BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 17. März 2006

Teil II

121. Verordnung:

Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005

121. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005)

Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 9 Abs. 10, 15 Abs. 5, 16 Abs. 2, 20 und 30 des Außenhandelsgesetzes 2005 – AußHG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 50, wird hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 1, 7, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005

§ 1.

  1. Absatz einsEiner Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bedürfen die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und unbeschadet des Abs. 4 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Gegenstände keiner Bewilligung:
    1. Ziffer eins
      von Jagd- und Sportgewehren der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet), bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person,
    2. Ziffer 2
      von Revolvern und Pistolen der Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
    3. Ziffer 3
      von Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück pro Person oder Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person, soweit solche Patronen zur Verwendung für gemäß Z 1 oder 2 aus- oder durchgeführte Gegenstände bestimmt sind.
  3. Absatz 3Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nur, sofern
    1. Ziffer eins
      die in Abs. 2 genannten Gegenstände ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind, und
    2. Ziffer 2
      für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gegenstände entweder
      1. Litera a
        eine Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. römisch eins Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „WaffG“ bezeichnet), oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann, oder
      2. Litera b
        der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. römisch II Nr. 164/1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.
  4. Absatz 4Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.
  5. Absatz 5Keiner Bewilligung bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr unbrauchbarer Waffen, wobei sich bei Schusswaffen die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen muss. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt.

Meldepflichten gemäß § 8 AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

§ 2.

  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      sie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. Ziffer 2
      ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  2. Absatz 2Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine genaue Beschreibung der Güter gemäß den Klassifizierungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des vorgesehenen Abnehmers,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, sofern dieser bekannt ist, und
    4. Ziffer 4
      im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu der dort genannten Annahme führen, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.

Globalmeldung gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005

§ 3.

  1. Absatz einsEine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.
    Eine Kopie des Vertrags oder der Verträge, die die Grundlage für die Verbringungen darstellen, ist anzuschließen.
  2. Absatz 2Wer Güter auf Grund einer Globalmeldung verbringt, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Jahresabschlussmeldung über die in einem Kalenderjahr erfolgten Verbringungsvorgänge zu erstatten. Diese Meldung hat bis 1. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtmenge der verbrachten Güter für jede in der Anlage genannte Güterkategorie,
    2. Ziffer 2
      Name und Adresse der betroffenen Abnehmer und
    3. Ziffer 3
      Name und Adresse der betroffenen Endverwender.

Bestandteile gemäß § 9 Abs. 10 AußHG 2005

§ 4.

Bestandteile im Sinne von § 9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind.

Meldepflichten auf Grund der Chemiewaffenkonvention gemäß § 15 Abs. 5 AußHG 2005

§ 5.

  1. Absatz einsEin gemäß § 15 Abs. 1 AußHG 2005 Meldepflichtiger hat nach erfolgter Erstmeldung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres eine Jahresvorausmeldung der für das folgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten und
    2. Ziffer 2
      bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres eine Jahresabschlussmeldung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten, wobei bei allen Chemikalien der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005 die entsprechenden Meldungen erst dann verpflichtend sind, wenn die jährlichen Produktionsmengen 1 kg oder die jährlichen Transfermengen 10 kg übersteigen.
  2. Absatz 2Erstmeldungen und laufende Meldungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffenden Chemikalien entwickelt, hergestellt oder gelagert werden, und
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 26 AußHG 2005.
  3. Absatz 3Bei Chemikalien der Listen 2 und 3 des Anhangs zum AußHG 2005 sind überdies für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:
    1. Ziffer eins
      in der Jahresvorausmeldung die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelten, produzierten, eingeführten, ausgeführten sowie die in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft verbrachten Gesamtmengen jeder Chemikalie und
    2. Ziffer 2
      in der Jahresabschlussmeldung
      1. Litera a
        die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im vorangegangenen Kalenderjahr entwickelten, produzierten, eingeführten, und ausgeführten Gesamtmengen jeder Chemikalie,
      2. Litera b
        der Lagerbestand am Anfang und am Ende des Kalenderjahres,
      3. Litera c
        die Gesamtexporte in jeden betroffenen Drittstaat und die Gesamtimporte aus jedem betroffenen Drittstaat und
      4. Litera d
        die in jeden anderen EU-Mitgliedstaat und aus jedem anderen EU-Mitgliedstaat verbrachten Gesamtmengen.
  4. Absatz 4Bei Chemikalien im Sinne von § 15 Abs. 1 Z 3 und 4 AußHG 2005 sind neben den Daten gemäß Abs. 2 für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer und
    2. Ziffer 2
      bei der Vorausmeldung die voraussichtliche, bei der Jahresabschlussmeldung die tatsächliche Größenordnung der Jahresproduktion in den Kategorien 30 bis 200 t, 200 bis 1 000 t, 1 000 bis 10 000 t oder über 10 000 t.

Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei Mischungen gemäß § 16 Abs. 2 AußHG 2005

§ 6.

  1. Absatz einsDie in § 16 Abs. 1 AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30 % der Mischung liegt.

    (2) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.

Befreiungsbestimmung gemäß § 20 AußHG 2005

§ 7.

  1. Absatz einsBeschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. c AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.
  2. Absatz 2Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Abs. 1 überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      die Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG  Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. Ziffer 2
      die Einfuhr von Waren, die nach Titel römisch eins und römisch III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, und
    3. Ziffer 3
      die Einfuhr von Mustern und Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, wenn die Muster oder Proben als solche besonders gekennzeichnet oder entwertet sind.

Allgemeine Ausfuhrbewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 AußHG 2005

§ 8.

  1. Absatz einsDie Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang römisch II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.
  2. Absatz 2Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. Ziffer 2
      dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
    3. Ziffer 3
      die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von § 1 Abs. 4 erfasst ist.

Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 AußHG 2005

§ 9.

  1. Absatz einsDem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden.
  2. Absatz 2Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.

Bartenstein