Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 17. März 2006 |
Teil II |
121. Verordnung: | Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005 |
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 9 Abs. 10, 15 Abs. 5, 16 Abs. 2, 20 und 30 des Außenhandelsgesetzes 2005 – AußHG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 50, wird hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 1, 7, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Bestandteile im Sinne von § 9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.
Bartenstein