BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Dezember 2005

Teil I

158. Bundesgesetz:

SPG-Novelle 2006

(NR: GP römisch XXII RV 1188 AB 1226 S. 129. BR: AB 7442 S. 729.)

158. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 35 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 36b und die Durchsetzung desselben notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach § 36a werden folgende §§ 36b und 36c samt Überschriften eingefügt:

„Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen

Paragraph 36 b,

  1. Absatz einsIst aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500  m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
  2. Absatz 2In einem Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.

Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen

Paragraph 36 c,

Menschen, die gefährliche Angriffe gegen Leib, Leben oder Eigentum oder Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder Verwaltungsübertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche gefährliche Angriffe oder Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.“

Novellierungsanordnung 3, In § 53 Absatz eins, wird in Z 2a das Zitat „§ 62a Abs. 7“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 3“ ersetzt und an die Z 3 die Wortfolge „einschließlich der im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Gefahrenerforschung (§ 16 Absatz 4 und § 28a);“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, In § 53 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, § 53 Abs. 5 (neu) lautet:

  1. Absatz 5Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) und zur Fahndung personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 53 Absatz 5, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 53a“ und folgende Überschrift:

„Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden“

Novellierungsanordnung 7, § 54 Abs.  3 lautet:

  1. Absatz 3Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert, oder die erweiterte Gefahrenerforschung durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.“

Novellierungsanordnung 8, In § 54 Abs. 4 lautet der erste Halbsatz:

„Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen und zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) zulässig;“

Novellierungsanordnung 9, Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:

  1. Absatz 7Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) personenbezogene Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu ermitteln, wenn an diesen Orten oder in deren unmittelbarer Nähe nationale oder internationale Veranstaltungen unter Teilnahme von besonders zu schützenden Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) stattfinden. Diese Maßnahme darf nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung und bei Vorliegen einer Gefährdungssituation gesetzt werden und ist auf eine Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Die ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und zur Abwehr krimineller Verbindungen sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“

Novellierungsanordnung 10, In § 57 Abs.  1 wird nach Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

  1. Ziffer 11 a
    der Betroffene einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er werde bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt begehen und dies für die Zwecke des § 36b erforderlich ist; dies gilt auch bei vergleichbaren Sachverhalten über Mitteilung einer ausländischen Sicherheitsbehörde,“

Novellierungsanordnung 11, § 57 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig und Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

Novellierungsanordnung 12, In § 58 Abs. 1 wird nach Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

  1. Ziffer 10
    in den Fällen der Z 11a zwei Jahre nach der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen.“

Novellierungsanordnung 13, § 58a samt Überschrift lautet:

„Sicherheitsmonitor

Paragraph 58 a,

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3), für Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 21 Abs. 1 und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen (§ 22 Abs. 2 und 3) auch mittels Kriminalitätsanalyse in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem hinsichtlich sämtlicher angezeigter, von Amts wegen zu verfolgender und vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen folgende Informationen zu verarbeiten und gemeinsam zu benützen: strafbare Handlung samt näherer Umstände und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit, betroffenes Gut (Markenname) oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich allfälliger Verdächtiger Anzahl, Nationalität, Geschlecht und Alter sowie Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die Abfrageberechtigungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind auf jenen Personenkreis einzuschränken, der mit der Bearbeitung dieser strafbaren Handlungen befasst ist. Die Daten sind nach 18 Monaten zu löschen.“

Novellierungsanordnung 14, Die Bezeichnungen 5. und 6. Teil samt Überschriften werden gestrichen und die bisherigen §§ 80a und b samt Überschriften werden nach § 58a als §§ 58b und c eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift von § 59 lautet:

„Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme“

Novellierungsanordnung 16, In § 59 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Zentralen Informationssammlung“ die Wortfolge „und den übrigen Informationsverbundsystemen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, § 59 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer.“

Novellierungsanordnung 18, In § 59 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der Zentralen Informationssammlung“ die Wortfolge „und den übrigen Informationsverbundsystemen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Die §§ 62 und 62a samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 20, Der bisherige Teil 7 erhält die Nummerierung „5“ und der bisherige Teil 8 erhält die Nummerierung „6“ und die überschrift Rechtsschutz.

Novellierungsanordnung 21, In § 84 Abs. 1 Z 4 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. Ziffer 5
    trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach § 36b betritt.“

Novellierungsanordnung 22, Vor der Überschrift zu § 87 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift 1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz eingefügt und nach § 90 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift 2. Abschnitt Objektiver Rechtsschutz eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Nach § 91 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift 3. Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, (Verfassungsbestimmung) Nach § 91 wird § 91a samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 91 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

  1. Absatz 2Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 3Eine Einschränkung seiner Befugnisse nach § 91c sowie seiner Rechte und Pflichten nach § 91d kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 25, Nach § 91a werden folgende §§ 91b bis d samt Überschriften eingefügt:

„Organisation

§ 91b.

  1. Absatz einsDer Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.
  2. Absatz 2Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

Befassung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 91c.

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) oder durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Abs. 3.
  2. Absatz 2Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 und 7 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.
  3. Absatz 3Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) besondere Ermittlungsmaßnahmen nach § 54 Abs. 3 und 4 zu setzen oder gemäß § 53 Abs. 5 ermittelte Daten weiterzuverarbeiten.

Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

§ 91d.

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
  2. Absatz 2Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in § 91c genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach § 63 oder den besonderen Löschungsbestimmungen zu überwachen.
  3. Absatz 3Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 26 Abs. 2 des DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt.
  4. Absatz 4Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 26, Vor § 92 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift 7. Teil Schadenersatz und Kostenersatzpflicht eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Die bisherigen Teile „9“ und „10“ erhalten die Nummerierungen „8“ und „9“.

Novellierungsanordnung 28, § 94 wird folgender Abs. 19 angefügt:

  1. Absatz 19Die §§ 35 Abs. 1 Z 8 und 9, 36b und 36c, 53 Abs. 1 Z 2a, 3 und Abs. 5, 53a samt Überschrift, 54 Abs. 3, 4 und 7, 57 Abs. 1 Z 11a und Abs. 3, 58 Abs. 1 Z 9 und 10, 58a bis c samt Überschriften, 59 samt Überschrift, 84 Abs. 1 Z 4 und 5, 91b bis d sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 158/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die §§ 53 Abs. 4 letzter Satz, 62, 62a sowie 80a und b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 29, (Verfassungsbestimmung) §wird folgender Abs.angefügt:

  1. Absatz 20(Verfassungsbestimmung) § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach Paragraph 91 a, bestellt; bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter gemäß § 91a Absatz 2, vorzunehmen.

     

    Novellierungsanordnung 30, Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:

    “Inhaltsverzeichnis

    1. TEIL

    1. Hauptstück: Anwendungsbereich

    Paragraph eins,

     

    2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung

    Paragraph 2,

    Besorgung der Sicherheitsverwaltung

    Paragraph 3,

    Sicherheitspolizei

    Paragraph 4,

    Sicherheitsbehörden

    Paragraph 5,

    Besorgung des Exekutivdienstes

    Paragraph 5 a,

    Überwachungsgebühren

    Paragraph 5 b,

    Entrichtung der Überwachungsgebühren

    Paragraph 6,

    Bundesminister für Inneres

    Paragraph 7,

    Sicherheitsdirektionen

    Paragraph 8,

    Bundespolizeidirektionen

    Paragraph 9,

    Bezirksverwaltungsbehörden

    Paragraph 10,

    Polizeikommanden

    Paragraph 11,

    Sicherheitsakademie

    Paragraph 12,

    Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

    Paragraph 13,

    Kanzleiordnung

    Paragraph 14,

    Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

    Paragraph 14 a,

    Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

    Paragraph 15,

    Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

    Paragraph 15 a,

    Menschenrechtsbeirat

    Paragraph 15 b,

    Mitglieder des Menschenrechtsbeirates

    Paragraph 15 c,

    Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates

    3. Hauptstück: Begriffsbestimmungen

    Paragraph 16,

    Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

    Paragraph 17,

    Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

    Paragraph 18,

    Rechte und Pflichten juristischer Personen

    2. TEIL: AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI

    1. Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

    Paragraph 19,

     

    2. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

    Paragraph 20,

    Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

    Paragraph 21,

    Gefahrenabwehr

    Paragraph 22,

    Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

    Paragraph 23,

    Aufschub des Einschreitens

    Paragraph 24,

    Fahndung

    Paragraph 25,

    Kriminalpolizeiliche Beratung

    Paragraph 26,

    Streitschlichtung

    3. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

    Paragraph 27,

     

    4. Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst

    Paragraph 27 a,

     

    3. TEIL: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

    1. Hauptstück: Allgemeines

    Paragraph 28,

    Vorrang der Sicherheit von Menschen

    Paragraph 28 a,

    Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

    Paragraph 29,

    Verhältnismäßigkeit

    Paragraph 30,

    Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

    Paragraph 31,

    Richtlinien für das Einschreiten

    2. Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

    1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

    Paragraph 32,

    Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

    Paragraph 33,

    Beendigung gefährlicher Angriffe

    2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

    Paragraph 34,

    Auskunftsverlangen

    Paragraph 35,

    Identitätsfeststellung

    Paragraph 35 a,

    Identitätsausweis

    Paragraph 36,

    Platzverbot

    Paragraph 36 a,

    Schutzzone

    Paragraph 36 b,

    Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen

    Paragraph 36 c,

    Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen

    Paragraph 37,

    Auflösung von Besetzungen

    Paragraph 38,

    Wegweisung

    Paragraph 38 a,

    Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

    Paragraph 39,

    Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

    Paragraph 40,

    Durchsuchen von Menschen

    Paragraph 41,

    Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

    Paragraph 42,

    Sicherstellen von Sachen

    Paragraph 42 a,

    Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

    Paragraph 43,

    Verfall sichergestellter Sachen

    Paragraph 44,

    Inanspruchnahme von Sachen

    Paragraph 45,

    Eingriffe in die persönliche Freiheit

    Paragraph 46,

    Vorführung

    Paragraph 47,

    Durchführung einer Anhaltung

    Paragraph 48,

    Bewachung von Menschen und Sachen

    Paragraph 48 a,

    Anordnung von Überwachungen

    Paragraph 49,

    Außerordentliche Anordnungsbefugnis

    3. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

    Paragraph 50,

     

    4. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

    1. Hauptstück: Allgemeines

    Paragraph 51,

     

    2. Hauptstück: Ermittlungsdienst

    Paragraph 52,

    Aufgabenbezogenheit

    Paragraph 53,

    Zulässigkeit der Verarbeitung

    Paragraph 53 a,

    Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden

    Paragraph 54,

    Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

    Paragraph 54 a,

    Legende

    Paragraph 54 b,

    Vertrauenspersonenevidenz

    Paragraph 55,

    Sicherheitsüberprüfung

    Paragraph 55 a,

    Fälle der Sicherheitsüberprüfung

    Paragraph 55 b,

    Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

    Paragraph 55 c,

    Geheimschutzordnung

    Paragraph 56,

    Zulässigkeit der Übermittlung

    Paragraph 57,

    Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

    Paragraph 58,

    Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

    Paragraph 58 a,

    Sicherheitsmonitor

    Paragraph 58 b,

    Vollzugsverwaltung

    Paragraph 58 c,

    Zentrale Gewaltschutzdatei

    Paragraph 59,

    Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen
    Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme

    Paragraph 60,

    Verwaltungsstrafevidenz

    Paragraph 61,

    Zulässigkeit der Aktualisierung

    Paragraph 62,

    Entfallen

    Paragraph 63,

    Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

    3. Hauptstück: Erkennungsdienst

    Paragraph 64,

    Begriffsbestimmungen

    Paragraph 65,

    Erkennungsdienstliche Behandlung

    Paragraph 65 a,

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger

    Paragraph 66,

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

    Paragraph 67,

    DNA-Untersuchungen

    Paragraph 68,

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

    Paragraph 69,

    Vermeidung von Verwechslungen

    Paragraph 70,

    Erkennungsdienstliche Evidenzen

    Paragraph 71,

    Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

    Paragraph 72,

    Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

    Paragraph 73,

    Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

    Paragraph 74,

    Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

    Paragraph 75,

    Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

    Paragraph 76,

    Besondere Behördenzuständigkeit

    Paragraph 77,

    Verfahren

    Paragraph 78,

    Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

    Paragraph 79,

    Besondere Verfahrensvorschriften

    Paragraph 80,

    Auskunftsrecht

    5. TEIL: STRAFBESTIMMUNGEN

    Paragraph 81,

    Störung der öffentlichen Ordnung

    Paragraph 82,

    Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber
    Militärwachen

    Paragraph 83,

    Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
    Rauschzustand

    Paragraph 83 a,

    Unbefugtes Tragen von Uniformen

    Paragraph 84,

    Sonstige Verwaltungsübertretungen

    Paragraph 85,

    Subsidiarität

    Paragraph 86,

    Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz

    6. TEIL: RECHTSSCHUTZ

    1. Abschnitt: Subjektiver Rechtsschutz

    Paragraph 87,

    Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

    Paragraph 88,

    Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

    Paragraph 89,

    Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

    Paragraph 90,

    Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

    2. Abschnitt: Objektiver Rechtsschutz

    Paragraph 91,

    Amtsbeschwerde

    3. Abschnitt: Rechtsschutzbeauftragter

    Paragraph 91 a,

    Rechtsschutzbeauftragter

    Paragraph 91 b,

    Organisation

    Paragraph 91 c,

    Befassung des Rechtsschutzbeauftragten

    Paragraph 91 d,

    Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

    7. TEIL: SCHADENERSATZ UND KOSTENERSATZPFLICHT

    Paragraph 92,

    Schadenersatz

    Paragraph 92 a,

    Kostenersatzpflicht

    8. TEIL: INFORMATIONSPFLICHTEN

    Paragraph 93,

    Sicherheitsbericht

    Paragraph 93 a,

    Regierungsinformation

    9. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Paragraph 94,

    In-Kraft-Treten

    Paragraph 94 a,

    Sprachliche Gleichbehandlung

    Paragraph 95,

    Verweisungen

    Paragraph 96,

    Übergangsbestimmungen

    Paragraph 97,

    Außer-Kraft-Treten

    Paragraph 98,

    Vollziehung“

    Fischer

    Schüssel