BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 8. Mai 2006

Teil I

56. Bundesgesetz:

Strafrechtsänderungsgesetz 2006

(NR: GP römisch XXII RV 1316, 1325, 1326 AB 1383 S. 142. BR: AB 7513 S. 733.)

56. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt sowie gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

  Gegenstand

I

  Änderungen des Strafgesetzbuches

II

  Änderungen der Strafprozessordnung 1975

III

  Änderungen der Exekutionsordnung

IV

  Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes

V

  In-Kraft-Treten

VI

  Übergangsbestimmungen

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Verletzten“ die Wortfolge „einer Genitalverstümmelung (Paragraph 90, Absatz 3,) oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 64, Absatz eins, wird in der Ziffer 4, das Klammerzitat „278a Absatz eins “, durch „278a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 88, Absatz 2, wird der Beistrich nach dem Wort „erfolgt“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die bisherige Ziffer 3 ;, der bisherige Inhalt der Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „3“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, werden nach den Worten „genötigte Person“ die Worte „zur Eheschließung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 107, entfällt Absatz 4,

Novellierungsanordnung 6, Nach dem Paragraph 107, wird folgender Paragraph 107 a, eingefügt:

„Beharrliche Verfolgung

Paragraph 107 a,

  1. Absatz einsWer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Absatz 2,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
    1. Ziffer eins
                 ihre räumliche Nähe aufsucht,
    2. Ziffer 2
      im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
    4. Ziffer 4
      unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 119, Absatz eins und 120 Absatz 2 a, entfällt jeweils das Klammerzitat „(Paragraph 3, Ziffer 13, TKG)“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 177 b, hat zu lauten:

„Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

Paragraph 177 b,

  1. Absatz einsWer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch
    1. Ziffer eins
      eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
    2. Ziffer 2
      eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
    3. Ziffer 3
      eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
    4. Ziffer 4
      ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
    entstehen kann.
  3. Absatz 3Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wird durch eine der im Absatz eins, oder Absatz 2, erwähnten Handlungen die im Paragraph 171, Absatz eins, genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
  5. Absatz 5Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen. Der Begriff radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich. Unter Strahleneinrichtungen sind solche Geräte oder Anlagen zu verstehen, die, ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden, und deren Betrieb einer Bewilligungspflicht nach dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.“

Novellierungsanordnung 9, Nach dem Paragraph 177 b, wird folgender Paragraph 177 c, samt Überschrift eingefügt:

„Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

Paragraph 177 c,

  1. Absatz einsWer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 177 b, Absatz eins,, 2 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wird durch die Tat die im Paragraph 171, Absatz eins, genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 180, hat zu lauten:

„Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

Paragraph 180,

  1. Absatz einsWer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch
    1. Ziffer eins
      eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
    2. Ziffer 2
      eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
    3. Ziffer 3
      eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
    4. Ziffer 4
      ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,
    entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 181, hat zu lauten:

„Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

Paragraph 181,

  1. Absatz einsWer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 180, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 181 b, hat zu lauten:

„Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

Paragraph 181 b,

  1. Absatz einsWer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch
    1. Ziffer eins
      eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
    2. Ziffer 2
      eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
    3. Ziffer 3
      eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
    4. Ziffer 4
      ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
    entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 181 c, hat zu lauten:

„Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

Paragraph 181 c,

  1. Absatz einsWer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 181 b, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 181 d, hat zu lauten:

„Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

Paragraph 181 d,

  1. Absatz einsWer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch
    1. Ziffer eins
      eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
    2. Ziffer 2
      eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
    3. Ziffer 3
      eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
    4. Ziffer 4
      ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
    entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach dem Paragraph 181 d, wird folgender Paragraph 181 e, samt Überschrift eingefügt:

„Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

Paragraph 181 e,

  1. Absatz einsWer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im Paragraph 181 d, Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 170, Absatz 2, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 182, Absatz 2, werden die Worte „einem größeren Gebiet“ durch die Worte „erheblichem Ausmaß“ ersetzt.

17. Im Paragraph 183 a, Absatz 2, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt: „im Falle des Paragraph 181 e,, wenn er grob fahrlässig handelt.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 193, wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift entfallen die Worte „und Ehenötigung“.

b) Im Absatz 2, entfallen der Beistrich nach dem Wort „schließen“ und der letzte Halbsatz.

c) Im Absatz 3, entfallen der Beistrich nach dem Wort „Täuschung“ sowie die Worte „Gewalt oder Drohung“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 212, Absatz 2, Ziffer eins, wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „oder“ vor „Psychotherapeut“ und die Worte „oder sonst als“ vor „Angehöriger“ werden durch Beistriche ersetzt.

b) Die Wendung „Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes“ wird durch die Wendung „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ ersetzt.

c) Nach den Worten „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ werden die Worte „oder Seelsorger“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 215 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „gefährdet“ das Wort „wird“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 278, Absatz 2, wird die Wortfolge „§§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes“ durch die Wortfolge „§§ 114 Absatz 2, oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, werden

Novellierungsanordnung 1, .nach dem Zitat „(Paragraph 107, StGB)“ die Wendung „,der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB)“

Novellierungsanordnung 2, nach dem Zitat „(Paragraph 159, StGB)“ die Wendung „,des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (Paragraph 177 c, StGB)“ und

Novellierungsanordnung 3, nach dem Zitat „(Paragraph 181 c, StGB)“ die Wendung „,des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (Paragraph 181 e, StGB)“

eingefügt.

Artikel III

Änderungen der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 382 f, wird folgender Paragraph 382 g, eingefügt:

„Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

Paragraph 382 g,

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
    1. Ziffer eins
      Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
    2. Ziffer 2
      Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
    3. Ziffer 3
      Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
    4. Ziffer 4
      Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
    5. Ziffer 5
      Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
    6. Ziffer 6
      Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen. Paragraph 382 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.
  3. Absatz 3Auf einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 4 bis 6 ist Paragraph 391, Absatz 2, nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 390, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a,, Paragraphen 382 a,, 382b oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 393, Absatz 2, lautet:

„Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach Paragraphen 382 b, und 382g Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 4 bis 6 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 408, wird folgender Paragraph 409, eingefügt:

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 409,

  1. Absatz einsParagraphen 382 g,, 390 Absatz 4 und Paragraph 393, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 382 g,, 390 Absatz 4, und 393 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.“

Artikel IV

Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzuschließen, sofern eine solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 91 c, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b,) zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 21, angefügt:

„§ 25 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Paragraph 91 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel V

In-Kraft-Treten

Die Artikel römisch eins und römisch II dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel VI

Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.

Fischer

Schüssel