Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 23. März 2004 |
Teil I |
19. Bundesgesetz: | Strafprozessreformgesetz |
| (NR: GP römisch XXII RV 25 AB 406 S. 51. BR: 6999 S. 706.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil | |
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens | |
1. Hauptstück | |
Das Strafverfahren und seine Grundsätze | |
Paragraph eins, | Das Strafverfahren |
Paragraph 2, | Amtswegigkeit |
Paragraph 3, | Objektivität und Wahrheitserforschung |
Paragraph 4, | Anklagegrundsatz |
Paragraph 5, | Gesetz- und Verhältnismäßigkeit |
Paragraph 6, | Rechtliches Gehör |
Paragraph 7, | Recht auf Verteidigung |
Paragraph 8, | Unschuldsvermutung |
Paragraph 9, | Beschleunigungsgebot |
Paragraph 10, | Beteiligung der Opfer |
Paragraph 11, | Geschworene und Schöffen |
Paragraph 12, | Mündlichkeit und Öffentlichkeit |
Paragraph 13, | Unmittelbarkeit |
Paragraph 14, | Freie Beweiswürdigung |
Paragraph 15, | Vorfragen |
Paragraph 16, | Verbot der Verschlechterung |
Paragraph 17, | Verbot wiederholter Strafverfolgung |
2. Hauptstück | |
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht | |
1. Abschnitt | |
Kriminalpolizei | |
Paragraph 18, | Kriminalpolizei |
2. Abschnitt | |
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten | |
Paragraph 19, | Allgemeines |
Paragraph 20, | Staatsanwaltschaft |
Paragraph 21, | Oberstaatsanwaltschaft |
Paragraph 22, | Generalprokuratur |
Paragraph 23, | Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes |
Paragraph 24, | Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften |
Paragraph 25, | Örtliche Zuständigkeit |
Paragraph 26, | Zusammenhang |
Paragraph 27, | Trennung von Verfahren |
Paragraph 28, | Bestimmung der Zuständigkeit |
3. Abschnitt | |
Gerichte | |
Paragraph 29, | Allgemeines |
Paragraph 30, | Bezirksgericht |
Paragraph 31, | Landesgericht |
Paragraph 32, | Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht |
Paragraph 33, | Oberlandesgericht |
Paragraph 34, | Oberster Gerichtshof |
Paragraph 35, | Form gerichtlicher Entscheidungen |
Paragraph 36, | Örtliche Zuständigkeit |
Paragraph 37, | Zuständigkeit des Zusammenhangs |
Paragraph 38, | Kompetenzkonflikt |
Paragraph 39, | Delegierung |
Paragraphen 40 bis 42 | Vorsitz und Abstimmung in den Senaten |
4. Abschnitt | |
Ausschließung und Befangenheit | |
Paragraph 43, | Ausgeschlossenheit von Richtern |
Paragraph 44, | Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung |
Paragraph 45, | Entscheidung über Ausschließung |
Paragraph 46, | Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern |
Paragraph 47, | Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft |
3. Hauptstück | |
Beschuldigter und Verteidiger | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Paragraph 48, | Definitionen |
2. Abschnitt | |
Der Beschuldigte | |
Paragraph 49, | Rechte des Beschuldigten |
Paragraph 50, | Rechtsbelehrung |
Paragraphen 51 und 52 | Akteneinsicht |
Paragraph 53, | Verfahren bei Akteneinsicht |
Paragraph 54, | Verbot der Veröffentlichung |
Paragraph 55, | Beweisanträge |
Paragraph 56, | Übersetzungshilfe |
3. Abschnitt | |
Der Verteidiger | |
Paragraph 57, | Rechte des Verteidigers |
Paragraphen 58 und 59 | Bevollmächtigung des Verteidigers |
Paragraph 60, | Ausschluss des Verteidigers |
Paragraph 61, | Beigebung eines Verteidigers |
Paragraph 62, | Bestellung eines Verteidigers |
Paragraph 63, | Fristenlauf |
4. Abschnitt | |
Haftungsbeteiligte | |
Paragraph 64, | Haftungsbeteiligte |
4. Hauptstück | |
Opfer und ihre Rechte | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Paragraph 65, | Definitionen |
2. Abschnitt | |
Opfer und Privatbeteiligte | |
Paragraph 66, | Opferrechte |
Paragraph 67, | Privatbeteiligung |
Paragraph 68, | Akteneinsicht |
Paragraph 69, | Privatrechtliche Ansprüche |
Paragraph 70, | Recht auf Information |
3. Abschnitt | |
Privatankläger und Subsidiarankläger | |
Paragraph 71, | Privatankläger |
Paragraph 72, | Subsidiarankläger |
4. Abschnitt | |
Vertreter | |
Paragraph 73, | Vertreter |
5. Hauptstück | |
Gemeinsame Bestimmungen | |
1. Abschnitt | |
Einsatz der Informationstechnik | |
Paragraph 74, | Verwenden von Daten |
Paragraph 75, | Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten |
2. Abschnitt | |
Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht | |
Paragraph 76, | Amts- und Rechtshilfe |
Paragraph 77, | Akteneinsicht |
3. Abschnitt | |
Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht | |
Paragraphen 78 und 79 | Anzeigepflicht |
Paragraph 80, | Anzeige- und Anhalterecht |
4. Abschnitt | |
Bekanntmachung, Zustellung und Fristen | |
Paragraph 81, | Bekanntmachung |
Paragraph 82, | Zustellung |
Paragraph 83, | Arten der Zustellung |
Paragraph 84, | Fristen |
5. Abschnitt | |
Beschlüsse und Beschwerden | |
Paragraph 85, | Allgemeines |
Paragraph 86, | Beschlüsse |
Paragraph 87, | Beschwerden |
Paragraph 88, | Verfahren über Beschwerden |
Paragraph 89, | Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht |
6. Abschnitt | |
Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen | |
Paragraph 90, | Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen |
2. TEIL | |
Das Ermittlungsverfahren | |
6. Hauptstück | |
Allgemeines | |
1. Abschnitt | |
Zweck des Ermittlungsverfahrens | |
Paragraph 91, | Zweck des Ermittlungsverfahrens |
Paragraph 92, | Ermächtigung zur Strafverfolgung |
2. Abschnitt | |
Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen | |
Paragraph 93, | Zwangsgewalt und Beugemittel |
Paragraph 94, | Ordnungsstrafen |
3. Abschnitt | |
Protokollierung | |
Paragraph 95, | Amtsvermerk |
Paragraph 96, | Protokoll |
Paragraph 97, | Ton- und Bildaufnahme |
7. Hauptstück | |
Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, | |
der Staatsanwaltschaft und des Gerichts | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Paragraph 98, | Allgemeines |
2. Abschnitt | |
Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren | |
Paragraph 99, | Ermittlungen |
Paragraph 100, | Berichte |
3. Abschnitt | |
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren | |
Paragraph 101, | Aufgaben |
Paragraph 102, | Anordnungen und Genehmigungen |
Paragraph 103, | Ermittlungen |
4. Abschnitt | |
Gericht im Ermittlungsverfahren | |
Paragraph 104, | Gerichtliche Beweisaufnahme |
Paragraph 105, | Bewilligung von Zwangsmitteln |
Paragraphen 106 und 107 | Einspruch wegen Rechtsverletzung |
Paragraph 108, | Antrag auf Einstellung |
8. Hauptstück | |
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme | |
1. Abschnitt | |
Sicherstellung, Beschlagnahme, | |
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte | |
Paragraph 109, | Definitionen |
Paragraphen 110 bis 114 | Sicherstellung |
Paragraph 115, | Beschlagnahme |
Paragraph 116, | Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte |
2. Abschnitt | |
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung | |
Paragraph 117, | Definitionen |
Paragraph 118, | Identitätsfeststellung |
Paragraphen 119 bis 122 | Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen |
Paragraph 123, | Körperliche Untersuchung |
Paragraph 124, | Molekulargenetische Untersuchung |
3. Abschnitt | |
Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion | |
Paragraph 125, | Definitionen |
Paragraphen 126 und 127 | Sachverständige und Dolmetscher |
Paragraph 128, | Leichenbeschau und Obduktion |
4. Abschnitt | |
Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft | |
Paragraph 129, | Definitionen |
Paragraph 130, | Observation |
Paragraph 131, | Verdeckte Ermittlung |
Paragraph 132, | Scheingeschäft |
Paragraph 133, | Gemeinsame Bestimmungen |
5. Abschnitt | |
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen | |
Paragraph 134, | Definitionen |
Paragraph 135, | Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten |
Paragraphen 136 bis 140 | Optische und akustische Überwachung von Personen |
6. Abschnitt | |
Automationsunterstützter Datenabgleich | |
Paragraph 141, | Datenabgleich |
Paragraph 142, | Durchführung |
Paragraph 143, | Mitwirkungspflicht |
7. Abschnitt | |
Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse | |
Paragraph 144, | Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen |
8. Abschnitt | |
Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz | |
Paragraph 145, | Besondere Durchführungsbestimmungen |
Paragraphen 146 und 147 | Rechtsschutz |
Paragraph 148, | Schadenersatz |
9. Abschnitt | |
Augenschein und Tatrekonstruktion | |
Paragraph 149, | Augenschein und Tatrekonstruktion |
Paragraph 150, | Durchführung der Tatrekonstruktion |
10. Abschnitt | |
Erkundigungen und Vernehmungen | |
Paragraph 151, | Definitionen |
Paragraph 152, | Erkundigungen |
Paragraph 153, | Vernehmungen |
Paragraph 154, | Zeuge und Wahrheitspflicht |
Paragraph 155, | Verbot der Vernehmung als Zeuge |
Paragraph 156, | Aussagebefreiung |
Paragraphen 157 und 158 | Aussageverweigerung |
Paragraph 159, | Information und Nichtigkeit |
Paragraphen 160 und 161 | Durchführung der Vernehmung |
Paragraph 162, | Anonyme Aussage |
Paragraph 163, | Gegenüberstellung |
Paragraph 164, | Vernehmung des Beschuldigten |
Paragraph 165, | Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen |
Paragraph 166, | Beweisverbot |
9. Hauptstück | |
Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft | |
1. Abschnitt | |
Fahndung | |
Paragraph 167, | Definitionen |
Paragraphen 168 und 169 | Fahndung |
2. Abschnitt | |
Festnahme | |
Paragraph 170, | Zulässigkeit |
Paragraph 171, | Anordnung |
Paragraph 172, | Durchführung |
3. Abschnitt | |
Untersuchungshaft | |
Paragraph 173, | Zulässigkeit |
Paragraph 174, | Verhängung der Untersuchungshaft |
Paragraph 175, | Haftfristen |
Paragraph 176, | Haftverhandlung |
Paragraph 177, | Aufhebung der Untersuchungshaft |
Paragraph 178, | Höchstdauer der Untersuchungshaft |
Paragraph 179, | Vorläufige Bewährungshilfe |
Paragraphen 180 und 181 | Kaution |
4. Abschnitt | |
Vollzug der Untersuchungshaft | |
Paragraph 182, | Allgemeines |
Paragraph 183, | Haftort |
Paragraph 184, | Ausführungen |
Paragraph 185, | Getrennte Anhaltung |
Paragraph 186, | Kleidung und Bedarfsgegenstände |
Paragraph 187, | Arbeit und Arbeitsvergütung |
Paragraph 188, | Verkehr mit der Außenwelt |
Paragraph 189, | Zuständigkeit für Entscheidungen |
3. TEIL | |
Beendigung des Ermittlungsverfahrens | |
10. Hauptstück | |
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens | |
Paragraph 190, | Einstellung des Ermittlungsverfahrens |
Paragraph 191, | Einstellung wegen Geringfügigkeit |
Paragraph 192, | Einstellung bei mehreren Straftaten |
Paragraph 193, | Fortführung des Verfahrens |
Paragraph 194, | Verständigungen |
Paragraph 195, | Antrag auf Fortführung |
Paragraph 196, | Entscheidung des Oberlandesgerichts |
Paragraph 197, | Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter |
11. Hauptstück | |
Rücktritt von Verfolgung (Diversion) | |
Paragraphen 198 und 199 | Allgemeines |
Paragraph 200, | Zahlung eines Geldbetrages |
Paragraphen 201 und 202 | Gemeinnützige Leistungen |
Paragraph 203, | Probezeit |
Paragraph 204, | Tatausgleich |
Paragraph 205, | Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens |
Paragraph 206, | Rechte und Interessen des Geschädigten |
Paragraph 207, | Information des Beschuldigten |
Paragraphen 208 und 209 | Gemeinsame Bestimmungen |
4. TEIL | |
Haupt- und Rechtsmittelverfahren | |
12. Hauptstück | |
Die Anklage | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
Paragraph 210, | Die Anklage |
2. Abschnitt | |
Die Anklageschrift | |
Paragraph 211, | Inhalt der Anklageschrift |
Paragraphen 212 und 213 | Einspruch gegen die Anklageschrift |
Paragraphen 214 und 215 | Verfahren vor dem Oberlandesgericht |
römisch XVII. Hauptstück | |
Von den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung | |
Paragraphen 220 bis 227 | |
römisch XVIII. Hauptstück | |
Von der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz und von den Rechtsmitteln gegen deren Urteile | |
römisch eins. Hauptverhandlung und Urteil | |
1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung | |
Paragraphen 228 bis 231 | |
2. Amtverrichtungen des Vorsitzenden und des Gerichtshofes während der Hauptverhandlung | |
Paragraphen 232 bis 238 | |
3. Beginn der Hauptverhandlung | |
Paragraphen 239 bis 244 | |
4. Vernehmung des Angeklagten | |
Paragraph 245, |
|
5. Beweisverfahren | |
Paragraphen 246 bis 254 | |
6. Vorträge der Parteien | |
Paragraphen 255 und 256 | |
7. Urteil des Gerichtshofes | |
Paragraphen 257 bis 267 | |
8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles | |
Paragraphen 268 bis 270 | |
9. Protokollführung | |
Paragraphen 271 und 272 | |
10. Vertagung der Hauptverhandlung | |
Paragraphen 273 bis 276a | |
11. Zwischenfälle | |
Paragraphen 277 bis 279 | |
römisch II. Rechtsmittel gegen das Urteil | |
1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden | |
Paragraphen 284 bis 293 | |
2. Verfahren bei Berufungen | |
Paragraphen 294 bis 296a | |
5. Teil | |
Besondere Verfahren | |
römisch XIX. Hauptstück | |
Von den Geschworenengerichten | |
römisch eins. Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraphen 297 bis 301 | |
römisch II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte | |
1. Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraphen 302 und 303 | |
2. Beginn der Hauptverhandlung | |
Paragraphen 304 und 305 | |
3. Beweisverfahren | |
Paragraphen 306 bis 309 | |
4. Fragestellung an die Geschworenen | |
Paragraphen 310 bis 317 | |
5. Vorträge der Parteien; Schluss der Verhandlung | |
Paragraphen 318 und 319 | |
6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden | |
Paragraphen 320 bis 323 | |
7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen | |
Paragraphen 324 bis 331 | |
8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen | |
Paragraphen 332 und 333 | |
9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe | |
Paragraphen 334 bis 337 | |
10. Gemeinsame Beratung über die Strafe | |
Paragraphen 338 und 339 | |
11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles | |
Paragraphen 340 und 341 | |
12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung | |
Paragraphen 342 und 343 | |
römisch III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte | |
Paragraphen 344 bis 351 | |
römisch XX. Hauptstück | |
Von der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | |
römisch eins. Wiederaufnahme des Verfahrens | |
Paragraphen 352 bis 363 | |
römisch II. Erneuerung des Strafverfahrens | |
Paragraphen 363 a bis 363c | |
römisch III. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen | |
Paragraph 364, |
|
römisch XXI. Hauptstück | |
Von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichts hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche | |
Paragraphen 365 bis 379 | |
römisch XXII. Hauptstück | |
Von den Kosten des Strafverfahrens | |
Paragraphen 380 bis 395a | |
römisch XXIII. Hauptstück | |
Von der Vollstreckung der Urteile | |
Paragraphen 396 bis 411 | |
römisch XXIV. Hauptstück | |
Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige | |
römisch eins. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige während der Voruntersuchung | |
Paragraphen 412 bis 420 | |
römisch II. Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüchtige | |
Paragraph 427, |
|
römisch XXV. Hauptstück | |
Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall | |
römisch eins. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB | |
Paragraphen 429 bis 434 | |
römisch II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB | |
Paragraphen 435 bis 442 | |
römisch III. Vom Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung | |
Paragraphen 443 bis 446 | |
römisch XXVI. Hauptstück | |
Vom Verfahren vor den Bezirksgerichten | |
römisch eins. Anklage | |
Paragraphen 448 und 449 | |
römisch II. Ordentliches Verfahren vor den Bezirksgerichten | |
Paragraphen 450 bis 459 | |
römisch III. Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte | |
Paragraphen 463 bis 481 | |
römisch XXVII. Hauptstück | |
Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz | |
Paragraphen 483 bis 491 | |
römisch XXVIII. Hauptstück | |
Vom Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe | |
römisch eins. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge | |
Paragraphen 492 und 493 | |
römisch II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe | |
Paragraph 494, |
|
römisch III. Widerruf einer bedingten Nachsicht | |
Paragraphen 494 a bis 496 | |
römisch IV. Endgültige Nachsicht | |
Paragraph 497, |
|
römisch fünf. Gemeinsame Bestimmungen | |
Paragraph 498, |
|
römisch XXIX. Hauptstück | |
Von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden | |
Paragraphen 499 bis 506 | |
römisch XXX. Hauptstück | |
Vom Gnadenverfahren | |
Paragraphen 507 bis 513 | |
6. TEIL | |
Schlussbestimmungen | |
Paragraph 514, | In-Kraft-Treten |
Paragraph 515, | Verweisungen |
Paragraph 516, | Übergangsbestimmungen |
Paragraph 517, | Vollziehung“ |
Novellierungsanordnung 2, Die Hauptstücke römisch eins. bis römisch XVI. (§§ 1 bis 219) werden aufgehoben. An ihre Stelle treten die folgenden Bestimmungen:
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.
Vorfragen sind im Strafverfahren selbstständig zu beurteilen. Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. An die rechtsgestaltenden Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden.
Wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre.
Kriminalpolizei
2. Abschnitt
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.
Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf Stellung, so hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Diese Zustellung kann unterbleiben, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt.
Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, um Verzögerungen zu vermeiden oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.
Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derselben Staatsanwaltschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, so kommt diese Befugnis der Generalprokuratur zu. Gleiches gilt für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts. Paragraph 39, Absatz 2, gilt sinngemäß.
3. Abschnitt
Gerichte
Ein Gericht, das sich für unzuständig hält, hat bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden dem zuständigen zu überweisen; § 213 Abs. 6 bleibt unberührt. Bei Gefahr im Verzug hat jedes Gericht innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit vor der Überweisung unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Beweisaufnahmen durchzuführen. Sofern auch das Gericht, dem überwiesen wird, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat es die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken.
4. Abschnitt
Ausschließung und Befangenheit
Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des § 43 Abs. 1; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.
Allgemeines
2. Abschnitt
Der Beschuldigte
Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs. 1) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.
Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, solche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen sind oder sonst öffentlich bekannt wurden, in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden.
3. Abschnitt
Der Verteidiger
4. Abschnitt
Haftungsbeteiligte
Allgemeines
Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. Abschnitt
Opfer und Privatbeteiligte
3. Abschnitt
Privatankläger und Subsidiarankläger
4. Abschnitt
Vertreter
Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Sie üben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte aus, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach Paragraph 25, Absatz 3, SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Personbevollmächtigt werden.
Einsatz der Informationstechnik
2. Abschnitt
Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht
3. Abschnitt
Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht
Soweit eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht, sind der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten zur Aufklärung einer Straftat einer bestimmten Person von Amts wegen oder auf Grund von Ersuchen Ablichtungen der Akten und sonstigen schriftlichen Aufzeichnungen zu übermitteln oder Akteneinsicht zu gewähren. Eine Berufung auf bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten ist insoweit unzulässig.
4. Abschnitt
Bekanntmachung, Zustellung und Fristen
5. Abschnitt
Beschlüsse und Beschwerden
Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2,, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.
6. Abschnitt
Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen
Zweck des Ermittlungsverfahrens
2. Abschnitt
Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen
Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, jede Person, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzt,gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhält oder auf andere Weise die Amtshandlung behindert, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 233 Abs. 3 und 235 bis 236a im Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§ 235) und die Aufforderung, einen anderen Verteidiger zu bestellen (§ 236 Abs. 2), bedürfen jedoch eines gerichtlichen Beschlusses.
3. Abschnitt
Protokollierung
Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.
Allgemeines
2. Abschnitt
Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren
3. Abschnitt
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
(1)Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, obliegt es der Kriminalpolizei, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft kann sich an allen Ermittlungen der Kriminalpolizei beteiligen und dem Leiter der kriminalpolizeilichen Amtshandlung einzelne Aufträge erteilen, soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der Ermittlungen für die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens, zweckmäßig ist.
4. Abschnitt
Gericht im Ermittlungsverfahren
Sicherstellung, Beschlagnahme,
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder bei ihr anwesende Person der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind diese Aufzeichnungen und Datenträger auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Gericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Gericht hat die Aufzeichnungen und Datenträger zu sichten und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie weiterhin sicherzustellen oder dem Betroffenen zurückzustellen sind. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2. Abschnitt
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung
Im Sinne dieses Gesetzes ist
3. Abschnitt
Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion
Im Sinne dieses Gesetzes ist
4. Abschnitt
Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder vom Verfall (§ 20b StGB) oder von der Einziehung (§ 26 StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (§ 12 dritter Fall StGB).
5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
6. Abschnitt
Automationsunterstützter Datenabgleich
7. Abschnitt
Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse
8. Abschnitt
Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz
§ 147. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung
Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20/1949, anzuwenden.
9. Abschnitt
Augenschein und Tatrekonstruktion
10. Abschnitt
Erkundigungen und Vernehmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (§ 161 Abs. 1) oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm gestattet werden, solche Fragen nicht zu beantworten. In diesem Fall ist auch zulässig, dass der Zeuge seine äußere Erscheinung derart verändert, dass er nicht wieder erkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhüllen, dass sein Mienenspiel nicht soweit wahrgenommen werden kann, als dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage unerlässlich ist.
Zum Nachteil eines Beschuldigten - außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist - dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie:
Fahndung
Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. Abschnitt
Festnahme
3. Abschnitt
Untersuchungshaft
4. Abschnitt
Vollzug der Untersuchungshaft
Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der §§ 97 und 98 StVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als
Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn
Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei, den Beschuldigten, das Opfer und, sofern es mit dem Verfahren befasst war, das Gericht zu verständigen. Die Verständigung des Beschuldigten, des Opfers und der Kriminalpolizei von der Einstellung des Verfahrens hat einen Hinweis darauf, dass die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren, und gegebenenfalls den Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) zu enthalten; das Opfer ist überdies im Sinne des § 195 zu informieren.
Nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Beschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die eine Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 205 Abs. 2) und über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388).
Allgemeines
2. Abschnitt
Die Anklageschrift
Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten Einspruch zu, wenn
Novellierungsanordnung 3, Vor dem römisch XIX. Hauptstück (§ 300) werden die Überschriften „5. TEIL“ und „Besondere Verfahren“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 513 wird folgender 6. Teil angefügt:
Dieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 19/2004, am 1. Jänner 2008 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Klestil
Schüssel