt, oder
    2. Ziffer 2
      sich seiner Art nach an die Allgemeinheit richtet und einer sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, die von einer Zugangskontrolle nur dadurch abweicht, dass das Medium auch ohne Entrichtung eines Entgelts zugänglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus technischen Gründen dessen Inhalte von der Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Abs. 2 gesammelt werden können.
  4. Absatz 4Die Berechtigung gemäß Abs. 2 und die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 bestehen nicht hinsichtlich Medieninhalten
    1. Ziffer eins
      die in identischer oder weitgehend identischer Form bereits im Rahmen eines Medienwerks, das der Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, abgeliefert werden, oder
    2. Ziffer 2
      die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, oder
    3. Ziffer 3
      von Medien, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 erster Satz erfüllen, oder
    4. Ziffer 4
      an deren bibliothekarischer Bewahrung kein wissenschaftliches, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse besteht.
  5. Absatz 5Die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit der schriftlichen Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek. Die Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten, oder
    2. Ziffer 2
      die ihr aufgrund der Ablieferung, Sammlung oder Bewahrung entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts stehen.
  6. Absatz 6Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form nachkommen, die zwischen ihnen und der Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Verordnung bestimmte nach dem Stand der Technik mögliche, einfache und kostengünstige Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren zu benennen, deren sich die Medieninhaber nach vorheriger Mitteilung an die Österreichischen Nationalbibliothek jedenfalls bedienen können. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Österreichische Nationalbibliothek sowie die Interessensvertretungen der Medieninhaber zu hören.
  7. Absatz 7Die Österreichische Nationalbibliothek hat gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte anderen Bibliotheken und Institutionen auf deren Verlangen wie folgt zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Medieninhalte, die gemäß Abs. 1 oder 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek;
    2. Ziffer 2
      Medieninhalte, die gemäß Abs. 1 gesammelt wurden dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken;
    3. Ziffer 3
      Medieninhalte, die gemäß Abs. 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz im regionalen Wirkungsbereich der betreffenden Bibliothek hat;
    4. Ziffer 4
      Medieninhalte, die gemäß Abs. 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden dem Österreichischen Staatsarchiv, wenn diese Medieninhalte unter einer „.gv.at“-Domain abrufbar sind oder der Bund Medieninhaber des betroffenen Mediums ist.

    Die Verordnung gemäß Z 2 und 3 ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen.

  8. Absatz 8Die Österreichische Nationalbibliothek kann mit Medieninhabern abweichende Vereinbarungen über die Modalitäten der Ablieferung von Medieninhalten und deren Benützung treffen. Soweit die in Abs. 7 genannten Bibliotheken nicht Vertragspartei einer solchen Vereinbarung sind, findet für sie § 43d Anwendung.
  9. Absatz 9Das Datenschutzgesetz 2000 und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

Zulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

§ 43c.

Wenn Medieninhalte, die von der Österreichischen Nationalbibliothek nach § 43b Abs. 1 oder 2 gesammelt oder die ihr auf Grund von § 43b Abs. 6 zur elektronischen Abholung angeboten werden, durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, dann darf die Österreichische Nationalbibliothek jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen. Soweit andere in § 43b Abs. 7 genannte Bibliotheken verlangen, ihnen diese Medieninhalte zur Verfügung zu stellen, darf die Österreichische Nationalbibliothek auch für jede dieser Bibliotheken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; wenn die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte diesen Bibliotheken jedoch zur Abholung im elektronischen Weg anbietet, dann dürfen diese selbst jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen.

Benützung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

§ 43d.

  1. Absatz einsMedieninhaber eines einer Zugangskontrolle unterliegenden periodischen elektronischen Mediums sind berechtigt, anlässlich der Ablieferung eines Medieninhaltes gemäß § 43b Abs. 3 den Ausschluss der Benützung dieses Medieninhaltes durch Bibliotheksbenutzer für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Ablieferung festzulegen. Diese Festlegung hat durch schriftliche Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek zu erfolgen, die sich auch auf erst zukünftig abzuliefernde Medieninhalte beziehen kann.
  2. Absatz 2Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums, dessen Medieninhalte gemäß § 43b Abs. 2 von der Österreichischen Nationalbibliothek gesammelt werden, sind berechtigt, den Ausschluss der Benützung der gesammelten Medieninhalte durch Bibliotheksbenutzer für längstens ein Jahr nach Sammlung durch Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek festzulegen, wenn sie glaubhaft machen, dass für diese Medieninhalte eine Zugangskontrolle zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der Veröffentlichung in Kraft treten soll. Diese Festlegung hat durch schriftliche Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek zu erfolgen, die sich auch auf erst zukünftig gesammelte Medieninhalte beziehen kann.
  3. Absatz 3Soweit und solange Medieninhalte einem Ausschluss von der Benützung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 unterliegen, dürfen sie von der Österreichischen Nationalbibliothek und den sonstigen in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken ihren Benutzern nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Absatz 4Unbeschadet Abs. 3 dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken gemäß § 43b gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte ihren Benutzern nur an ihrem Standort zugänglich machen. Gemäß § 43b gesammelte oder abgelieferte Inhalte von Medien, die einer Zugangskontrolle unterliegen, dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken ihren Benutzern darüber hinaus nur mit der Maßgabe zugänglich machen, dass zum gleichen Zeitpunkt jeweils nur einem Benutzer der betreffenden Bibliothek der Zugang zu Inhalten eines bestimmten elektronischen periodischen Mediums ermöglicht wird und dass die Bibliothek für die Benutzer oder diese selbst Ausdrucke dieser Medieninhalte anfertigen dürfen. Eine elektronische Vervielfältigung dieser Medieninhalte durch oder für die Benutzer ist unzulässig.
  5. Absatz 5Die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken haben alle nötigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit und Integrität der gesammelten oder der abgelieferten Medieninhalte zu gewährleisten und eine Verwendung der Medieninhalte zu verhindern, die den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderläuft. Sie haben die ablieferungspflichtigen Medieninhaber auf deren Verlangen über die getroffenen Vorkehrungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines begründeten Verdachts der ungesetzlichen Verwendung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte haben die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken dem betroffenen Medieninhaber Einblick in die Prozesse der Speicherung, Übermittlung und Nutzung der Daten zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 5, Nach § 44 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Ablieferungspflicht nach § 43b Abs. 3 hat der Medieninhaber binnen eines Monats nach Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek nachzukommen. Ist die Ablieferung mit besonderer technischer Komplexität verbunden, hat der Medieninhaber die Österreichische Nationalbibliothek vor Ablauf dieser Frist davon zu verständigen. Durch eine solche Verständigung verlängert sich die Frist zur Ablieferung um einen weiteren Monat.“

Novellierungsanordnung 6, Dem § 44 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 5Übersteigen die dem Medieninhaber anlässlich der erstmaligen Ablieferung von Medieninhalten eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 43b Abs. 3 entstehenden einmaligen unvermeidlichen Kosten für erforderliche Aufwendungen, insbesondere solche für die Bereitstellung der Daten, für die Umwandlung der Daten in ein anderes Format oder für die Einrichtung einer Schnittstelle den Betrag von 250 Euro, so hat der Medieninhaber, bevor er Schritte zur Ablieferung von Medieninhalten setzt, die Österreichische Nationalbibliothek darüber zu verständigen. Eine Ablieferung hat in diesem Fall nur zu erfolgen, wenn die Österreichische Nationalbibliothek ihre Aufforderung wiederholt. In diesem Fall hat die Österreichische Nationalbibliothek den diesen Betrag übersteigenden Anteil zu tragen. Wenn die Österreichische Nationalbibliothek in späterer Folge die Ablieferung weiterer Medieninhalte vom selben Medieninhaber verlangt, so hat sie nur die dadurch entstehenden, technisch unvermeidlichen zusätzlichen Kosten zu tragen, soweit diese den genannten Betrag überschreiten.
  2. Absatz 6Fordert die Österreichische Nationalbibliothek zur Ablieferung der Inhalte eines periodischen elektronischen Mediums auf,
    1. Ziffer eins
      das der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ohne Erwerbsabsicht und ohne Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit betrieben wird, oder
    2. Ziffer 2
      dessen Medieninhaber seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung aufgenommen hat,

    Sub-Litera, s, o gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, dass der Medieninhaber die Österreichische Nationalbibliothek schon dann zu verständigen hat, wenn ihm durch die Ablieferung einmalige unvermeidliche Kosten für erforderliche Aufwendungen entstehen. Wiederholt die Österreichische Nationalbibliothek daraufhin ihre Aufforderung, so hat sie alle entstehenden unvermeidlichen Kosten zu tragen. Die genannten Umstände sind vom Medieninhaber glaubhaft zu machen.

  3. Absatz 7Soweit anderen Bibliotheken oder dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 43b Abs. 7 Medieninhalte zur Verfügung gestellt wurden, haben sie der Österreichischen Nationalbibliothek die ihr durch die Zurverfügungstellung erwachsenden zusätzlichen Kosten zu erstatten.
  4. Absatz 8Der Kostenersatzanspruch gemäß Abs. 5, 6 und 7 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 7, In § 45 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bibliotheksstücke“ die Wortfolge „oder Medieninhalte gemäß § 43b“ eingefügt; die Wortfolge „dem nach § 43 oder § 43a dazu Verpflichteten“ wird durch die Wortfolge „dem nach § 43, § 43a oder § 43b dazu Verpflichteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In § 45 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 43 oder § 43a“durch den Ausdruck„§ 43, § 43a oder aufgrund eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem § 45 werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 3Wenn eine Bibliothek eine Sammlung nach § 43b Abs. 1 oder 2 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen durchführt oder den Ausschluss von der Benutzung oder die Nutzungsbeschränkungen gemäß § 43d gegenüber den Bibliotheksbenutzern nicht durchsetzt, so ist sie von der nach dem Sitz der Bibliothek örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 4Eine Strafbarkeit nach Abs. 2 oder 3 besteht nicht, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.“

Novellierungsanordnung 10, § 49 lautet:

Paragraph 49,

Wer der Bestimmung des § 47 oder einer Verordnung nach § 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 11, Der Einleitungssatz des § 50 lautet:

Die Paragraphen eins,, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf“

Novellierungsanordnung 12, Vor Artikel römisch II werden die Bezeichnung „Zehnter Abschnitt“ und die Überschrift „Schlussbestimmungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Die Bezeichnung „Artikel II“ entfällt. Der bisherige Text des Artikel römisch II samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 52.“

Novellierungsanordnung 14, Die Bezeichnung „Artikel V“ und die Überschrift „Inkrafttreten“ entfallen. Der bisherige Text des Artikels römisch fünf erhält die Bezeichnung „§ 53.“§ 53 erhält die Überschrift„Inkrafttreten der Stammfassung“.

Novellierungsanordnung 15, Die Bezeichnung „Artikel VI“ entfällt. Der bisherige Text des Artikels römisch VI samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 54.“

Novellierungsanordnung 16, Die Bezeichnung „Artikel VIa“ und die Überschrift „Schlussbestimmungen zu Novellen“ entfallen. Der bisherige Text des Artikels römisch VI a erhält die Bezeichnung „§ 55.“§ 55 erhält die ÜberschriftInkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2000,.

Novellierungsanordnung 17, Dem § 55 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6Die Paragraphen eins,, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 50, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 samt den dazu gehörigen Überschriften und Zwischenbezeichnungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2009, treten mit 1. März 2009 in Kraft.

Novellierungsanordnung 18, Die Bezeichnung „Artikel VIb“ entfällt. Der bisherige Text des Artikels römisch VI b samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 56“

Novellierungsanordnung 19, Dem § 56 wird folgender Abs. 2 angefügt:

  1. Absatz 2Verordnungen auf Grund des § 43b in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2009, können bereits von dem der Kundmachung der Novelle folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in § 55 Abs. 6 bezeichneten Tag in Kraft treten.“

Novellierungsanordnung 20, Artikel römisch VII samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Nach § 56 wird folgender § 57 samt Überschrift angefügt:

„Vollziehung

§ 57.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

Ziffer eins hinsichtlich der Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraphen 6 bis 23, Paragraphen 28 bis 42, Paragraph 43 c,, Paragraph 46, Absatz eins bis 3 und Paragraph 51,, des § 54 Absatz 2 bis 8 sowie des § 56 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz;

Ziffer 2 hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 5 und des § 54 Absatz eins, die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

Ziffer 3 hinsichtlich der Paragraphen 27,, 45, 46 Absatz 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;

Ziffer 4 hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

Ziffer 5 hinsichtlich der Paragraphen 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;

Ziffer 6 hinsichtlich des Paragraph 50, der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz;

Ziffer 7 hinsichtlich des § 52 der jeweils zuständige Bundesminister;

Ziffer 8 im Übrigen der Bundeskanzler.“

Fischer

Faymann